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Mitarbeitergewinnbeteiligung – Steuerliche Aspekte und juristische Kontroversen

Von:
Jennifer Marinkovic
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Das Instrument der Mitarbeitergewinnbetei- ligungen wurde durch das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 eingeführt. Die Begünstigung erlaubt es Arbeitgeber:innen ab dem Jahr 2022 bis EUR 3.000 pro Jahr steuerfrei an alle aktiven Arbeitnehmer:innen auszuzahlen.
Inhalt

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

  • Die Gewinnbeteiligung muss allen aktiven Arbeitnehmer:innen oder bestimmten Gruppen von aktiven Arbeitnehmer:innen gewährt werden. Eine unterschiedliche Höhe der Gewinnbeteiligung innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmer:innen muss ebenso anhand objektiver Kriterien sachlich begründet und nachvollziehbar sein.
  • Der Gesamtbetrag der gewährten Gewinnbeteiligung darf das EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) des letzten Wirtschaftsjahres nicht überteigen; bei Konzernen kann auch das konsolidierte Konzern-EBIT herangezogen werden.
  • Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.

Die jüngsten Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts und die juristische Diskussion darüber werfen ein Licht auf die praktischen Herausforderungen dieser Regelung. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2024 die Steuerfreiheit der Gewinnbeteiligung unterschiedlich beurteilt:

Erkenntnis vom 29. Juli 2024 (RV/1100060/2024)

In diesem Fall wurde die Steuerfreiheit für eine gewährte Gewinnbeteiligung gewährt, obwohl die Arbeitgeberin ein negatives EBIT verzeichnete, jedoch die Gewinnbeteiligung durch das positive EBIT des Konzerns gedeckt war. Das BFG betonte, dass die Gewinnbeteiligung nicht direkt an den Gewinn des/der Arbeitgeber:in anknüpfen müsse​.

Erkenntnis vom 4. September 2024 (RV/3100062/2024)

In diesem Fall des BFG wurde die Steuerbefreiung verwehrt, da die Berechnung der Gewinnbeteiligung auf Faktoren beruhte, die nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend objektivierbar waren. Das BFG sah es als problematisch an, dass die Gewinnbeteiligung unter anderem vom Ausmaß der Zielerreichung im Konzern und von der individuellen Leistung abhing, welche von dem/der  direkten Vorgesetzten bewertet wurde. Dies führe laut BFG zu einer unzulässigen Vermischung von objektiven (steuerfreien) und individuellen (steuerpflichtigen) Kriterien. Sogar die Festlegung von Konzernzielen sah das Gericht aufgrund der dabei vorhandenen Spielräume nicht als ausreichend objektivierbar an.

Praxisempfehlungen

Insbesondere letztere Entscheidung ist in der Fachliteratur nicht unumstritten. Für Arbeitgeber:innen ist somit essenziell, die erhöhten Anforderungen für eine steuerfreie Auszahlung zu beachten:

  • Objektivierbarkeit: Die Parameter für die Gewinnbeteiligung sollten klar definiert sein und keinen Interpretationsspielraum zulassen.
  • Individuelle Leistung: Bis zu einer endgültigen höchstgerichtlichen Klärung durch den VwGH besteht bei Vereinbarung von individuellen (oder gruppenbezogenen) Leistungszielen das Risiko,  dass die Steuerfreiheit nicht anerkannt wird.