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Pillar One – Amount B: Vereinfachung durch Pricing-Automation-Tool

Von:
Lina Kops,
Julia Hochreiter
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Im Februar 2024 wurde der finale Bericht zu „Pillar One – Amount B“ veröffentlicht. Er ist Teil des Zwei-Säulen-Modelles der OECD/G20 im Rahmen des Inclusive Framework on BEPS (Base Erosion and Profit Shifting). Ziel von Amount B ist die vereinfachte Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatz auf konzerninterne Vergütungen funktions- und risikoarmer Marketing- und Vertriebstätigkeiten anhand eines Pricing Frameworks. Die vereinfachte Anwendung soll mit Hilfe des im Dezember 2024 veröffentlichen Pricing-Automation-Tools erzielt werden.
Inhalt

Anwendungsbereich

"Pillar One – Amount B" ist Teil der internationalen Steuerreformen der OECD/G20, wodurch eine einfache und faire Methode für die Ermittlung von angemessenen Vergütungen für konzerninterne Routinevertriebstätigkeiten („baseline marketing and distribution activities“) geschaffen werden soll. Hierzu soll ein fester Betrag festgestellt werden, der den konzerninternen Routinevertriebstätigkeiten eines Unternehmens zugewiesen wird.

Im Gegensatz zu anderen Initiativen des Zwei-Säulen-Modelles ist Amount B nicht auf bestimmte Unternehmensgruppen beschränkt, sondern umfasst auch bestimmte konzerninterne Routinevertriebstätigkeiten, wie Handelsvertreter- und Kommissionärstrukturen. 

Der vereinfachte Ansatz („simplified and streamlined approach“) unter Amount B ist für Transaktionen anwendbar, welche folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • Eine einseitige Verrechnungspreismethode muss transaktionsbezogen anwendbar sein (für eine entsprechende Identifizierung ist ein transaktionsbezogenes Funktions- und Risikoprofil sämtlicher Transaktionspartner:innen zu erstellen).
  • Die Routinevertriebseinheit darf zu einem überwiegenden Ausmaß lediglich Großhandelsumsätze mit fremden Dritten erzielen, oder im Falle eines/einer Handelsvertreter:in bzw. Kommissionär:in Umsätze an fremde Dritte Großhändler:innen vermitteln.
  • Die operative Marge der Routinevertriebseinheit (operative Kosten in Relation zu Nettoumsatzerlösen) muss in einem Bestimmten Zeitraum innerhalb einer Bandbreite von 3% bis 20% (in bestimmten Fällen bis 30%) liegen.

Ausgeschlossen für die Anwendung des vereinfachten Ansatzes ist beispielsweise eine Routinevertriebseinheit, welche rein konzerninterne Umsätze oder zu einem wesentlichen Teil Einzelhandelsumsätze generiert. Zudem ist unter anderem auch der der Vertrieb von immateriellen Werten oder Dienstleistungen von der Anwendung ausgeschlossen. 

Pricing Framework / Pricing-Automation-Tool

Das angemessene operative Ergebnis der Routinevertriebseinheiten soll durch ein standardisiertes Benchmarking („Pricing Framework“) – resultierend in industrieabhängige Fremdvergleichsbandbreiten – ermittelt werden. Dadurch entfällt grundsätzlich eine detaillierte Verrechnungspreisanalyse für einzelne Routinevertriebstätigkeiten  Eine transaktionsbezogene Funktions- und Risikoanalyse ist jedoch unverändert durchzuführen, um den Anwendungsbereich zu definieren. 

Die Anwendung des vereinfachten Ansatzes in Form des Pricing Framework erfolgt in drei Schritten; (i) Anwendung der Pricing Matrix, (ii) Überprüfung der Ergebnisse anhand des „operating expense cross-checks“ und (iii) Anpassungen im Falle von mangelnden Daten oder länderspezifischen Anforderungen durch „data availability mechanisms“.

Im Dezember 2024 veröffentlichte die OECD ein Pricing-Automation-Tool, welches die Anwendung des Pricing Framework erleichtern soll. Das Pricing-Automation-Tool berechnet anhand minimaler Dateneingaben automatisch das angemessene operative Ergebnis einer Routinevertriebseinheiten und soll jährlich aktualisiert werden, um Änderungen der Pricing Matrix sowie die relevanten Datenpunkte für die Anwendung des „operating expense cross-check“ und „data availability mechanism“ zeitnah zu Berücksichtigen.

Das Pricing-Automation-Tool ist auf der Website der OECD (Pillar One – Amount B | OECD) zum Download verfügbar. Des Weiteren wird von der OECD am 11. Februar 2025 ein technisches Webinar über die neuesten Entwicklungen im Zusammenhang mit Amount B, einschließlich einer Demonstration des Pricing-Automation-Tools, veranstaltet.

Umsetzungsmöglichkeiten der Jurisdiktionen

Jurisdiktionen haben grundsätzlich ein Umsetzungswahlrecht von Amount B. Die Implementierung des vereinfachten Ansatzes kann von Jurisdiktionen entweder in Form einer Verpflichtung oder eines Wahlrechts für alle Steuerpflichtigen erfolgen. Sollte der vereinfachte Ansatz im Inland umgesetzt und von Steuerpflichtigen angewendet werden, ist dies entsprechend den Bestimmungen nachzuweisen und zu dokumentieren.

Kommt es zu keiner Umsetzung vom vereinfachten Ansatz in einer Jurisdiktion, jedoch zu einer Anwendung des vereinfachten Ansatzes des/der Transaktionspartner:in der anderen Jurisdiktion, ist dieser dann anzuerkennen, wenn es sich bei der anderen Jurisdiktion um eine „Covered Jurisdiction“ handelt. Die OECD hat eine Liste der Covered Jurisdictions veröffentlicht, auf der sich aktuell 66 Staaten befindet. Diese Liste soll alle fünf Jahre überarbeitet werden.

Fazit

Der vereinfachte Ansatz unter Amount B soll grundsätzlich die Ermittlung der angemessenen Vergütung bzw. angemessener operativer Ergebnisse für konzerninterne Routinevertriebstätigkeiten durch Anwendung eines Pricing Frameworks erleichtern. Insbesondere das kürzlich veröffentlichte Pricing-Automation-Tool soll diesen Berechnungsprozess erheblich vereinfachen und (Rechts-)Unsicherheiten hinsichtlich fremdüblicher Vergütungen von konzerninternen Routinevertriebstätigkeiten reduzieren. 

Der vereinfachte Ansatz kann grundsätzlich abhängig von der lokalen Umsetzung bereits für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2025 beginnen, anwendbar sein. Eine Umsetzung einiger OECD/G20 Staaten – darunter auch Österreich – bleibt noch abzuwarten. In Österreich besteht somit noch keine Anwendungsverpflichtung. Zudem bleibt abzuwarten, ob tatsächlich erhöhte Rechtssicherheit ermöglicht werden kann, wenn die Transaktionspartner:innen im Zusammenhang mit konzerninternen Routinevertriebstätigkeiten in Jurisdiktionen ansässig sind, wo Amount B unterschiedlich oder nicht umgesetzt wurde.

Aufgrund maßgeblicher Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Ansatzes empfiehlt sich bereits im Voraus eine detaillierte Überprüfung der Anwendungsvoraussetzungen. Gerne unterstützenunsere Expert:innen Sie hierbei und halten Sie in Bezug auf die weitere Entwicklung in Österreich auf dem aktuellen Stand.