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FL-Lebensversicherung – Einkünftezurechnung

Mit einer fondgebundenen Lebensversicherung wird mitunter die Besteuerung der Veranlagungserträge vermieden. Die Zurechnung der Einkünfte einer fondgebundenen Lebensversicherung richtet sich nach der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis des Versicherungsnehmers. Der VwGH hat im vorliegenden Urteil (VwGH 23. 11. 2016, Ro 2015/15/0012) Grundsätze für diese Zurechnung zum Versicherungsnehmer festgelegt.

 

Sachverhalt

Im Jahr 2004 wurden von einer (transparenten) liechtensteinischen Stiftung EUR 6 Mio auf 3 Lebensversicherungen aufgeteilt, dabei handelte es sich um fondsgebundene Lebensversicherungen. Versicherungsnehmer und gleichzeitig Begünstigter war der in Österreich Steuerpflichtige. Diese Lebensversicherungen wiesen folgende Merkmale auf:

  • Die Versicherungsdauer betrug 21 Jahre
  • Die Versicherungsprämie (Einmalprämie) wurde durch Übertragung von Wertpapieren „gezahlt“
  • Die Versicherungsgesellschaft übernahm nur ein Todesfallrisiko von max 10% der Einmalprämie, sonstige Risiken wurden dem Versicherungsnehmer zugerechnet
  • Freie Bestimmung der Anlagestrategie durch den Versicherungsnehmer
  • Freie Wahl des Asset Managers durch den Versicherungsnehmer
  • Zurechnung sämtlicher Wertsteigerungen und –minderungen an den Versicherungsnehmer
  • Jederzeitiges Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers unter Wahrung einer einmonatigen Kündigungsfrist

 

Erkenntnis des VwGH

Der VwGH beschäftigte sich nun mit der Frage, wem die Einkünfte aus den Wertpapieren (Deckungsstock der Versicherung) zuzurechnen seien, dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsgesellschaft. Bei dieser Qualifikation gibt es keinen Unterschied zwischen einem inländischen und ausländischen Versicherungsprodukt. Entscheidend für die Zurechnung sei die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis.

Die Übernahme eines 10%-igen Risikos vom Einmalerlag reiche nicht aus, um die Versicherung als solche und nicht als Vermögensanlage ohne Versicherungscharakter zu qualifizieren. Die Benennung und das jederzeitige Änderungsrecht des Asset Managers durch den Versicherungsnehmer qualifizieren diesen als tatsächlichen Auftraggeber des Asset Managers.

Das Risiko einer Wertminderung und –steigerung trug im gegenständlichen Fall unbestritten der Versicherungsnehmer.

In einer Gesamtbetrachtung kam der VwGH zu der Entscheidung, dass die formalen Kriterien einer fondsgebundenen Lebensversicherung vorliegen. Der Versicherungsnehmer hat einem einheitlichen Vertragspartner (die 3 Versicherungsgesellschaften) einen nicht unbeträchtlichen Vermögenswert zur optimalen Veranlagung zugewendet. Durch die obige Ausgestaltung ist der Versicherungsnehmer der alleinige Nutznießer der Veranlagung, er trägt das Risiko der Wertsteigerungen und –minderungen und auch die laufend anfallenden Kosten. Somit sind dem Versicherungsnehmer schlussendlich auch die daraus entstehenden Einkünfte gemäß § 27 Einkommensteuergesetz zuzurechnen. Die Abschottung der Veranlagungserträge ist in diesem Fall nicht gelungen.

Gerne beraten wir Sie bei der steuerlichen Beurteilung solcher Angebote von Versicherungsgesellschaften.

Für Fragen steht Ihnen Mag. Richard Prendinger, Manager Private Wealth, Richard.prendinger@at.gt.com sehr gerne zur Verfügung. 

Autorin:
Claudia Synek, BSc, Assistant Tax
Claudia.synek@at.gt.com