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Zuwendungen an ausländische Begünstigte

Zuwendungen an ausländische Begünstigte einer österreichischen Privatstiftung 

 

Im Herbst 2015 entschied der EuGH (Urteil vom 17.9.2015, F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt, C 589/13), das Zuwendungen einer österreichischen Privatstiftung an im Ausland steuerlich ansässige Begünstigte die Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuer auch dann mindern, wenn die Zuwendungen aufgrund eines OECD - konformen Doppelbesteuerungsabkommens von der Kapitalertragsteuer entlastet werden.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Privatstiftung erzielte in den Jahren 2001 und 2002 Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen, welche grundsätzlich der Zwischensteuerpflicht unterlagen. In denselben Jahren erfolgten Zuwendungen durch die Privatstiftung an in Deutschland und Belgien ansässige Begünstigte. Die Privatstiftung behielt Kapitalertragsteuer auf die Zuwendungen ein. Die Begünstigten begehrten unter Verweis auf das jeweils anwendbare DBA die Rückzahlung dieser Steuer im Rückerstattungsverfahren. Die Privatstiftung zog die Zwischensteuer von den ihr zugeflossenen Kapitalerträgen ab um eine Entlastung der Zwischensteuer zu erreichen. Im vorliegenden Fall waren die Zuwendungen größer als die Einkünfte und die Privatstiftung erklärte daher eine Bemessungsgrundlage von Null.

Aufgrund der bis Ende des Jahres 2015 geltenden Rechtslage fiel auf Ebene der Privatstiftung die Zwischensteuer nicht an bzw wurde rückerstattet, wenn

  • im Veranlagungszeitraum kapitalertragsteuerpflichtige Zuwendungen erfolgten,
  • die Kapitalertragsteuer auch tatsächlich einbehalten wurde und
  • keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen erfolgte.

Der EuGH beurteilte diese Regelung als unionsrechtswidrig und im Widerspruch zur Kapitalverkehrsfreiheit stehend, zumal Zuwendungen an inländische Begünstigte die Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuer vermindern. Zuwendungen an ausländische Begünstigte, auf welche eine Entlastung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen stattfindet, jedoch nicht. Folglich würden Zuwendungen an Begünstigte in anderen Mitgliedsstaaten weniger attraktiv sein, da die österreichische Privatstiftung einen Liquiditätsnachteil erleidet. Die Regelung verzerrt auf Ebene der Privatstiftung die Wahl zwischen den steuerlich ungünstigen grenzüberschreitenden Zuwendungen an Begünstigte und demgegenüber den steuerlich vorteilhaften Zuwendungen an inländische Begünstigte.

Aufgrund der ex tunc Wirkung des EuGH-Judikates auf alle offenen Veranlagungen von Privatstiftungen, reagierte der Gesetzgeber Zug um Zug und es kam im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2015 zu einer Änderung der Berechnungsmethode der Bemessungsgrundlage der Zwischensteuer wie folgt:

Seit dem 1. Jänner 2016 erfolgt bei Zuwendungen von Privatstiftungen an ausländische Begünstigte eine Erstattung von der Zwischensteuer insoweit, als die entsprechenden Zuwendungen tatsächlich und endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet sind. Bei (teilweiser) Entlastung von der Kapitalertragsteuer aufgrund eines DBA darf auch die Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuer nur mehr insofern reduziert werden, als die Zuwendung auch tatsächlich mit Kapitalertragsteuer belastet wurde. 

Für Fragen steht Ihnen Mag. Richard Prendinger, Manager Private Wealth, sehr gerne zur Verfügung.

Mag. Richard Prendinger
+43 1 26 26 2 – 55
richard.prendinger@at.gt.com