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WiEReG: Änderungen des Jahres 2024

Von:
Richard Prendinger
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Nach der im Juli 2024 in Kraft getretenen Novelle des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), legte das BMF im Oktober 2024 eine weitere WiEReG Novelle vor. Die beiden Novellen richten Ihren Fokus hauptsächlich auf die Offenlegung von Treuhandschaften sowie die Schaffung einer erhöhten Transparenz von (Privat-)Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Rechtsgebilden
INHALTE

Offenlegung von Treuhandschaften

Seit dem 1. Juli 2024 ist bei WiEReG-Meldungen zusätzlich anzugeben, ob ein Treuhandverhältnis vorliegt, dass für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevant ist. Diese Neuerung gilt auch bei Vorliegen einer Treuhandschaft innerhalb einer Beteiligungskette. 

Die Neuerung betrifft unter anderem folgende Konstellationen:

  • Eine natürliche Person wird aufgrund der Treuhandschaft wirtschaftlicher Eigentümer des zu meldenden Rechtsträgers
  • Die Treuhandschaft bewirkt eine Änderung von Art und Umfang des wirtschaftlichen Eigentums
  • Durch die Treuhandschaft besteht Kontrolle in der Eigentümerkette, wodurch eine natürliche Person wirtschaftliche Eigentümerin des zu meldenden Rechtsträgers wird 

Wird die oberste Führungsebene subsidiär gemeldet, können keine relevanten Treuhandschaften vorliegen bzw. gemeldet werden. 

Die Offenlegung von Treuhandschaften betrifft insbesondere auch Stiftungen, Trusts und trustähnliche Vereinbarungen. Diese müssen seit dem 1. Juli 2024 jegliche Treuhandschaftsverhältnisse melden, unabhängig davon, ob das Treuhandschaftsverhältnis zu einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers führt. Demnach ist anzugeben, wenn der Stifter oder der Begünstigte als Treuhänder auftritt. Der in der Praxis nicht seltene Fall des berufsmäßigen Parteivertreters, der treuhänderisch für seinen Mandanten tätig wird, ist ebenfalls zu melden. Die Treugeberin ist als wirtschaftliche Eigentümerin zu melden, wenn sie Kontrolle über die Stiftung ausüben kann.

Meldeverpflichtung des zugewendeten Vermögens

Bei der Meldung von Stiftungen, Trusts und ähnlichen Rechtsträgern muss seit 1. Juli 2024 für Stifter, Gründer oder Trustor der jeweilige Anteil der zugewendeten Vermögenswerte einschließlich Zu- und Nachstiftungen als Prozentangabe angegeben werden. Das gilt nur dann, wenn es sich um eine natürliche Person handelt.

Handelt es sich bei dem Stifter um eine juristische Person, ist diese Angabe nicht erforderlich.

Nominee-Vereinbarungen

Der im Rahmen der 6. EU-Geldwäscheverordnung verwendete Begriff der "Nominee-Vereinbarung" wird durch § 2a WiEReG eingeführt und deckt sich in seiner Definition und Erläuterungen im Wesentlichen mit dem Treuhandschaftsverhältnis. Die neuen Bestimmungen über Nominee-Vereinbarungen sind zukünftig auf Treuhandschaftverhältnisse anzuwenden, wobei der Treuhänder als Nominee und der Treugeber als Nominator anzusehen sind. Gemäß § 4a WiEReG hat der Treuhänder (Nominee und Nominee-Direktoren) die Identität des Treugebers (Nominators) und des wirtschaftlichen Eigentümers aktuell zu halten und dem Rechtsträger, Verpflichteten und Behörden gegenüber offenzulegen.

Sonstige Neuerungen

  • Seit dem 30. Juni 2024 kann bei inländischen Stiftungen und Trusts als oberste Rechtsträger auf die automatische Datenübernahme der wirtschaftlichen Eigentümerinnen verzichtet werden.
  • Neue erweiterte Sorgfalts- und Meldepflichten für Funktionsträgerinnen, Rechtsträger und Substiftungen von Privatstiftungen
  • Ausweitung der Sorgfalts-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten für Trustees von in Österreich meldepflichtigen Trust und trustähnlichen Vereinbarungen

Sollten sie noch Fragen zum Thema WiEReG haben, steht ihnen unser Experte gerne zur Verfügung.