Mit 30. Juni 2021 laufen die COVID-19-bedingten Abgabenstundungen aus. Um Liquiditätsengpässe zu vermeiden, kommt im Anschluss ein Ratenzahlungsmodell zur Anwendung.

Die Abgabenrückstände können gemäß COVID-19-Ratenzahlungsmodell in zwei Phasen über maximal 36 Monate zurückgezahlt werden:

Phase 1: längstens 15 Monate bis zum 30. September 2022

Phase 2: längstens weitere 21 Monate bis zum 30. Juni 2024

Für die Rückzahlung stehen zwei Varianten zur Verfügung:

Variante 1:

  • der gesamte Abgabenrückstand wird in Phase 1 über 15 Monate entrichtet

Variante 2:

  • Antrag auf Rückzahlung des gesamten Abgabenrückstandes bis zum 30. September 2022; zum 30. September 2022 muss zumindest 40 % des Abgabenrückstandes bezahlt sein
  • Bis 31. August 2022 ist die Rückzahlung des restlichen Rückstandes (max. 60%) bis spätestens 30. Juni 2024 zu beantragen

Die Rückführung der offenen Abgabenrückstände ist nicht zwingend in gleichmäßigen Monatsraten vorzunehmen. Bei der Beantragung kann im Feld „Vorschlag eines Ratenzahlungsplans“ die Ratenhöhe für die einzelnen Monate angegeben und somit ein individueller Zahlungsplan beantragt werden.

 

„Safety-Car“-Phase

Gemeinsam mit dem COVID-19-Ratenzahlungsmodell wird auch die sogenannte „Safety-Car“-Phase eingeführt. Je nach persönlicher Liquiditätssituation erlaubt diese, in den ersten drei Monaten der Ratenzahlung nur einen sehr geringen Anteil zu zahlen. Dieser beläuft sich prinzipiell jeweils auf mindestens 1 % der gesamten Ausstände zum 30. Juni 2021. Sofern von Juli bis September 2021 Liquiditätsprobleme erwartet werden, genügt es, jeweils nur 0,5 % der gesamten Ausstände zum
30. Juni 2021 zu zahlen. Die „Safety-Car“-Phase ist im Feld „Vorschlag eines Ratenzahlungsplans“ zu beantragen, indem die entsprechenden Ratenhöhen für Juli bis September 2021 angegeben werden.

 

Achtung! Kurze Frist für Beantragung!

Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell inklusive „Safety-Car“-Phase ist nur binnen eines relativ kurzen Zeitraums von 10. Juni 2021 bis spätestens 30. Juni 2021 beantragbar! Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline unter „Weitere Services“ / „Zahlungserleichterung“ / „COVID-19-Ratenzahlung“, alternativ formlos per Post. Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist, dass mehr als die Hälfte des Abgabenrückstandes per 30. Juni 2021 nach dem 15. März 2020 fällig geworden ist. Zu beachten ist, dass die bereits festgesetzten Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen ebenfalls einbezogen werden können.

Das BMF hat angekündigt, dass in den nächsten Tagen jene Steuerpflichtige, deren Abgabenrückstände sich auf mehr als EUR 100 belaufen, entsprechende Informationen per FinanzOnline und per Post erhalten werden. Darüber hinaus ist mittlerweile ein Ratenzahlungsrechner des BMF verfügbar. Mit diesem können die voraussichtlichen Rückzahlungsraten berechnet werden.

Bei Fragen zum COVID-19-Ratenzahlungsmodell inklusive „Safety-Car“-Phase helfen Ihnen unsere Experten Werner Leiter und Matthias Jancura gerne weiter.