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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.

1. Aus Homeoffice wird Telearbeit
Bisher waren die Regelungen des § 2h AVRAG für das „Homeoffice“ relevant. Ab 2025 wird jedoch der Begriff „Telearbeit“ verwendet, wodurch künftig nicht nur das Arbeiten von zu Hause, sondern auch alternative Arbeitsorte – wie Co-Working-Spaces oder andere selbstgewählte Arbeitsorte – in den Geltungsbereich fallen. Doch was genau ist nun Telearbeit oder Teleworking?
2. Definition Telearbeit und schriftliche Vereinbarung
Telearbeit oder auch Teleworking bedeutet, dass Mitarbeitende regelmäßig unter Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien außerhalb der Räumlichkeiten des/der Arbeitgeber:in arbeiten – sei es in der eigenen Wohnung, im Haus naher Angehöriger, in Co-Working-Spaces, Hotels oder Parks. Im Unterschied zum bis 2024 gültigen Homeoffice, kommen nun neben den Räumlichkeiten des Haupt- oder Nebenwohnsitzes auch andere Orte in Betracht.
Dabei ist gemäß § 2h Abs. 2 AVRAG das beiderseitige Einvernehmen über die Erbringung sowie über den Ort der Telearbeit eine notwendige Voraussetzung. Diese muss aus Beweisgründen zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in schriftlich vereinbart werden, wobei auch eine Vereinbarung auf schriftlichem oder elektronischem Weg (und ohne Unterschrift) gültig wäre.
Telearbeitsvereinbarungen sollen regeln, welche digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden und wie die Orte nach freier Wahl des/der Arbeitnehmer:in definiert und festgelegt werden.
Auch ist es ratsam, in der schriftlichen Vereinbarung technische und organisatorische Maßnahmen zum Beispiel in Hinblick auf Datensicherheit, Erreichbarkeit, Arbeiten im Ausland und Zeiterfassung zu regeln.
Für die Festlegung von Rahmenbedingungen können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.
3. Abgrenzungen Telearbeit gemäß § 2 AVRAG
Für Telearbeit ist es unerlässlich, dass Arbeitsleistungen regelmäßig und in wiederkehrenden Zeitabständen erbracht werden. Erbringt ein/eine Arbeitnehmer:in lediglich gelegentlich Leistungen außerhalb der Unternehmensräume, ohne dass weitere regelmäßige Außeneinsätze vorgesehen sind, so fällt dies nicht unter den Begriff der Telearbeit gemäß § 2h AVRAG.
Die Voraussetzung des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologie besagt nicht, dass diese während der Telearbeit ausschließlich verwendet werden muss. Vielmehr ist es ausreichend, dass ein "grober Zusammenhang" mit der Nutzung dieser Technologien besteht. So würde beispielsweise auch die Bearbeitung von Papierdokumenten, die in den Büroräumlichkeiten des Unternehmens gedruckt wurden, unter diese Regelung fallen.
Grundsätzlich obliegt es dem/der Arbeitgeber:in, diese digitalen Arbeitsmittel für die Telearbeit bereitzustellen (Abs. 3). Es besteht jedoch die Möglichkeit, vertraglich zu vereinbaren, dass der/die Arbeitnehmer:in die erforderlichen Geräte selbst beschafft. In diesem Fall verpflichtet sich der/die Arbeitgeber:in, einen angemessenen Kostenersatz zu leisten.
Gemäß der bisherigen Rechtslage besteht nach Abs. 4 die Möglichkeit, den Telearbeitsvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen. Dies ist sowohl für den/die Arbeitgeber:in möglich, wenn sich „die betrieblichen Erfordernisse wesentlich ändern“, als auch für den/die Arbeitnehmer:in, wenn sich beispielsweise seine persönliche Situation (z.B. Wohnsituation) wesentlich verändert. In beiden Fällen muss eine Kündigungsfrist von einem Monat eingehalten werden.
4. Abgabenrechtliche Konsequenzen
Die vom/von der Arbeitgeber:in bereitgestellten digitalen Arbeitsmittel oder der entsprechende Kostenersatz sind steuer- und beitragsfrei.
Als Telearbeitstage gelten ausschließlich jene Tage, an denen die gesamte Arbeitsleistung an einem vom/von der Arbeitnehmer:in gewählten Ort erbracht wurde. Kein steuerlich begünstigter Telearbeitstag liegt vor, wenn die Tätigkeit nur zum Teil in der Wohnung und anschließend im Büro oder Außendienst erbracht wird.
