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Neuregelung: Erweiterte Mindestinhalte bei Entsendeverträgen

Mag. Julia Saric-Bischof
Von:
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Mit 28. März 2024 trat in Österreich eine wichtige Änderung im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Arbeitskräfteentsendungen in Kraft. Die erweiterten Regelungen sind auf neue Entsendungen, die länger als ein Monat dauern, anzuwenden.
Inhalt

Anlass für die Änderung ist die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben zum Dienstzettel. 
Die neuen Regelungen finden sich im § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG). Die Neuerungen betreffen Auslandseinsätze, die länger als einen Monat dauern. Die neuen Bestimmungen gelten ausschließlich für künftige Entsendungen.

Mindestinhalte in Entsendeverträgen / Dienstzettel

Arbeitgeber sind verpflichtet, vor Beginn eines Auslandseinsatzes, welcher länger als einen Monat dauert, bestimmte Angaben schriftlich festzuhalten. Ziel ist es, für entsandte Arbeitnehmer:innen mehr Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen. Folgende Informationen müssen dabei zwingend in den Entsendungsvertrag aufgenommen werden:

Was war bisher schon notwendig zu vereinbaren?

  • Einsatzland sowie die voraussichtliche Dauer des Auslandseinsatzes
  • Währung, in der das Entgelt ausbezahlt wird 
  • Allenfalls Regelungen zur Rückführung nach Österreich, etwa im Krankheitsfall
  • Zusätzliche Vergütungen

Was ist neu?

  • Informationen zum Mindestlohn, sofern dieser im Zielland über dem österreichischen Niveau liegt.
  • Allfälliger Aufwandsersatz nach österreichischem Recht (z.B. Tages- und Nächtigungsgelder) sowie nach den Vorgaben des Einsatzlandes.
  • Ein Link zur offiziellen Website des Einsatzlandes, die über die Bedingungen der Arbeitnehmerentsendung informiert. Eine zentrale Übersicht aller relevanten Länderseiten stellt die EU-Kommission zur Verfügung.
  • Weitere Informationen – Europäische Union

Wann muss kein Dienstzettel ausgestellt werden?

Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 2 und 3 AVRAG genannten Angaben enthält, oder wenn bei Auslandstätigkeit die oben genannten Angaben (nach Abs. 3 AVRAG) in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.

Fazit

Mit diesen neuen Anforderungen wird nicht nur den Vorgaben der EU entsprochen, sondern auch der Schutz von Arbeitnehmer:innen bei längeren Auslandseinsätzen gestärkt. Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Entsendeverträge an die neuen rechtlichen Vorgaben angepasst werden, um Rechtsrisiken zu vermeiden und die korrekte Entlohnung entsandter Mitarbeiter:innen zu gewährleisten.