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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Sachverhalt und Fragestellung
Im vorliegenden Fall hat JK, ein beschränkt Steuerpflichtiger, im Jahr 1994 von seinem Vater ein landwirtschaftliches Gut unter Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts zugunsten des Vaters geschenkt bekommen. Der Bruder des Steuerpflichtigen wurde zum Verwalter des Gutes bestellt. Nach dem Verzicht des Vaters auf das Fruchtgenussrecht ließ der Steuerpflichtige die bestehenden Objekte (konkret vier Wohnungen und zwei Büros) umbauen und vermietete diese ab dem Jahr 2006 auf der Grundlage von befristeten Mietverträgen. Zwischen 2005 und 2008 (Verfahrenszeitraum) war JK der zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümer der genannten Immobilien, die Teil des gegenständlichen Gutes waren. Aufgrund der schweren Krankheit seines Vaters und der Tatsache, dass JK keinen Sohn hatte, hat JK das Gut im Dezember 2008 durch Schenkung an dem Bruder übergeben (mit Wirkung ab 2009). Diese Handlung beendete auch JKs Vermietungsaktivitäten.
In weiterer Folge gelangte die belangte Behörde im Rahmen einer Außenprüfung zum Ergebnis, dass es sich bei den Vermietungsaktivitäten von JK um Liebhaberei handelt. Dementsprechend wurden die steuerlichen Verluste aus der Vermietung der Liegenschaft in den Jahren 2005 bis 2008 nicht anerkannt. Die Vermietungstätigkeit sei aus privaten Gründen vor Erzielung eines Gesamtüberschusses beendet worden, ohne dass nachgewiesen konnte, dass der Entschluss zur vorzeitigen Beendigung erst nachträglich gefasst wurde. Hierzu hatte JK zwei Prognoserechnungen vorgelegt. Die tatsächlich erzielten Ergebnisse aus der Vermietungstätigkeit blieben jedoch deutlich hinter den Prognoserechnungen zurück. Aufgrund der Nichteinhaltung der in der Prognoserechnung ausgewiesenen Beträge und der bisher erzielten Überschüsse der Werbungskosten über die Einnahmen wurde die Vermietungstätigkeit des Objektes von der Behörde als Liebhaberei eingestuft. JK erhob dagegen Beschwerde, die vom BFG abgewiesen wurde.
Entscheidung des VwGH
Grundsätzlich fallen Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keine Erträge erwarten lassen, unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind einkommensteuerlich unbeachtlich. Zur Beurteilung der Ertragsfähigkeit einer Tätigkeit wie der gegenständlichen Gebäudevermietung ist eine Prognose anzustellen. Dabei sind nicht bloß Bestrebungen der vermietenden Personen Prognosegegenstand, sondern die bei der gegebenen Art der Bewirtschaftung realistischerweise erzielbaren wirtschaftlichen Ergebnisse. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung der konkreten Bewirtschaftungsart und der Erstellung der Prognose auf die tatsächlichen Verhältnisse innerhalb eines Beobachtungszeitraumes abzustellen. Ein Beobachtungszeitraum, der am Beginn der Vermietung liegt, dient dazu, Erkenntnisse über die konkret gewählte Bewirtschaftungsart zu gewinnen.
Ertragsfähigkeit und Planungsdauer: Entscheidungskriterien zur Liebhaberei
Der VwGH hält unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung fest, dass die Übertragung der Liegenschaft vor tatsächlicher Erzielung eines Gesamtüberschusses der Ertragsfähigkeit einer Vermietungstätigkeit nicht entgegensteht. Gleiches hat für den Fall der vorzeitigen Einstellung der Vermietungstätigkeit zu gelten. Für die Behörde ist jedoch nicht erkennbar, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, die Vermietung auf unbestimmte Zeit (oder zumindest bis zur Erzielung eines Gesamtüberschusses) fortzusetzen, oder ob er die Vermietung nur für einen begrenzten Zeitraum beabsichtigt. Stellt der Steuerpflichtige die Vermietung tatsächlich ein, obliegt es ihm daher, den Nachweis zu erbringen, dass die Vermietung nicht von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum geplant war, sondern sich die Einstellung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat. In Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des VwGH kann daher in derartigen Fällen die Liebhaberei auch dann verneint werden, wenn keine Unwägbarkeiten vorliegen (arg: „insbesondere“). Auch der Umstand, dass die Beendigung der Vermietung „aus persönlichen Gründen“ erfolgt ist, steht der Verneinung der Liebhaberei jedenfalls nicht entgegen, da es darauf ankommt, ob die Vermietung von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum geplant war.
Kritik an der Beweiswürdigung des BFG und Betonung der Entscheidungskriterien des VwGH
Hinsichtlich der Ausführungen des BFG, wonach nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob von vornherein nur eine befristete Vermietungsdauer geplant war, dies aber im Hinblick auf den kurzen Zeitraum die überzeugendere Variante sei, liegen diesen Ausführungen keine Sachverhaltsfeststellungen zugrunde. Insoweit im Rahmen der Beweiswürdigung Argumente angeführt werden, die für eine solche Annahme sprechen, fehlt eine Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten, wodurch sich die Beweiswürdigung des BFG als mangelhaft erweist. Der VwGH betont in diesem Zusammenhang wiederholt, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Einstellung der Vermietungstätigkeit zweifelsfrei aus rein persönlichen Motiven erfolgt ist.
Zukunftsprognose: Einflussfaktoren auf die Gesamtüberschussfähigkeit
Schließlich führt der VwGH aus, dass die Frage, ob die Tätigkeit (in der konkret gewählten Bewirtschaftungsform) geeignet ist, in absehbarer Zeit einen Gesamtüberschuss zu erwirtschaften, also letztlich eine Einkunftsquelle darstellt, nicht im Rahmen einer ex ante Betrachtung zu beurteilen ist. Die Erwägungen des BFG beziehen sich nur auf die Jahre 2005 bis 2008. JK hatte aber insbesondere vorgebracht, dass im Hinblick auf die ab 2009 geringere Zinsbelastung, die entgegen der Annahme des Finanzamtes nicht auf eine Änderung der Bewirtschaftungsart (Rückzahlung von Darlehen) zurückzuführen sei, tatsächlich bereits ab 2017 ein Gesamtüberschuss (beim Rechtsnachfolger) eingetreten sei. Das BFG hat sich mit diesem Vorbringen in keiner Weise auseinandergesetzt. Eine abschließende Beurteilung, ob die Tätigkeit (bei allenfalls planmäßiger Fortführung durch JK) geeignet gewesen wäre, in absehbarer Zeit einen Gesamtüberschuss zu erzielen, ist daher nicht möglich.
Fazit
Im Ergebnis war die Entscheidung des BFG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, da keine sachgerechte Beweiswürdigung erfolgt ist. Der VwGH bekräftigt damit die Grundsätze zur Beurteilung des Vorliegens von Liebhaberei, vor allem im Rahmen einer Vermietungstätigkeit. Insbesondere führt die vorzeitige Beendigung der Vermietungstätigkeit auch dann nicht zwingend zur Liebhaberei, wenn keine Unwägbarkeiten vorliegen und die Beendigung aus persönlichen Gründen erfolgt. Vielmehr ist im Einzelfall zu würdigen, ob von vornherein nur eine befristete Vermietungsdauer oder eine langfristige gewinnbringende Vermietungstätigkeit geplant war. Ob eine Tätigkeit überhaupt zur Einkünfteerzielung geeignet ist, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und nicht nur ex ante zu beurteilen.
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Unsere Expert:innen im Tax Services-Bereich stehen gerne für Sie zur Verfügung.