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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.

Das BMF (Bundesministerium für Finanzen) hat am 11. März 2025 den finalen Wartungserlass 2025 der Verrechnungspreisrichtlinien 2021 (VPR 2021) angeordnet. Am 14. Juni 2024 wurde bereits der entsprechende Entwurf zur Begutachtung veröffentlich, die Frist endete am 15. Juli 2024.
Im folgenden Artikel werden Klarstellungen und Ergänzungen des Wartungserlasses 2025 hervorgehoben. Diese sollen insbesondere die Handlungssicherheit des/der Steuerpflichtigen erhöhen.
1. Durchlaufende Kosten und Kostenbasis bei kostenorientieren Verrechnungspreismethoden (Rz 42)
Es wird klargestellt, dass die Kostenbasis für den Gewinnaufschlag nur jene Kosten bzw. Aufwendungen enthält, die direkt in den Wertschöpfungsprozess des Leistungserbringers einfließen – nicht aber Kosten bzw. Aufwendungen für weitervermittelte Leistungen. Der allfällige damit verbundene administrative Aufwand wird als “Handlingfee” weiterverrechnet.
Weiters wird ein Beispiel ergänzt, in dem eine österreichische Tochtergesellschaft als Auftragsforscherin für die ausländische Konzernmuttergesellschaft eines Pharmakonzerns agiert. In diesem Szenario wird die Auftragsforscherin auf Basis der kostenorientierten Nettomargenmethode (kostenorientierte TNMM) vergütet. Dabei wird die Kostenbasis des möglichen Gewinnaufschlages näher erläutert. Aufgrund der Gesamtverantwortung und des Funktions- und Risikoprofils der österreichischen Tochtergesellschaft sind nicht nur die eigenen Forschungs- und Entwicklungskosten, sondern auch der (Fremd-)Aufwand für klinische Studien Teil der Kostenbasis. Dies wird damit begründet, dass die klinischen Studien ein wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit als Auftragsforscherin sind und die österreichische Tochtergesellschaft zudem als Sponsor für die Gesamtleistung haftet.
2. Auftragsforschung (Rz 148)
Die Anforderungen an den Auftraggeber wurden präzisiert und verschärft, um eine kostenorientierte Verrechnungspreismethode anzuwenden. Der Auftraggeber muss über fachkundiges technisches Personal zur Konzeption und Überwachung der Forschungsleistungen verfügen („control over risk“).
3. Vergleichbarkeitsstudien und Margenermittlungen (Rz 74a, 199, 199a, 199b)
Es wurde eine Verschärfung der Vergleichbarkeit von Vergleichsunternehmen vorgenommen. Das geschah im Zuge von Datenbankstudien zur Vergleichbarkeit der Rechnungslegungsstandards. Eine entsprechende Vergleichbarkeit kann etwa auch durch die Durchführung von Anpassungsrechnungen ermöglicht werden.
Eine Datenbankstudie für eine inländische Geschäftseinheit („tested party“) beschränkt sich i.d.R. auf Vergleichsunternehmen im EU-Raum. Da die EU-Bilanzrichtlinie weitgehend einheitliche Bilanzierungsvorschriften vorgibt, kann von einer hohen Vergleichbarkeit ausgegangen werden. Dies wurde auch im Wartungserlass entsprechend vermerkt, sodass bei nach EU-Rechnungslegungsvorschriften bilanzierenden Vergleichsunternehmen i.d.R. von einer ausreichenden Vergleichbarkeit der Rechnungslegungsvorschriften auszugehen ist.
Erfreulicherweise wurde der Hinweis auf die Bevorzugung von inländischen Vergleichsunternehmen in der finalen Version nicht übernommen.
Zudem sei auf die ergänzende Klarstellung der Behandlung von Standortvorteilen bei der Erstellung von Datenbankstudien hinzuweisen (Rz 199, 199a und 199b). Es wird beispielsweise eine Anpassungsrechnung bei der Durchführung von Datenbankstudien erforderlich sein, wenn eine inländische Auftragsforscherin eine Forschungsprämie bezieht.
4. Aufwendungen im Anteilseignerinteresse im Zusammenspiel mit dem Abzugsverbot nach § 12 Abs 2 KStG (Rz 102, 102a)
Es wird klargestellt, dass „Shareholder Activities“ nicht verrechenbare Aufwendungen im Anteilseignerinteresse sind. Umgekehrt sind auch Aufwendungen für Shareholder Activities, die auf Ebene eines Konzernunternehmens entstehen, an den Anteilseigner zu verrechnen, in dessen Interesse die Tätigkeiten erbracht werden.
Weiteres wird das mögliche Zusammenspiel zwischen Shareholder Activities und dem Abzugsverbot nach § 12 Abs 2 KStG 1988 hergestellt (sofern es sich beim Anteilseigner um eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit handelt). Dabei wird darauf hingewiesen, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Shareholder Activities und nicht steuerpflichtigen Einnahmen i.d.R. kaum gegeben ist.
