Blog.Tax

Einwegpfandsystem: Regelung der Umsatzsteuer

Von:
Elke Gawlig-Würzner
insight featured image
Mit 01.01.2025 wurde in Österreich das Pfandsystem für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall („Einwegpfand“) eingeführt. Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen sich für einhebende Unternehmen ergeben und wie das Pfand auf der Rechnung auszuweisen ist klären wir in diesem Artikel.
INHALTE

Neue Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen seit 01.01.2025 in Kraft

Mit dem Inkrafttreten der Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen wurde in Österreich per 01.01.2025 eine Pfandregelung für Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Litern eingeführt. Damit sollen möglichst viele Einweggetränkeverpackungen recycelt werden. Jeder sogenannte gewerbsmäßige “Inverkehrbringer” von Einweggetränkeverpackungen muss ein Pfand von 25 Cent je Gebinde (Verpackungseinheit) einheben. Gewerbsmäßige Inverkehrbringer sind unter anderem Getränkeproduzenten, Getränkeimporteure sowie Getränkehändler, Lebensmittelhändler und Gastronomiebetriebe.  

Zentrale Stelle für die Schaffung eines zentralen Sammlungs - und Verwertungssystems

Die EWP Recycling Pfand Österreich gemeinnützige GmbH (EWP) ist für die Schaffung eines zentralen Sammlungs- und Verwertungssystems in Österreich zuständig. Das neu eingeführte Pfand wird beim Verkauf der Gebinde im Namen und auf Rechnung der EWP eingehoben. Bei der Rückgabe der Einweggebinde wird es, ebenfalls im Namen und auf Rechnung der EWP, dem Käufer wieder ausbezahlt. Werden bezahlte Pfandbeträge nicht zurückerstattet verbleibt der Differenzbetrag zwischen den eingehobenen und den ausbezahlten Pfandbeträgen für retournierte Einweggetränkeverpackungen ("Pfandschlupf") bei der zentralen Stelle. Hier wird er für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems verwendet.

Umsatzsteuerliche Behandlung des Einweggetränkeverpackungspfands

Die Pfandbeträge sind bei Retournierung der bepfandeten Verpackung rückzahlbar und haben daher die Funktion einer Kaution, die die Rückgabequote der entleerten Einweggetränkeverpackungen erhöhen soll.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht gilt das Pfand für Einweggetränkeverpackungen als durchlaufender Posten für die Inverkehrbringer. Im Gegensatz zum Pfand für Mehrweggebinde unterliegt es daher nicht der Umsatzsteuer.

Rechnungsausweis

Das Einwegpfand ist auf den Rechnungen als durchlaufender Posten ohne Umsatzsteuer bzw. mit einem 0%-Steuersatz gesondert auszuweisen.

Wenn das Einwegpfand nicht separat ausgewiesen wird, sondern im Kaufpreis enthalten ist, fällt darauf Umsatzsteuer an (Umsatzsteuerschuld kraft Rechnunglegung).

Unklar war, ob auf der Rechnung ausdrücklich stehen muss, dass die Verrechnung im Namen und auf Rechnung der zentralen Pfandstelle erfolgt.  Das Bundesministerium für Finanzen hat bestätigt, dass ein solcher Hinweis nicht notwendig ist.

Fazit

Unternehmen die Einweggetränkeverpackungen in Verkehr bringen sollten die Einstellungen ihrer Kassensysteme überprüfen. Dabei ist sicherzustellen, dass das Einwegpfand als eigener Rechnungsposten ohne Umsatzsteuer bzw. mit einem 0% Steuersatz auf den Rechnungen ausgewiesen wird, um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden. Ein Hinweis, dass das Einwegpfand im Namen und auf Rechnung der EWP vereinnahmt wird, ist nicht notwendig.

Haben Sie noch Fragen dazu? Unsere Expert:innen stehen Ihnen gerne zur Verfügung.