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EU Competitiveness Compass: Was er für Ihre ESG-Berichtspflicht bedeutet

Von:
Timo Gossler
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Die Europäische Kommission hat im Rahmen des „EU Competitiveness Compass“ vorgeschlagen, ESG-Berichtsanforderungen zu vereinfachen, insbesondere für kleinere Unternehmen. Details sind jedoch nicht bekannt – es drohen etliche Monate Rechtsunsicherheit. Wir empfehlen deshalb, die Umsetzung nicht zu verzögern, aber ausgewählte Themenfelder zu priorisieren. Dieser Artikel liefert die wichtigsten Informationen.

Die Europäische Kommission hat am 29. Jänner im Rahmen des sogenannten „EU Competitiveness Compass“ vorgeschlagen, ESG-Berichtsanforderungen von CSRD, EU-Taxonomie und CSDDD für ausgewählte Unternehmen zu vereinfachen (durch eine sogenannte „Omnibus Verordnung“). 

Inhaltlich sinnvoller Vorschlag führt zu weiterer Rechtsunsicherheit

Der Vorschlag zielt darauf ab, weiterhin die Anforderungen des Marktes (insbesondere von Kapitalgebern) nach ESG-Daten zu erfüllen, aber die Offenlegungspflichten gleichzeitig besser an die Größe, den Umfang und die Möglichkeiten einzelner Unternehmen anzupassen. Die Vereinfachungen sollen deshalb unter dem Grundsatz der Proportionalität insbesondere für solche Unternehmen gelten, die zwar große Kapitalgesellschaften sind, jedoch deutlich kleiner als internationale Großkonzerne. Diese Unternehmen sollen künftig auch durch eine eigene Größenklasse als sogenannte „small mid-caps“ erfasst werden.  

Die konkreten Änderungsvorschläge und die Definition der „small mid-caps“ Kategorie sind jedoch noch nicht bekannt – Details werden voraussichtlich erst Ende Februar veröffentlicht. Auch wenn der Vorschlag inhaltlich zu begrüßen ist, sorgt er deshalb für zusätzliche Rechtsunsicherheit, die voraussichtlich noch für etliche Monate bestehen bleiben wird. Eine Veröffentlichung der konkreten Änderungsvorschläge bis Ende Februar ist keinesfalls gesichert. Zudem ist im Anschluss die Zustimmung des EU-Parlaments und des Rats der Europäischen Union notwendig. Die Erfahrung hat gezeigt, dass dieser Prozess viele Monate dauern und zu inhaltlichen Änderungen am ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission führen kann.

Unsere Empfehlung: Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen fortführen

Wir empfehlen in dieser Situation, die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen bis auf Weiteres unverändert fortzuführen. Dabei sollte der Fokus gegebenenfalls zunächst auf Themen gelegt werden, deren Wichtigkeit Änderungen unwahrscheinlich macht (z.B. Wesentlichkeitsanalyse, Klimaberichterstattung und Aufbau eines prüffähigen ESG-Berichtswesens).

Neben dem oben beschriebenen Risiko der Rechtsunsicherheit hat unsere Empfehlung folgende Gründe:

  1. ESG-Reporting wird unverändert bedeutsam bleiben:
    • Der „Competitiveness Compass“ bekräftigt die Wichtigkeit von ESG-Reporting und nennt Dekarbonisierung als eine von drei Top-Prioritäten für Europa.
    • Die neuen Richtlinien der Europäischen Bankenaufsicht fordern Banken einmal mehr auf, ESG-Risiken systematisch in Kreditprozessen zu verankern.
    • ESG-Reporting ist keine europäische Besonderheit: Zahlreiche Länder (Australien, Brasilien, Türkei, China, etc.) führen vergleichbare Pflichten ein.
  2. Der Aufbau eines prüffähigen Berichtswesens braucht viel Zeit: 
    • Ein prüffähiges Berichtswesen benötigt klar definierte, dokumentierte und erprobte Prozesse, verlässliche Daten und interne Kontrollsysteme. 
    • Viele „small mid-caps“ haben noch keine ausreichenden Strukturen aufgebaut, trotz einer CSRD-Pflicht seit 1. Jänner 2025.  
    • Eine Vorlaufzeit von 2 bis 3 Jahren vor dem ersten verpflichtenden Bericht ist realistisch. 

Wir halten Sie auf dem Laufenden

Wir beobachten die Entwicklungen genau und halten Sie informiert. Bitte beachten Sie auch unsere Hinweise zum Begutachtungsentwurf des NaBeG. Falls Sie Fragen haben, worauf Sie jetzt den Fokus legen sollten, stehen Ihnen unsere Expert:innen für Sustainability Services gerne zur Verfügung.