article banner
News.Payroll

Neuer Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit

Der Nationalrat hat Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit eingeräumt. Die Neuregelung ist seit 1. 1. 2020 in Kraft und gilt für seit Jahresanfang angetretene Pflegekarenzen und Pflegeteilzeiten.

Sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate dauert, kann der Arbeitnehmer schriftlich die Ausübung einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit zum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen für einen Zeitraum von mindestens einem Monat, maximal bis zu drei Monate, mit dem Arbeitgeber vereinbaren.

 

Erweiterung des Anspruchs für Arbeitnehmer

Diese Vereinbarungsmöglichkeit wurde nun durch einen einseitigen Anspruch des Arbeitnehmers erweitert. Demnach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen, wenn er in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt ist. Diesen Anspruch kann er ohne Vereinbarung mit dem Dienstgeber ausüben.

Sobald dem Arbeitnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit bekannt ist, hat er dies jedoch dem Arbeitgeber mitzuteilen. Zusätzlich sind auf Verlangen des Arbeitgebers binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

Soll die Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit länger als zwei Wochen dauern und liegen weiterhin alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit vor, ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber anzustreben. Kommt eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber während der bereits laufenden Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit nicht zustande, kann der Arbeitnehmer abermals einseitig die Fortsetzung für die Dauer von weiteren zwei Wochen bekannt geben.

Die aufgrund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit (drei Monate) anzurechnen. Die gesetzliche Maximaldauer von drei Monaten wird daher dadurch nicht verlängert, dass ein Teil der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen wird.

 

Betriebliche Voraussetzungen für den Rechtsanspruch

Für das Bestehen eines Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers ist entscheidend, dass im Betrieb regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer am Tag des Beginns der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ist nicht relevant, sondern ob an diesem Tag durchschnittlich mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ändert ein späteres Absinken der Zahl an Arbeitnehmern nichts mehr an der Ausübung der angetretenen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit.

In Saisonbetrieben ist für die Berechnung des Durchschnittswertes das Jahr vor Antritt der betreffenden Maßnahme heranzuziehen. In anderen Betrieben wird für die Beurteilung der Regelmäßigkeit im Zweifelsfall ein Zeitraum von 13 Wochen bzw. drei Monaten herangezogen.

Dabei wird auf die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt. Dementsprechend ist bei Unternehmen mit Filialstruktur, wo diesen Filialen organisatorische Selbständigkeit zukommt, die Zahl der in der jeweiligen Filiale regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer entscheidend und nicht die Gesamtzahl der im Unternehmen regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer.

 

list item with text on the right

Sie haben noch Fragen zu Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit? Unsere Payroll-Expertin Judith Schützinger unterstützt Sie gerne.

Weitere aktuelle Payroll-Themen lesen Sie hier