Die Bundesregierung hat auf Grund der aktuell vierten Covid-Welle in einer Pressemitteilung vom 19. November 2021 angekündigt, verschiedene Fördermaßnahmen für Unternehmen zu verlängern bzw. zu reaktivieren.
Inhalt

Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der angekündigten Änderungen bei Ausfallsbonus, Verlustersatz und Härtefallfonds:

 

Verlängerung Verlustersatz (Verlustersatz 3)

Das Förderinstrument des Verlustersatzes bestand zunächst für den Zeitraum vom 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 „Verlustersatz 1“. Offensichtlich hat sich der Verlustersatz als das treffsicherste Förderinstrument herausgestellt, weshalb dieses Instrument bereits einmal für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 verlängert wurde „Verlustersatz 2“. Nun wurde angekündigt, den Verlustersatz neuerlich für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis 31. März 2022 zu verlängern „Verlustersatz 3“.

Im Zuge der Verlängerung soll der maximale Förderbetrag von aktuell EUR 10 Mio auf 12 Mio erhöht werden. Aus dem Verlustersatz 1 bis 3 können somit gemeinsam 12 Mio pro Unternehmen geltend gemacht werden, wobei der Erhöhungsbetrag von 2 Mio offensichtlich erst für den Zeitraum ab 1. Jänner 2022 gelten soll.

Der Verlustersatz 3 – soll neben den bekannten Anspruchsvoraussetzungen – ab einem Umsatzrückgang von 40% beantragt werden können. Zusätzlich soll die Einhaltung der jeweils aktuellen Covid-Schutzmaßnahmen als weitere Bedingung geregelt werden.

Es können aus dem Zeitraum von Jänner bis März 2022 maximal 3 Monate gewählt werden, wobei die gewählten Monate zusammenhängen müssen, aber der Verlustersatz 3 nicht an den Verlustersatz 2 zeitlich anschließen muss. Als nicht rückzahlbarer Zuschuss werden 70% bzw. 90% des Verlustes abgedeckt.

Um hinsichtlich des Verlustersatzes 2 anspruchsberechtigt zu sein, musste der Umsatzrückgang im gewählten Betrachtungszeitraum zumindest 50% ausmachen. Es bleibt abzuwarten, ob diese doch deutlich höhere Anspruchsvoraussetzung aufgrund des neuerlichen Lockdowns geändert wird und an den erforderlichen Umsatzrückgang wie für den Verlustersatz 3 auf 40% reduziert wird.

Sobald die Verordnung sowie die Richtlinien dazu veröffentlicht werden, werden wir Sie darüber informieren.

 

Wiedereinführung Ausfallsbonus

Der Ausfallsbonus konnte in der ursprünglichen Form für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Ausfallsbonus 1) beantragt werden. Danach wurde der Ausfallsbonus für die Monate Juli 2021 bis September 2021 (Ausfallsbonus 2) verlängert. Im Zuge der Verlängerung wurde auch die Berechnungslogik geändert. Nun soll der Ausfallsbonus ab November 2021 wieder eingeführt werden.

Genaue Regelungen liegen noch nicht vor, die Ausgestaltung soll jedoch jener des Ausfallsbonus 2 entsprechen. Der Ausfallsbonus soll ab einem Umsatzrückgang im Ausmaß von 40% zustehen. Zur Ermittlung des Ausfallsbonus wird auf den Umsatzrückgang im jeweiligen Monat die jeweilige branchenspezifische Ersatzrate angewandt. Der Ausfallsbonus wird voraussichtlich wieder mit EUR 80.000 pro Monat gedeckelt, und es soll wie auch schon beim Ausfallsbonus 2 eine gemeinsame Deckelung des Ausfallsbonus mit der Kurzarbeit geben. Der Ausfallsbonus und der Kurzarbeitsbeitrag des jeweiligen Monats dürfen gemeinsam maximal den Umsatz des Vergleichszeitraums erreichen.

Sobald die Verordnung sowie die Richtlinien dazu veröffentlicht werden, werden wir Sie darüber informieren.

Ausfallsbonus 2
Read this article
Ausfallsbonus 2

Wiedereinführung Härtefallfonds

Der Härtefallfonds, der grundsätzlich dann zusteht, wenn ein Einkommensrückgang von mindestens 40% vorliegt oder laufende Kosten nicht länger gedeckt werden können, soll ebenfalls für die Zeit November 2021 bis März 2022 verlängert werden. Die Ersatzrate beträgt 80% zzgl. EUR 100 des Nettoeinkommensentgangs, wobei der maximale Rahmen bei EUR 2.000 liegt.

Anspruchsberechtigte erhalten für die Lockdown-Monate November und Dezember 2021 mindestens EUR 1.100, Anfang 2022 dann mindestens EUR 600. Das Umsatzminus muss im November und Dezember 30%, Anfang 2022 dann 40% im Vergleich zur Vorkrisenzeit betragen.

Sie haben noch Fragen?  Unsere Expert:innen Gerda Leimer und Christoph Schmidl stehen Ihnen gerne zur Vefügung.