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Kapitalabflussmeldegesetz: Frist endet mit 31.3.2016

Das Kapitalabflussmeldegesetz bietet für die Sanierung von nicht deklarierten Kapitalzuflüssen aus

  • der Schweiz für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 sowie aus dem
  • dem Fürstentum Liechtenstein für den Zeitraum 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013

mit der anonymen Einmalzahlung sowie der Offenlegung zwei Handlungsalternativen an.

Achtung: Am 31. März 2016 endet die Frist für die Wahl der Handlungsalternative der anonymen Einmalzahlung in Höhe von 38 % der Kapitalzuflüsse!

Österreichische Banken sind verpflichtet, Kapitalzuflüsse aus oben genannten Ländern und Zeiträumen bis spätestens 31. Dezember 2016 an das Bundesministerium für Finanzen zu melden. Wird bis 31. März 2016 keine Handlung gesetzt, sind etwaige nicht deklarierte Einkünfte nur noch im Rahmen einer Offenlegung zu sanieren. Bis zum 31. März 2016 kann man gegenüber seiner Bank schriftlich und unwiderruflich erklären, die anonyme Einmalzahlung in Höhe von 38 % der Kapitalzuflüsse in Anspruch zu nehmen. Die Abfuhr des Einmalzahlungsbetrages, hat dann bis spätestens 30. September 2016 zu erfolgen.

Welche der beiden Handlungsalternativen die Günstigere ist, kann im Rahmen eines steuerlichen Vorteilhaftigkeitsvergleiches festgestellt werden. Oftmals wird jedoch die Offenlegung der seinerzeit nicht deklarierten Einkünfte die günstigere Variante sein.

Sollten Sie betreffend der Wahl der beiden Handlungsalternativen noch keine Entscheidung getroffen haben, empfehlen wir rasche Kontaktaufnahme mit Ihrem Bankberater und Steuerberater.

Erlass zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

Aufgrund zahlreicher offener Fragen anlässlich der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in der Praxis, hat das Bundesministerium für Finanzen kurz vor Jahresende einen Erlass zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes veröffentlicht.

Neben allgemeinen Ausführungen, betreffend Kapitalzuflüsse sowie Kapitalabflüsse, wurde klargestellt, dass eine bereitgestellte und geleistete Einmalzahlung, welche den Betrag von EUR 50.000 übersteigt, nicht der Meldepflicht des Kapitalabfluss-Meldegesetzes unterliegt. Damit bleibt Anonymität gewahrt.

Weiters nimmt der Erlass auch zu aufgeworfenen Praxisfragen Stellung, wie insbesondere:

  • der Übertragung von Wertpapieren mittels Schenkung im Inland,
  • dem Umfang der Meldepflicht betreffend der EUR 50.000 Abflussgrenze,
  • die Behandlung von Eigenüberträgen.

Für Fragen steht Ihnen Mag. Richard Prendinger, Manager Private Wealth, sehr gerne zur Verfügung.

Mag. Richard Prendinger
+43 1 26 26 2 – 55
Richard.prendinger@at.gt.com