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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Die dienstrechtliche Gleichstellung von Arbeitern gegenüber Angestellten ist bereits seit einigen Jahren in Diskussion. Im Oktober 2017 wurde in einer Pressekonferenz des Österreichischen Parlaments die Information ausgegeben, dass eine fast vollständige Harmonisierung der beiden Dienstnehmergruppen bis zum Jahr 2021 stattfinden soll. Eine Gleichsetzung der Regelungen sowohl hinsichtlich Bewertung bzw. Beurteilung der Entgeltfortzahlung im Krankenstandsfall, als auch die Dauer der Kündigungsfrist im Austrittsfall sollten synchron laufen.
Ersteres – idente Regelungen der Entgeltfortzahlung bei Krankenstand – wurde bereits im Juli 2018 umgesetzt. Sowohl Arbeiter als auch Angestellte haben seit dieser Umstellung im Arbeitsjahr Anspruch auf eine 100 % Fortzahlung des Gehalts von mindestens sechs Wochen (abhängig von der Dauer der Dienstzugehörigkeit bis zu 12 Wochen). Im Anschluss hat der Dienstgeber für weitere vier Wochen 50 % des Entgelts zu bezahlen – die ÖGK übernimmt die Auszahlung des Krankengeldes. Unterschiedliche Handhabungen bei Berechnung der Ansprüche hinsichtlich Dauer der Entgeltfortzahlung zwischen Arbeitern und Angestellten gibt es nicht mehr.
Die im Jahr 2018 eingeräumte Vorlaufzeit von drei Jahren sollte es Arbeitgebern ermöglichen, sich auf den zweiten Schritt der Rechtsangleichung vorzubereiten:
Die für 1. Jänner 2021 geplante Synchronisierung der Kündigungsbestimmungen für Arbeiter und Angestellte wurde aufgrund der aktuellen COVID-Krise zuerst auf 1. Juli 2021, im Anschluss nochmals auf 1. Oktober 2021 verschoben.
Kündigungsfristen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Dienstgeber
Rechtliche Grundlagen
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Mangels einer für den Angestellten günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
Während das Angestelltengesetz, abhängig von der Dauer der Dienstzugehörigkeit, eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Wochen bis zu fünf Monaten vorsieht, galten für Arbeiter die Regelungen des relevanten Kollektivvertrags.
Rechtliche Grundlagen
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Wenn über die Zeit der Entlohnung des Hilfsarbeiters, und über die Kündigungsfrist nichts Anderes vereinbart ist, wird die Bedingung wöchentlicher Entlohnung und eine 14-tägige Kündigungsfrist vorausgesetzt. Doch sind Hilfsarbeiter, welche nach dem Stücke entlohnt werden oder im Akkord arbeiten, erst dann auszutreten berechtigt, wenn sie die übernommene Arbeit ordnungsmäßig beendet haben.
Sofern kein Kollektivvertrag zu Anwendung kommt oder sich darin keine Kündigungsbestimmungen befinden, war auf die Regelungen lt. Gewerbeordnung abzustellen, die eine 14-tägige Kündigungsfrist vorsieht.
Beispiel:
Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe:
[…] Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden.
Für den Arbeitnehmer betragen die Fristen nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
von 1 Monat ........ 1 Woche,
von 1 Jahr ........... 2 Wochen,
von 5 Jahren ....... 4 Wochen,
von 10 Jahren ....... 6 Wochen.
[…]
Für den Arbeitgeber betragen die Fristen nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit:
von 1 Monat .......... 1 Woche,
von 1 Jahr ............. 4 Wochen,
von 5 Jahren ......... 8 Wochen,
von 15 Jahren ....... 13 Wochen,
von 25 Jahren ....... 16 Wochen.
Dienstgeber haben daher am 30. September 2021 zum letzten Mal die Möglichkeit, bei Aussprechen der Kündigung gegenüber eines Arbeiters, die verkürzten Kündigungsbestimmungen lt. Gewerbeordnung bzw. Kollektivvertrag anzuwenden - mit Stichtag 1. Oktober 2021 erfolgt die Harmonisierung der Fristen – ab diesem Zeitpunkt gelten auch für Arbeiter die im Angestelltengesetz angeführten Kündigungsfristen.
Kündigungsfristen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Dienstnehmer
Für Arbeiter gelten bis 30. September 2021 bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Dienstnehmer die im Kollektivvertrag geregelten Kündigungsfristen. Sofern kein Kollektivvertrag zu Anwendung kommt oder sich darin keine Kündigungsbestimmungen befinden, war auf die Regelungen lt. Gewerbeordnung abzustellen, die eine 14-tägige Kündigungsfrist vorsieht.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 gelten die identen Regelungen, wie für Angestellte. Ab diesem Zeitpunkt haben Arbeiter bei Dienstnehmerkündigung eine einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsletzten einzuhalten (im Arbeitsvertrag kann eine Kündigung zum Fünfzehnten eines jeden Kalendermonats vereinbart werden).
Ausnahme für Saison-, Bau- und Tourismusbetriebe:
Für Arbeiter, die in bestimmten Branchen tätig sind, gilt weiterhin die Regelung, dass der KV als lohngestaltende Vorschrift kürzere Kündigungsfristen vorsehen kann. Die dazugehörigen Textpassagen werden laufend in die aktuellen Fassungen der Kollektivverträge eingearbeitet.
Beispiel:
Kollektivvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe:
[…]
Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat sowie im beiderseitigen Einverständnis kann das Dienstverhältnis jederzeit gelöst werden.
Nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit kann das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung oder Dienstnehmerkündigung nur zum Ende einer Lohnwoche (Sonntag) unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen schriftlich gelöst werden.
Die Kündigungsfrist beträgt:
- bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von einem Monat bis zu einem Jahr: 1 Woche;
- bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren: 2 Wochen;
- bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit über fünf Jahren: 3 Wochen.
[…]
Mit Wirkung 01.01.2021 gilt: Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des österreichischen Güterbeförderungsgewerbes wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten,
- bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von einem Monat bis zu einem Jahr: 1 Woche;
- bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren: 2 Wochen;
- bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit über fünf Jahren: 3 Wochen.
Beispiel:
Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe
Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vom Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu jedem 15. und Monatsletzten gelöst werden kann.
Sie brauchen Hilfe bei der Vereinbarungsgestaltung bzw. haben noch Fragen zu diesem Thema? Unsere Experten Michael Koehler und Thomas Kauffmann stehen Ihnen gerne zur Verfügung!