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Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG): Das steckt im neuen Begutachtungsentwurf

Von:
Timo Gossler
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Am 13. Jänner 2025 hat das Bundesministerium für Justiz (BMJ) einen Begutachtungsentwurf zum Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) veröffentlicht. Das Gesetz wird die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in innerstaatliches Recht umsetzen. Darüber hinaus bringt es weitere, nicht-nachhaltigkeitsbezogene Änderungen für die Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung. Wir erläutern in diesem Beitrag wichtige Aspekte des Entwurfs.
Inhalt

1. Einordnung des NaBeG in den vorhandenen Rechtsrahmen

Das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) wird die Corporate Sustainability Reporting Directive (CRSD) in innerstaatliches Recht umsetzen. Die CSRD wiederum hat als Änderungsrichtlinie wichtige Änderungen an der EU-Transparenzrichtlinie, der EU-Abschlussprüfungsrichtlinie, der EU-Abschlussprüfungsverordnung und der EU-Bilanz-Richtlinie bewirkt. Dementsprechend weitreichend sind auch die im Rahmen des NaBeG betroffenen nationalen Gesetze. Die umfassendsten Änderungen finden sich im Unternehmensgesetzbuch (UGB). Zusätzlich werden gemäß dem aktuellen Entwurf auch beispielsweise das Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, Genossenschaftsgesetz oder Strafgesetzbuch geändert. Zudem wird mit dem NaBeG ein neues Gesetz, das Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen, welches die Berichtsanforderungen der CSRD hinsichtlich Nicht-EU-Unternehmen umsetzt.  

Die Umsetzung der CSRD in innerstaatliches Recht hätte bis zum 06.07.2024 erfolgen müssen. Da dies nicht erfolgt ist, hat die EU-Kommission am 30.09.2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet. Die Begutachtung des vorliegenden Entwurfs des NaBeGs läuft nun bis zum 10.02.2025. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens bleibt aber weiterhin sehr unsicher, auch aufgrund der noch ausstehenden Regierungsbildung. 

2. Wichtige nachhaltigkeitsbezogene Inhalte des NaBeG

Wer muss berichten?

Der NaBeG-Entwurf sieht hinsichtlich der Frage, welche Unternehmen eine Nachhaltigkeitserklärung aufzustellen haben, keine überraschenden Abweichungen zu den mittlerweile sehr bekannten Vorgaben der CSRD vor. Relevant für die geplante nationale Umsetzung sind vor allem zwei Ausnahmen:

  1. Die Österreichische Kontrollbank AG und gemeinnützige Bauvereinigungen nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz sind von der Verpflichtung ausgenommen.
  2. Eine weitere Befreiung gibt es für Unternehmen, die gemäß CSRD schon für Geschäftsjahre berichten müssten, die am oder nach dem 01.01.2024 begonnen haben. Diese Unternehmen sind von der Pflicht zur Anwendung des NaBeG befreit, wenn der Abschlussstichtag des Unternehmens vor dem Datum des Inkrafttretens des NaBeG liegt. Eine freiwillige Anwendung und Prüfung der ESRS sind dann trotzdem möglich – allerdings nur in ihrer Gesamtheit und nicht lediglich für ausgewählte Bestimmungen. 

Was muss berichtet werden?

Der Entwurf enthält keine Überraschungen im Hinblick auf die Inhalte der Nachhaltigkeitserklärung. Es sind die unterschiedlichen Varianten der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) anzuwenden. Der anzuwendende Standard richtet sich dabei nach der Klassifizierung der Unternehmen. Es sind entweder die Standards für große Kapitalgesellschaften („Set 1“), die Standards für kapitalmarktorientierte KMU („VSME“) oder die Standards für Drittlandunternehmen („ESRS for Non-EU Groups“) anzuwenden.  

Das NaBeG wird auch indirekt zu einer Berichtspflicht nach der EU-Taxonomie Verordnung führen. Gemäß Artikel 8 der EU-Taxonomie Verordnung müssen allen Unternehmen, welche zur Nachhaltigkeitserklärung gemäß NaBeG verpflichtet sind, die entsprechenden Angaben der EU-Taxonomie Verordnung machen. Da die EU-Taxonomie Verordnung als EU-Verordnung unmittelbare Gültigkeit in allen Mitgliedsstaaten hat, braucht es keine weitere Umsetzung in innerstaatliches Recht. 

Wie muss berichtet werden?

Auch in dieser Frage enthält der Entwurf keine Überraschungen. Die Nachhaltigkeitserklärung ist als Teil des Lageberichts spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen. Der Lagebericht muss dabei im einheitlichen elektronischen Berichtsformat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 aufgestellt und ausgezeichnet werden.  

Wie muss geprüft werden?

Eine zentrale Zielsetzung der CSRD und des NaBeG ist es einen Status der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erreichen, der zur Finanzberichterstattung vergleichbar ist. Hierbei spielt die Pflicht zur externen Prüfung der Nachhaltigkeitserklärung eine entscheidende Rolle. Diese Pflicht wirkt sich auch auf die Finanzberichterstattung selbst aus, da der Jahresabschluss gemäß dem vorliegenden Entwurf nicht festgestellt werden kann, wenn die Prüfung der Nachhaltigkeitserklärung nicht stattgefunden hat.  

