-
Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
-
Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
-
Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
-
Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
-
Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
-
Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
-
Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
-
Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
-
International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
-
Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
-
Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
-
Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
-
Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
-
Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
-
Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
-
Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
-
Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
-
Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
-
Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
-
Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
-
Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
-
Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
-
Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
-
Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
-
Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
-
Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
-
IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
-
Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
-
Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
-
Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
-
Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
-
Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
-
Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
-
International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
-
Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
-
Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Das Coronavirus wirft arbeitsrechtliche Fragen auf: Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor einer Infektion zu Hause bleiben oder angeordnete Dienstreisen verweigern? Welche Reaktion seitens des Dienstgebers ist angemessen und wer übernimmt die Kosten bei behördlich angeordneten Quarantänemaßnahmen? Wir haben für Sie 10 arbeitsrechtliche Fragen & Antworten rund um das Coronavirus zusammengestellt. (Stand 11.3.2020)
Dürfen Arbeitnehmer zum Schutz vor dem Coronavirus eigenmächtig zu Hause bleiben?
Das Coronavirus setzt das gültige Arbeitsrecht nicht außer Kraft. Die Furcht, sich anstecken zu können, berechtigt Dienstnehmer also nicht dazu, ihrem Arbeitsplatz fern zu bleiben. Erscheint ein Arbeitnehmer dennoch nicht zur Arbeit, gilt dies als Verletzung der Dienstpflichten, die eine Abmahnung oder sogar eine Entlassung zur Folge haben kann. Ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr besteht, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies ist dann gegeben, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen ist. Das gilt aber nicht für Arbeitnehmer, die berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken.
Wenn der Arbeitnehmer hingegen aufgrund von behördlichen Maßnahmen nicht zum Arbeitsplatz gelangen kann, ohne gegen diese Anordnung zu verstoßen, handelt es sich dabei um eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Arbeitsplatz mit einer Entgeltfortzahlung für die Dauer der behördlichen Anordnung durch den Arbeitgeber. Der Dienstnehmer muss seine Verhinderung seinem Arbeitgeber unverzüglich melden. Der Bund hat dem Arbeitgeber das geleistete Entgelt zu ersetzen.
Kann der Dienstgeber die Arbeit von zu Hause aus anordnen?
Befindet sich im Arbeitsvertrag bereits eine entsprechende Vereinbarung zu Telearbeit oder eine Versetzungsklausel, wonach der Arbeitnehmer auch ohne seine Zustimmung an einen anderen Ort versetzt werden kann, so ist eine Anordnung von Telearbeit durch den Arbeitgeber möglich. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, Telearbeit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
Der Arbeitgeber muss dann aber unter Umständen entstehende Kosten übernehmen (beispielsweise für Handy oder Internet).
Bekommen Arbeitnehmer weiterhin Gehalt, wenn sie unter Quarantäne gestellt werden?
Die zuständigen Behörden können zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Maßnahmen setzen und Arbeitnehmer beispielsweise unter Beobachtung oder Quarantäne stellen. Die Entgeltfortzahlung in solchen Fällen ist im Epidemiegesetz § 32 Abs. 3 geregelt: demnach ist die Vergütung, das regelmäßige Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, zu bemessen und muss trotz Quarantäne und Ausfall der Arbeitsleistung weiterbezahlt werden. Dies gilt auch, falls ganze Betriebe unter Quarantäne gestellt werden sollten. Dasselbe gilt auch bei verpflichtender Entgeltfortzahlung im Fall behördlicher Anhaltungen oder bei Verkehrsbeschränkungen von Arbeitnehmern. Für den Dienstgeber besteht aber die Möglichkeit, für diese Vergütung einen Kostenersatz beim Bund zu beantragen. Der Arbeitgeber hat ebenfalls einen Anspruch auf die Erstattung der darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung (und einen eventuellen Zuschlag nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz). Um den Anspruch geltend zu machen, ist innerhalb von 6 Wochen ein Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Die Frist läuft vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden.
Eine Isolation in Quarantäne wird als reine Vorsichtsmaßnahme angesehen und zählt daher arbeitsrechtlich zu den sonstigen Dienstverhinderungsgründen. Erst wenn tatsächlich feststeht, dass eine Erkrankung (mit Krankschreibung) vorliegt, handelt es sich um einen Krankenstand.
Bekommen Unternehmer eine Entschädigung, wenn ihr Betrieb vorübergehend schließen muss?
Wenn es sich um eine Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 handelt, besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils (Verdienstentgangs) nach § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz. Wenn Gegenstände vernichtet oder durch eine behördliche Desinfektion beschädigt wurden, steht dem Unternehmer ebenfalls eine Entschädigung zu.
Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen (§ 32 Epidemiegesetz 1950) vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls erlischt der Anspruch. In Wien erfolgt die Abwicklung der Entschädigung durch den Fachbereich Gesundheitsrecht der MA 40. [Ergänzung zum 23.3.2020:] Fristen haben möglicherweise bereits zu laufen begonnen – bitte beachten Sie, dass die derzeitige Fristunterbrechung hier nicht wirkt.
Hier erfahren Sie mehr über die Dokumentation rund um Entschädigungsansprüche.
Kontaktieren Sie unseren Sachverständigen für Entschädigungsberechnung
Wie können Arbeitgeber ihr wirtschaftliches Risiko minimieren?
