Ukraine

Spendenabsetzbarkeit Ukraine

Von:
Hannes Weißmann
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Auf Grund der aktuellen Situation in der Ukraine, wurden zuletzt von etlichen Unternehmen Geld- oder Sachspenden für die leidgeplagten Menschen vor Ort organisiert bzw. geleistet. Die Welle der Solidarität und Hilfsbereitschaft ist enorm. Das Bereitstellen dieser Geld- und Sachwerte kann unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Im Folgenden wird kurz erläutert, welche Voraussetzungen dabei zu beachten sind.

Spenden

Grundsätzlich sind Spenden an in § 4a EStG genannte Einrichtungen (= begünstigte Einrichtungen) betraglich begrenzt bis zehn Prozent des Gewinns bei Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder des Gesamtbetrages der Einkünfte bei Sonderausgaben (§ 18 EStG, bei Geldspenden aus dem Privatvermögen) abzugsfähig. Spenden an begünstigte Einrichtungen zu begünstigten Zwecken sind bei ihrer Geltendmachung somit betraglich gedeckelt. Sachspenden sind idR nur begünstigt, wenn diese aus dem Betriebsvermögen geleistet werden. Bei Spenden durch Privatpersonen ist es für die Absetzbarkeit zusätzlich erforderlich, dass Name und Geburtsdatum des Spenders bei der gemeinnützigen Einrichtung bekannt gegeben werden. Diese übermittelt dann die Daten an das zuständige Finanzamt. Erst danach kann die Spende in der Arbeitnehmerveranlagung entsprechend berücksichtigt werden.

Für Spenden im Zusammenhang mit akuten Katastrophenfällen in In- und Ausland gibt es jedoch eine besondere Regelung: Werden solche Hilfen im Zusammenhang mit akuten Katastrophenfällen für ein Unternehmen werbewirksam erbracht, können sie gemäß § 4 Abs 4 Z 9 EStG als Werbeaufwand ertragsteuerlich voll abgesetzt werden. Als Nachweis der Werbewirksamkeit eignen sich dabei mediale Berichterstattungen, Aussendungen an Kunden oder Spendenhinweise auf der Unternehmenshomepage bzw. auf Plakaten oder im Geschäftslokal. Die Empfänger der Hilfen können entweder direkt von der Katastrophe betroffen sein oder in diesem Zusammenhang helfen.

Sachspenden

Bei Sachspenden ist neben dem einkommenssteuerlichen Aspekt auch die Umsatzsteuer mit zu berücksichtigen. Die Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen mit anschließender unentgeltlicher Weitergabe, stellt einen Eigenverbrauch dar, wenn hinsichtlich des gespendeten Gegenstandes zumindest teilweise Vorsteuerabzugsberechtigung bestanden hat. Ausgenommen von der Eigenverbrauchsbesteuerung sind lediglich unentgeltliche Zuwendungen von geringem Wert aus unternehmerischen Gründen. Der Entnahmeeigenverbrauch ist wie eine Lieferungen zu behandeln, als Bemessungsgrundlage dient der Einkaufspreis (bzw. Selbstkostenpreis) für die gespendeten Gegenstände zum Zeitpunkt des Umsatzes.

Hilfsgüterlieferungen

Gemäß der Verordnung des Finanzministeriums für eine Umsatzsteuerentlastung für Hilfsgüterlieferungen ins Ausland (BGBL 787/1992 idgF) sind jedoch entgeltliche und unentgeltliche (Entnahmeeigenverbrauch) Hilfsgüterlieferungen von Unternehmen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Der Bestimmungsort der Lieferung liegt in einem Staat, der in der Verordnung explizit genannt wird. Die Ukraine wird namentlich in § 5 erwähnt.

Die Lieferungen (in die Ukraine) müssen im Vorhinein beim für den Unternehmer zuständigen Finanzamt angezeigt werden und die Erklärung abgegeben werden, dass dem Abnehmer keine Umsatzsteuer angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der Sachspende bzw. der entgeltlichen Lieferung zu enthalten.

Auch muss die widmungsgemäße Verbringung nachgewiesen werden (= Nachweisvorsorgepflicht). Eine widmungsgemäße Verbringung liegt auch dann vor, wenn die Spende über eine inländische karitative Organisation zur Hilfe vor Ort ins Ausland geht.

Entgeltliche Lieferungen müssen zudem an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt erbracht werden.

Das Ausscheiden aus der Umsatzsteuerpflicht kommt gemäß § 2 der Verordnung bei entgeltlichen Lieferungen nicht zur Anwendung, wenn der Abnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und eine Umsatzsteuerentlastung des Vorganges im Wege des Vorsteuerabzuges herbeigeführt werden kann.

Die Bereitschaft, notleidenden Menschen in ihren schlimmsten Momenten zu helfen, erfährt somit nicht nur menschlich große Anerkennung, sondern wird auch steuerlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen honoriert.