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COVID-19-Risikogruppen

Freistellung oder Homeoffice von Risikogruppen

Mag. Christoph Schmidl Mag. Christoph Schmidl

Risikofreistellung – Anträge auf Kostenerstattung können bei der ÖGK gestellt werden

(Stand: 11.09.2020) Eine Erstattung kann aktuell sowohl für Dienstnehmer, Lehrlinge als auch geringfügig Beschäftigte für den Zeitraum von 6.5.2020 bis 31.12.2020 gestellt werden.

Welche Nachweise sind als Beilage zum Antrag erforderlich?

  • Das COVID-19-Risiko-Attest (Ausstellung seit dem 6.5.2020).
  • Ein Auszug aus der Lohnverrechnung für den Erstattungszeitraum, aus dem alle zu erstattenden Steuern, Abgaben und Beiträge ersichtlich sind. Am besten eignet sich das Lohnkonto.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage der Österreichischen Gesundheitskasse.

 

Freistellungsmöglichkeit für Covid-19 Risikogruppen wurde bis 31.12.2020 verlängert

Per Verordnung durch die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend ist der mögliche bezahlte Dienstfreistellungszeitraum für ArbeitnehmerInnen mit einem gültigen Covid-19-Risiko-Attest aktuell bis 31.12.2020 verlängert worden.

 

Ausstellung von COVID-19-Risiko-Attesten möglich

Die präzisierende Bestimmung für die Freistellung von Risikogruppen ist am 7. Mai 2020 in Form einer Verordnung vom Gesundheitsministerium veröffentlicht worden.

Die Verordnung tritt rückwirkend mit 6. Mai 2020 in Kraft – ab diesem Datum können somit COVID-19 Risiko-Atteste ausgestellt werden. Die Verordnung legt die medizinischen Indikationen fest, anhand derer festgestellt wird, ob jemand ein besonderes hohes Risiko für einen schweren Covid-19-Krankheitsverlauf hat. Vor allem Personen mit chronischen Grunderkrankungen wie Nieren-, Lungen- oder Herzerkrankungen fallen unter die Bestimmung.  

Abgesehen von der festgelegten medizinischen Indikation kann der behandelnde Arzt im eigenen Ermessensspielraum sonstige schwere Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen diagnostizieren, die einen ebenso schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 wie die in der Verordnung gelisteten Krankheitsbildern annehmen lassen. Eine solche Bewertung ist „entsprechend zu begründen und zu dokumentieren".

Verordnung des Gesundheitsministeriums

Voraussetzungen

Beschäftigte mit Vorerkrankungen, welche den Verlauf einer COVID-19 Erkrankung erheblich verschlechtern können und daher bei der Arbeit einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind, haben nun Anspruch auf bezahlte Freistellung für eine befristete Zeit (längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020):

  • außer der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
  • die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen. (§ 735 ASVG)

Eine Kündigung aufgrund der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung kann bei Gericht angefochten werden.

 

Ablauf und COVID-19-Risiko-Attest

Dem Dachverband der Sozialversicherungsträger obliegt in einem ersten Schritt die Identifizierung der Risikogruppen. Die betroffenen Personen werden darüber informiert (laut aktuellen Informationen sollen die Briefe nächste Woche bei den betroffenen Personen eintreffen).

Die betroffene Person muss sich dann an ihren behandelnden Arzt wenden. Ihm allein obliegt die Beurteilung der individuellen Risikosituation des Betroffenen. Bei Zuordnung des Betroffenen zur COVID-I9-Risikogruppe hat er ein Attest darüber auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest) – eine konkrete Diagnose darf das Attest jedoch nicht enthalten.

Klargestellt wurde auch, dass die Ausstellung eines COVID-19- Risiko-Attests unabhängig davon zulässig ist, ob die betroffene Person ein Informationsschreiben durch den Dachverband erhalten hat.

Bitte beachten Sie: Ärztliche Atteste, die vor In-Kraft-Treten der aktuellen Regelung bereits ausgestellt wurden, gelten nicht als COVID-19-Risiko-Atteste. Die individuelle Risikoanalyse hat gemäß der neuen Risikogruppendefinition zu erfolgen, die erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gültig wird. Liegt eine entsprechende Grunderkrankung vor, muss somit vom behandelnden Arzt ein COVID-19 Risiko-Attest auf Grundlage der neuen Regelung ausgestellt werden.

Seitens der Ärztekammer wurde bereits ein Musterattest veröffentlicht, welches den Ärzten als Anhaltspunkt dienen soll. Das Attest muss so ausgestaltet sein, dass eindeutig erkennbar ist, dass es sich um ein offizielles COVID-19-Risiko-Attest handelt.

 

Überprüfung des Arbeitsplatzes

Wird dem Dienstgeber ein solches Attest vorgelegt, hat er zu prüfen, ob der Betroffene seine Arbeitsleistung im Homeoffice oder unter adäquaten und ausreichenden Schutzmaßnahmen weiterhin an seinem Arbeitsplatz erbringen kann.

Sollte sich dabei ergeben, dass die Erbringung der Arbeitsleistung weder im Homeoffice noch am bisherigen Arbeitsplatz möglich ist, hat der Betroffene Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung.

Die im 3. Covid-19 Gesetz vorgesehene Ausnahme für Betroffene im Bereich der kritischen Infrastruktur (z.B. Lebensmittelhandel) wurden aufgehoben. Somit können auch Mitarbeiter, welche in diesen Branchen tätig sind, einen Freistellungsanspruch unter den oben genannten Voraussetzungen geltend machen.

Sie haben noch Fragen? Unser Experte Christoph Schmidl unterstützt Sie gerne.

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