Der vorliegende Entwurf des NaBeG macht vom Mitgliedsstaaten-Wahlrecht der CSRD Gebrauch und lässt neben Wirtschaftsprüfer:innen grundsätzlich auch „Unabhängige Erbringer:innen von Prüfungsleistungen“ für die Prüfung zu. Dies ist allerdings geknüpft an die Voraussetzung, dass diese „Unabhängigen Erbringer:innen von Prüfungsleistungen“ Anforderungen unterliegen, die zu den in der EU-Abschlussprüfungs-Richtlinie festlegten Anforderungen gleichwertig sind. Dazu zählen unter anderem Anforderungen an Ausbildung, Eignungsprüfung, Qualitätssicherungssysteme, Berufsgrundsätze, Untersuchungen und Sanktionen. Gemäß der Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf liegen diese Voraussetzungen derzeit nicht vor, so dass de facto nur Wirtschaftsprüfer:innen zur Prüfung bestellt werden können. Allerdings muss der/die Prüfer:in der Nachhaltigkeitserklärung nicht auch zeitgleich der/die Abschlussprüfer:in sein.   

Im Gegensatz zur Abschlussprüfung leistet der Prüfer der Nachhaltigkeitserklärung gemäß dem vorliegenden Entwurf keinen Bestätigungsvermerk, sondern einen Zusicherungsvermerk.  Die Begrifflichkeit wurde vom Bundesministerium für Justiz zur Abgrenzung der beiden Prüfungen gewählt. Wenn der/die Abschlussprüfer:in des Jahresabschlusses auch die Prüfung der Nachhaltigkeitserklärung durchführt, kann der Zusicherungsvermerk als gesonderter Abschnitt in den Bestätigungsvermerk aufgenommen werden. Wie erwartet gilt in jedem Fall, dass der Zusicherungsvermerk zunächst nur mit begrenzter Sicherheit zu erbringen ist  –- und nicht mit hinreichender Sicherheit wie der Bestätigungsvermerk.  

Der Entwurf des NaBeG erweitert im Hinblick auf die Prüfung auch die Aufgaben des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats. Dieser muss neben dem Rechnungslegungsprozess auch den Prozess zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und das zugehörige interne Kontrollsystem, Revisionssystem und Risikomanagementsystem überwachen. 

Welche Strafen drohen?

Der Begutachtungsentwurf des NaBeG sieht ein durchaus empfindliches Sanktionsregime vor und erhöht den aus der Finanzberichterstattung bisher bekannten Strafrahmen deutlich. Im Falle von nicht zeitgerechter Offenlegung oder sonstigen Verstößen gegen die Bestimmungen für die Unternehmensberichterstattung (z.B. Falschangaben) können gegen Unternehmen Strafen von bis zu 5 % des jährlichen Konzernumsatzes verhängt werden. Für gesetzliche Vertreter des Unternehmens können in diesen Fällen bis zu 50.000 EUR verhängt werden. Außerdem wird es dem Firmenbuchgericht durch Verfahrensänderungen erleichtert, den maximalen Strafrahmen auch tatsächlich auszuschöpfen.  

3. Überblick über nicht-nachhaltigkeitsbezogene Änderungen

Das NaBeG bringt auch weitere Änderungen für die Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung, die sich nicht oder nicht ausschließlich auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung beziehen.  Dazu zählen folgende Änderungen:  

  • Verpflichtung zur Selbsteinordnung: Gesetzliche Vertreter von Kapitalgesellschaften, die Mutterunternehmen sind, müssen künftig mit der Offenlegung des Jahres- oder Konzernabschlusses aktiv erklären, ob das Unternehmen einer Verpflichtung zur Konzernberichterstattung unterliegt.
  • Größenklassen von Muttergesellschaften: Wie bisher schon Aktiengesellschaften müssen künftig alle Kapitalgesellschaften, die Mutterunternehmen sind, ihre Größenklassen auf konsolidierter Basis ermitteln.
  • Digitale Einreichung: Die explizite Anforderung der Unterschrift des Jahresabschlusses und anderer Unterlagen der Rechnungslegung entfällt und gleichwertige, technologieneutrale Formen der Verifizierung werden zugelassen.  
  • Verschärfung des Sanktionsregimes: Die oben im Kontext der Nachhaltigkeitserklärung beschriebenen Regelungen zu Zwangsstrafen und Strafen im ordentlichen Verfahren gelten gleichermaßen für den Jahresabschluss und andere Unterlagen der Rechnungslegung.  
  • Effektivzinsmethode: Der Entwurf sieht eine Abschaffung der verpflichtenden Bildung eines Disagios im UGB und eine Angleichung der unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Systematiken vor.  

Auch wenn vor dem Inkrafttreten des NaBeG noch einige Hürden zu nehmen sind, stellt die Veröffentlichung des Begutachtungsentwurfs einen wichtigen Meilenstein dar. Falls Sie Fragen im Zusammenhang haben, stehen Ihnen unserer Expert:innen aus dem Bereich Sustainability Services sehr gerne zur Verfügung.