Wenn durch eine Epidemie Aufträge oder Umsätze längerfristig einbrechen, müssen Unternehmer reagieren und Kosten reduzieren. Diese Maßnahmen bieten sich an:
- Insourcing: Wiedereingliederung von ausgelagerten Prozessen in das Unternehmen
- Überstunden und Mehrarbeit vermeiden
- Vereinbarungen über den Abbau von Zeitguthaben treffen
- Urlaubsvereinbarungen treffen
- (befristete) Reduktion der Arbeitszeit (Teilzeit) vereinbaren
- unbezahlten Urlaub oder Bildungskarenz in Betracht ziehen
- Kurzarbeit
- Maßnahmen zur Verringerung des Personalstands treffen
Kann Kurzarbeit kurzfristig veranlasst werden?
Unter Kurzarbeit versteht man die befristete (zeitlich begrenzte) Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf Grundlage einer arbeits- und lohnrechtlichen Vereinbarung. Kurzarbeitslösungen können aber nicht kurzfristig getroffen werden, sondern bedürfen einer speziellen Sozialpartnervereinbarung zwischen Wirtschaftskammer und Gewerkschaft sowie der Kontaktaufnahme mit dem AMS. Zudem muss noch eine Betriebsvereinbarung vorliegen. In Betrieben ohne Betriebsrat müssen Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern geschlossen werden.
Wäre Kurzarbeit bei einer Epidemie auch ohne Sozialpartnereinigung möglich?
Im Fall einer Epidemie kann auf die Sozialpartnereinigung nicht verzichtet werden. Dies ist gem. § 37b Abs. 2 AMSG nur bei Schadensereignissen möglich, von denen lediglich einzelne Unternehmen betroffen sind, wie z.B. Naturkatastrophen.
Besteht bei Lieferausfällen eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers?
Kommt es aufgrund von Lieferausfällen zum Produktionsstillstand, besteht nach ständiger Rechtsprechung eine Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers. Betriebsstörungen, die durch einen Mangel an Werkstoffen oder Energie hervorgerufen werden, sind dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen. Dies gilt auch für das erhöhte Risiko der just-in-time-Produktion.
Darf der Arbeitgeber Dienstreisen in betroffene Gebiete anordnen?
Ob der Arbeitnehmer zu Dienstreisen verpflichtet ist und falls ja, in welche Gebiete, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Existiert allerdings eine offizielle Reisewarnung des Außenministeriums, darf der Dienstnehmer die Dienstreise verweigern, ohne arbeitsrechtliche Sanktionen befürchten zu müssen. Eine regelmäßige Überprüfung aktueller Reisewarnungen des Außenministeriums ist zu empfehlen.
Der Arbeitnehmer möchte privat in ein Risikogebiet reisen. Darf der Dienstgeber die Reise untersagen?
Was Arbeitnehmer in ihrer Freizeit unternehmen, ist ihre Privatsache. Hier darf der Arbeitgeber nicht in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreifen und eine Reise in ein Risikogebiet verbieten. Erkrankt der Dienstnehmer aber nachfolgend am Coronavirus, könnte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, weil der Dienstnehmer grob fahrlässig gehandelt hat.
Reisewarnungen des Außenministeriums müssen also auch vom Arbeitnehmer beachtet werden.
Muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mitteilen, dass er an dem Virus erkrankt ist?
Der Arbeitnehmer muss seine Infektion dem Arbeitgeber jedenfalls sofort mitteilen. Ebenso muss er bekanntgeben, ob er unter Quarantäne gestellt wurde (Absonderung gem. § 7 und § 17 Epidemiegesetz). So kann der Arbeitgeber einerseits die entsprechenden Vorkehrungen am Arbeitsplatz zum Schutz von anderen Mitarbeitern, von Kunden und sich selbst treffen (Treuepflicht des Arbeitnehmers). Andererseits ist die Bekanntgabe an den Arbeitgeber auch deshalb notwendig, damit dieser den Rückforderungsanspruch gegenüber der Behörde fristgerecht geltend machen kann.
Kindergarten oder Schule bleibt wegen des Coronavirus geschlossen: Dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben?
Dies ist zu bejahen, wenn und solange die Betreuung des Kindes vor allem aufgrund seines Alters notwendig ist. Der Arbeitnehmer ist damit aufgrund seiner familiären Verpflichtung berechtigt, von der Arbeit fernzubleiben und hat Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Ausmaß einer kurzen Zeit (eine Woche, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen bis zu zwei Wochen).
Präventivmaßnahmen: Was können Arbeitgeber unternehmen?
In Betrieben mit Kundenverkehr in Gebieten mit einer tatsächlichen Ansteckungsgefahr ist der Arbeitgeber verpflichtet, zweckmäßige und geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Ansteckungsgefahr zu setzen, um die Arbeitnehmer vor Infektionen zu schützen. Dazu gehören beispielsweise die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und die Aufklärung über richtiges Hygieneverhalten, wie z.B.:
- Täglich mehrmals Händewaschen mit Wasser und Seife oder einem alkoholhaltigen Desinfektionsmittel;
- Bedecken von Mund und Nase mit einem Papiertaschentuch (nicht mit den Händen), bei Husten oder Niesen
- Kein Händeschütteln.
- Vermeidung des Kontakts zu kranken Menschen.
Fazit: Eine Epidemie setzt geltendes Arbeitsrecht nicht außer Kraft. Arbeitgeber sind gut beraten, die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zum Schutz ihrer Mitarbeiter vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu ergreifen. Umgekehrt müssen sich die Arbeitnehmer an die Weisungen des Arbeitgebers halten und die vom Arbeitgeber vorgegebenen Schutzmaßnahmen beachten.
Aktuelle weiterführende Informationen finden Sie beim
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz