Kurzarbeit

Kurzarbeit Phase IV – Verlängerung von 01.04.2021 bis 30.06.2021 beschlossen

Von:
Markus Fleischmann,
Theresa Arlt
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Die Sozialpartner haben sich auf eine weitere Verlängerung der Kurzarbeit geeinigt. Mit 1. April 2021 kann Kurzarbeit Phase IV derzeit für weitere drei Monate bis 30. Juni 2021 beantragt werden. Ab Juli 2021 ist ein schrittweiser Ausstieg aus der Corona-Kurzarbeit geplant.
In diesem Artikel

Die wichtigsten Eckpunkte wurden weitestgehend von der Phase III übernommen:

 

Nettoersatzrate

Die Nettoersatzrate von 80/85/90% des Gehaltes vor Kurzarbeit bleibt weiterhin bestehen. Auch in Phase IV erhalten die ArbeitnehmerInnen weiterhin 80/85/90% des Nettoentgeltes. Lohnerhöhungen aufgrund von KV-Erhöhungen müssen berücksichtigt werden (dynamische Betrachtungsweise).

 

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit muss weiterhin zwischen 30% und 80% betragen. In Phase IV muss die Arbeitszeit grundsätzlich zwischen 30% und 80% reduziert werden, wobei ein Durchrechnungszeitraum von drei Monaten gilt. In Sonderfällen kann die Arbeitszeit wie bisher von 30% im Einvernehmen mit den Sozialpartnern unterschritten werden. Wie bereits in Phase III ist hierzu Beilage II zur Sozialpartnervereinbarung zu unterzeichnen und ermöglicht eine Ausfallzeit von bis zu 90% im Durchrechnungszeitraum von Phase IV.

 

Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen

Die Regelungen hinsichtlich behördlicher Schließung aufgrund des erneuten Lockdowns bleiben auch in Phase IV aufrecht. Unternehmen, welche direkt von einer behördlichen Schließung nach Covid-19 Maßnahmegesetz betroffen sind, ist ein Arbeitszeitausfall von mehr als 90% möglich.

Für Unternehmen, die vom Lockdown direkt betroffen sind oder die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen, entfällt weiterhin die Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch die Steuerberaterin/den Steuerberater.

 

Wirtschaftliche Betroffenheit

Die wirtschaftliche Betroffenheit ist wie in Phase III mittels eines standardisierten Prüfungsverfahrens zu ermitteln. Die Unternehmen müssen die wirtschaftliche Betroffenheit mit einer Prognoserechnung nachweisen. Ab einer Inanspruchnahme der Kurzarbeit von mehr als 5 Dienstnehmer/Innen ist weiterhin eine Bestätigung über die wirtschaftliche Notwendigkeit und die Umsatzentwicklung durch eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater/eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer/eine Bilanzbuchhalterin bzw. einen Bilanzbuchhalter notwendig.

 

Ersatz Mehrkosten durch AMS

Der Arbeitgeber soll weiterhin nur die Kosten für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung tragen – ausgefallene Arbeitsstunden inklusive Lohnnebenkosten und Krankenstände werden vom AMS ersetzt.

 

Weiterbildungsbereitschaft

Weiterbildungen werden wie in Phase III verstärkt gefördert – Betriebe bekommen zusätzlich zu den Ausfallstunden 60% der Weiterbildungskosten rückerstattet, sofern sich die Dienstnehmer/Innen während der Kurzarbeit (um)qualifizieren lassen.

 

Behaltefrist

Weiterhin bestehen bleibt die einmonatige Behaltefrist (der von Kurzarbeit betroffenen Dienstnehmer/Innen) nach Beendigung der Kurzarbeit.

Sie haben noch Fragen zur Kurzarbeit? Unsere Experten Christoph Schmidl und Theresa Arlt unterstützen Sie gerne.