5. Berücksichtigung der Gruppenzugehörigkeit bei Ratingermittlung (Rz 115a)
In den Richtlinien wurde ergänzt, dass das Rating einer Konzerngesellschaft grundsätzlich mit dem Rating der Konzernspitze limitiert ist und daher nicht besser als das Konzernrating sein kann („negativer Konzernrückhalt“). Unter gewissen Umständen kann jedoch das Rating einer Konzerngesellschaft isoliert von der Gruppe bestimmt werden und allenfalls auch besser als das Konzernrating sein.
Ein wichtiges Kriterium für ein besseres Einzelrating einer Konzerngesellschaft ist beispielsweise der Umstand, dass die Muttergesellschaft aufgrund eines umfangreichen Gläubigerschutzes keine umfassende Kontrolle ausüben kann und daher nicht in der Lage ist, die Kreditwürdigkeit der Tochtergesellschaft nachteilig zu beeinflussen. Dies kann beispielsweise aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Beschränkungen der Fall sein. Solche Regelungen können die Muttergesellschaft daran hindern, die Strategie für die Tochtergesellschaft uneingeschränkt zu bestimmen (z.B. Dividendenauszahlungen oder wesentliche Cashflow-wirksame Maßnahmen).
6. Cash Pooling (Rz 123, 124)
In den Richtlinien kommt es zur Ergänzung eines Beispiels für ein konzerninternes Cash Pooling sowie zur Klarstellung, dass eine Cash-Pooling-Vereinbarungen transaktionsbezogen zu beurteilen ist. Aus dem ergänzenden Beispiel wird die Möglichkeit der Verwendung einer „Current Ratio" (Verhältnis Umlaufvermögen zu kurzfristigen Verbindlichkeiten) zur Analyse von Einlagen im Cash Pool genannt. Hierbei kann es zu einer Umqualifizierung von Cash Pool Einlagen in langfristige Finanzierungsgeschäfte bei Überschreitung „branchenüblicher“ Current Ratios kommen.
In der Praxis wird die Anwendung wohl zu Unklarheiten führen, da die Quelle zur Definition von „branchenüblich“ fehlt. Zudem lässt sich die Verwendung der Current Ratio nicht aus den OECD-VPL ableiten und kann folglich eine massive Verschärfung der bestehenden Bestimmungen darstellen.
7. Konzernstrukturierung (Rz 178)
Es wird klargestellt, dass separat durchgeführte Transaktionen als Teil einer einheitlichen Konzernstrukturänderung betrachtet werden, wenn sie wirtschaftlich zusammenhängen. In diesem Fall müssen Funktions-, Vermögens- und Risikoverlagerungen in einer Gesamtbetrachtung beurteilt werden, auch wenn sich der Vorgang über mehrere Wirtschaftsjahre erstreckt.
Weiters kommt es zu Klarstellungen der Reorganisationsentschädigungen (Rz 180, Rz 185, Rz 185a, Rz 186). Diese betrifft insbesondere die Übertragungen von mehreren Wirtschaftsgütern, die keinen (Teil-)Betrieb darstellen, sowie die Erforderlichkeit von Entschädigungszahlungen im Falle des Fehlens einer entsprechenden Vereinbarung. Zudem wird geklärt, dass auch Restrukturierungs- oder Schließungskosten einen Entschädigungsanspruch zur Folge haben können.
8. Betriebsstätten (Rz 259, 262, 273, 278a, 278b, 285a)
Die Richtlinienaussagen zur Begründung einer Betriebsstätte und Vertreterbetriebsstätte werden um Entscheidungen des VwGH und EAS-Aussagen ergänzt. Zudem wird ein neuer Abschnitt eingefügt, der die Befreiung von der Begründung einer Betriebsstätte für vorbereitende oder Hilfstätigkeiten behandelt. In diesem Abschnitt wird die bestehende Verwaltungspraxis erfreulicherweise konsolidiert dargestellt.
Klarstellend wird auch der AOA Report 2008 zur personallosen Betriebsstätte ergänzt. Wenn eine betriebliche Tätigkeit nicht durch Menschen, sondern beispielsweise durch einen Server ausgeführt wird, kann i.d.R. keine Zuordnung von Risiken und Wirtschaftsgütern erfolgen. Daher wird der Betriebsstätte – mangels wesentlicher notwendiger Mitarbeiterfunktionen – nur ein sehr geringer oder gar kein Gewinn zugerechnet. Sofern die Betriebsführung des beispielhaften Servers an lokale Subauftragnehmer ausgelagert wird, wären die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in die Analyse der wesentlichen Mitarbeiterfunktionen der Betriebsstätte miteinzubeziehen.
Bei weiteren Fragen rund ums Thema Verrechnungspreise stehen Ihnen unsere Expert:innen gerne zur Verfügung.