Die Telearbeitspauschale beträgt EUR 3,00 pro vollständigem Telearbeitstag und ist auf maximal 100 Tage pro Jahr begrenzt. Übersteigt die ausgezahlte Telearbeitspauschale den jährlichen Höchstbetrag von EUR 300,00, unterliegt der darüberhinausgehende Betrag der Steuer- und Beitragspflicht. Wird die Pauschale vom/von der Arbeitgeber:in nicht oder nicht in voller Höhe ausbezahlt, kann der/die Arbeitnehmer:in im Rahmen der Arbeitnehmer:innenveranlagung bis zu EUR 3,00 pro Telearbeitstag – maximal jedoch für 100 Tage, also EUR 300,00 pro Jahr – als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Telearbeitstage auf dem Jahreslohnzettel, welcher vom/von der Arbeitgeber:in ans Finanzamt übermittelt wird, ausgewiesen werden.
Für Teilzeitbeschäftigte erfolgt keine Aliquotierung der Pauschale.
Auch keine Änderung gibt es hinsichtlich der Absetzbarkeit für ergonomisch geeignetes Mobiliar in der Wohnung des/der Arbeitnehmer:in. Dieses ist weiterhin bis zu EUR 300,- pro Kalenderjahr absetzbar, sofern mindestens 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr geleistet wurden und diese auf dem Jahreslohnzettel angeführt werden.
5. Arbeitsunfälle
Die Unfallversicherung tritt in Kraft, wenn sich ein Unfall im „engeren oder weiteren Sinne“ in einem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Ausübung der Telearbeit ereignet. Der/Die Arbeitnehmerin hat die Beweislast, dass sich der Unfall während und auf Grund der beruflichen Tätigkeit ereignet hat.
Gemäß § 175 ASVG zählen zu den Teleworking-Räumlichkeiten im „engeren Sinne“ die eigene Wohnung, die Wohnung eines/einer Verwandten sowie ein Co-Working-Space. Im „weiteren Sinne“ umfasst der Begriff alle anderen vom/von der Arbeitnehmer:in gewählten Arbeitsorte.
Wegunfälle, wie beispielsweise der Weg zum Arzt oder das Bringen eines Kindes in den Kindergarten, sind an Telearbeitstagen nur dann versichert, wenn die Telearbeit an einem Ort im „engeren Sinne“ erfolgt.
6. Telearbeit im Ausland
Grundsätzlich ist bei der Definition von Telearbeit auch ein selbstgewählter Arbeitsort im Ausland erfasst, sofern die Telearbeitsvereinbarung nichts anderes vorsieht. Allerdings müssen bei Telearbeit im Ausland weitere wichtige Aspekte wie anwendbares Recht, Arbeitserlaubnis, Arbeitsrecht, Steuern und Sozialversicherung berücksichtigt und abgeklärt werden. Um böse Überraschungen zu vermeiden, ist es unumgänglich, die rechtlichen Regelungen des Landes vor dem Tätigwerden im Ausland zu prüfen.
Ein Tätigwerden im Ausland, sofern die Telearbeitsvereinbarung das Arbeiten im Ausland erlaubt, ist mit dem/der Arbeitgeber:in in Bezug auf die anwendbaren Rechtsvorschriften und die daraus resultierenden, arbeitsrechtlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen abzustimmen.
Sehr gerne stehen wir Ihnen hier gemeinsam mit unseren Expert:innen aus dem Grant Thornton Netzwerk mit Rat und Tat zur Seite.
7. Zusammenfassung
- Die Telearbeit ermöglicht ortsunabhängiges Arbeiten auch außerhalb der eigenen Wohnung.
- Eine schriftliche vertragliche Vereinbarung über Telearbeit zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in ist Voraussetzung. Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen bleiben unberührt. Telearbeit muss hingegen neu vereinbart werden.
- Arbeitsunfälle im Rahmen der Telearbeit sind von der Unfallversicherung umfasst, sofern der Unfall im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Arbeitsausübung steht.
- Nur zur Gänze an einem Telearbeitsort verbrachte Arbeitstage gelten als begünstigter Telearbeitstag. EUR 3,00 Telearbeitspauschale für maximal 100 Telearbeitstage pro Kalenderjahr können steuerfrei berücksichtigt werden. Diese müssen zur steuerlichen Berücksichtigung auf dem ans Finanzamt übermittelten Lohnzettel ausgewiesen sein.