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Steuerliche Anpassungen durch das 2. COVID-19-Gesetz

Mag. Werner Leiter Mag. Werner Leiter

Nachdem am 15. März 2020 das COVID-19-Gesetz verabschiedet wurde, welches hauptsächlich Maßnahmen zur raschen Eindämmung des neuartigen Corona-Virus beinhaltete, hat der Nationalrat nun das 2. COVID-19-Gesetz erlassen. Der Gesetzgeber hat in diesem umfassenden Maßnahmenpaket neue Regelungen für diverse Lebensbereiche getroffen, die von der raschen Ausbreitung des Corona-Virus betroffen sind oder sein könnten.

Insgesamt wurden 44 Gesetze geändert oder neu geschaffen. Neben Anpassungen in den Bereichen Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, mit Medizin zusammenhängende Rechtsgebiete, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Hochschulrecht und verschiedenen Aspekten des Verfahrensrechts wurden dabei auch einige steuerliche Neuerungen aufgenommen. Diese werden im Folgenden näher erläutert.

Am 5. April 2020 traten zuletzt in ähnlicher Manier das 3., 4. und 5. COVID-19-Gesetz in Kraft. Diese erläutern wir ausführlich in folgendem Beitrag: Steuerliche Anpassungen durch das 3., 4. und 5. COVID-19-Gesetz.

Steuerliche Neuerungen

 

Gebührengesetz

Folgende neue Ausnahme von der Gebührenpflicht wird eingefügt:

„Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.“

Diese Maßnahme ist zu begrüßen, da eine potenzielle bürokratische und auch finanzielle Hürde in dieser Krisensituation abgeschafft wird. Die Maßnahme wird vor allem betreffend die Gebühr auf Protokolle von (außerordentlichen) Haupt- und Generalversammlungen von Kapitalgesellschaften praktische Erleichterungen bringen. Es ist zu erwarten, dass diese in der Krise vermehrt tagen werden, um richtungsweisende Entscheidungen zu treffen, wie die Krise bestmöglich überstanden werden kann.

Der Wortlaut der Änderung umfasst bei wörtlicher Interpretation offensichtlich nicht die Rechtsgeschäfte. Es wäre aber eine Einbeziehung der Rechtsgeschäfte sinnvoll, da im Zuge der COVID-19 – Krise Rechtsgeschäfte (Bestandsverträge, Bürgschaftserklärung, Hypothekarverschreibungen, Vergleiche, Zessionen, etc) abgeschlossen werden, die u.U. der Gebühr unterliegen. Es bleibt abzuwarten, ob die Abgabenbehörde hier eine weite Interpretation zulässt.

So wie viele weitere Neuregelungen in anderen Rechtsgebieten, ist auch diese zeitlich beschränkt. Viele der neuen Maßnahmen basieren vorerst auf einer Dauer der Ausnahmesituation bis inklusive 30. April 2020. In vielen Fällen ist seitens des zuständigen Ministers aber auch eine Verlängerung der Maßnahmen bis vorerst längstens 31. Dezember 2020 möglich. Die Änderung des Gebührengesetzes wurde jedoch ohne Verordnungsermächtigung rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt und gilt bis 31. Dezember 2020.

 

Tabaksteuergesetz

Im Tabaksteuergesetz werden die Steuersätze für Zigaretten, Feinschnitt und Tabak zum Erhitzen angepasst. Mit 1. April 2020 werden sämtliche Steuersätze erhöht, wobei bereits bis inklusive 2022 die weiteren Erhöhungen festgelegt sind. Es stellt sich die Frage, was die Maßnahme mit der aktuellen Corona-Krise zu tun hat. Denkbar wäre, dass aufgrund der aktuellen Lage ein gesundheitspolitischer Lenkungseffekt hin zu weniger Tabak-Konsum gewünscht ist.

 

Bundesabgabenordnung – Verlängerung von Fristen

  • Einerseits werden vorerst sämtliche Fristen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren für laufende Verfahren bis inklusive 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen erst gar nicht zu laufen, sofern das fristauslösende Ereignis nach dem 16. März 2020 stattfindet. Die Unterbrechung gilt auch für Fristen, die zum 16.03.2020 noch nicht abgelaufen sind.
  • Die Abgabenbehörde kann jedoch eine solche Unterbrechung hintanhalten und muss in einem solchen Fall eine neue angemessene Frist setzen. Dies ist jedoch nur in besonderen Situationen zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei dringend geboten.
  • Außerdem soll der direkte menschliche Kontakt, beispielsweise bei mündlichen Verhandlungen oder Vernehmungen, so weit wie möglich eingeschränkt werden. Mündliche Verhandlungen können mittels Telekommunikationsmittel durchgeführt werden.
  • Des Weiteren ist eine umfassende Verordnungsermächtigung bis vorerst 31. Dezember 2020 für den Bundesminister für Finanzen enthalten. Diese befähigt ihn, weitere Regelungen betreffend Fristen im im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz im ordentlichen Rechtsmittel (einschließlich versäumte Fristen zu beseitigen) zu treffen.
  • Schließlich gilt für Landes- und Gemeindeabgaben, dass auf Antrag einer Partei die zuständige Oberbehörde eine andere sachlich zuständige Behörde desselben Landes bestimmen kann, sofern aufgrund von COVID-19 eine Behörde vorübergehend ihre Arbeit einstellt. Denkbar wäre dies beispielsweise, wenn in einer Behörde ein Mitarbeiter positiv getestet wird und daher sämtliche Mitarbeiter zu Hause bleiben müssen.

Sämtliche dieser Maßnahmen dienen dazu,  die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen. Außerdem wird konsequenterweise das Gebot zur Vermeidung nicht unbedingt notwendiger zwischenmenschlicher Kontakte im Gesetz verankert.

 

Finanzstrafgesetz

Hinsichtlich der Unterbrechung von Fristen, der Einschränkung der zwischenmenschlichen Kontakte und der Verordnungsermächtigung für den Finanzminister werden sinngemäß dieselben Regelungen wie schon in der Bundesabgabenordnung auch für das finanzstrafrechtliche Verfahren getroffen. Dazu wird dem Finanzstrafgesetz ein neuer Paragraph angefügt.

 

Sie haben noch Fragen? Unsere Experten Werner Leiter und Matthias Jancura unterstützen Sie gerne.

 

Steuerliche Anpassungen durch das 3., 4. und 5. COVID-19-Gesetz

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