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ECOFIN-Rat verabschiedet VIDA-Richtlinie

Von:
Elke Gawlig-Würzner
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Der Rat der EU-Wirtschafts- und Finanzminister (ECOFIN) hat in seiner Sitzung vom 5. November 2024, nach 2 Jahren Verhandlungen, nun endlich die VIDA-Richtlinie (VAT in the Digital Age) verabschiedet. Ziel ist es, die Mehrwertsteuer-Systeme der EU an die Anforderungen der Digitalisierung anzupassen.
Inhalt

Der ursprüngliche Entwurf zur Anpassung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie an die Erfordernisse der Digitalisierung und zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs in der EU wurde bereits am 08.12.2022 veröffentlicht und nun in einer angepassten Version beschlossen. Das VIDA-Paket umfasst drei verschiedene Eckpunkte, welche jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten sollen:

Einzige Mehrwertsteuer-Registrierung ab Juli 2028

Der bereits bestehende One-Stop-Shop (OSS) für den grenzüberschreitenden Versandhandel und die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen an Endverbraucher wird erweitert auf lokale Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte an Endverbraucher.

Mit der Einführung eines eigenen OSS für das innergemeinschaftliche Verbringen, wird in weiterer Folge die Sonderregelung für die Konsignationslager mit 30. Juni 2029 auslaufen. Die Sonderregelung kann nur noch für Waren, die bis 30.6.2028 eingelagert werden in Anspruch genommen werden. Zudem können in Zukunft lokale Lieferungen von Waren an Konsumenten (B2C), die durch innergemeinschaftliches Verbringen zur eignen Verfügung in ein Lager in den jeweiligen Mitgliedstaat gelangen, auch durch den OSS gemeldet werden.

Die Generalklausel zum Übergang der Steuerschuld im B2B Bereich wird ab Juli 2028 für alle steuerpflichtigen Umsätze eines nicht ansässigen Unternehmers verpflichtend eingeführt, sofern der Leistungsempfänger im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registriert ist. Es gilt eine Ausnahme für die Margenbesteuerung von Gebraucht- und Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten.

Diese Maßnahmen sollen in Summe dazu führen, dass grenzüberschreitend tätige Unternehmen weniger umsatzsteuerliche Registrierungen in anderen EU-Mitgliedstaaten benötigen.

Änderungen für die Plattformwirtschaft

Online-Marktplätze für Warenlieferungen

Bereits heute besteht die sogenannte Lieferkettenfiktion für im Drittland ansässige Onlinehändler, die über Online-Marktplätze Lieferungen in der EU an Endverbraucher erbringen. Der Marktplatzbetreiber wird so behandelt, als ob er die Waren einkauft und an den Endverbraucher liefert und ist damit auch für die Meldung und Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich. Bisher wurden Online-Marktplätze nur dann zum Steuerschuldner, wenn es sich um B2C Transaktionen gehandelt hat. Ab 01.01.2027 ist diese Regelung sowohl auf B2C als auch auf bestimmte B2B Umsätze von im Drittland ansässigen Onlinehändlern anzuwenden, die über einen Online-Marktplatz Verkäufe in der EU tätigen.

Digitale Plattformwirtschaft

Für Betreiber digitaler Plattformen, auf denen kurzfristige Vermietungen, (max. 30 Tage), oder Personenbeförderungen angeboten werden, wird eine Leistungskettenfiktion eingeführt. Der Betreiber wird behandelt, als ob er die sonstige Leistung eingekauft und weiterverkauft hat und ist daher auch verpflichtet die Umsatzsteuer zu melden und abzuführen. Teilt der Leistungsanbieter dem Plattformbetreiber seine UID-Nummer mit und bestätigt, dass er die Umsatzsteuer selbst berechnet und abführt, so ist die Leistungskettenfiktion nicht anzuwenden. Zudem besteht eine Ausnahme für die der Margenbesteuerung unterliegenden Reiseveranstalter.

Diese Änderung tritt ab dem 01. Jänner 2030 in Kraft. Die Mitgliedstaaten können die Regelung bereits ab dem 01. Juli 2028 freiwillig umsetzen. Außerdem können die Mitgliedstaaten Sonderregelungen für Kleinunternehmer einführen.

Digitales Reporting und elektronische Rechnung

Mit der Veröffentlichung der VIDA-Richtlinie im Europäischen Amtsblatt steht es den EU-Mitgliedstaaten frei, jederzeit innerstaatlich elektronische Rechnungslegungssysteme für innerstaatliche B2B Transaktionen einzuführen. Die Beantragung einer Sonderregelung bei der EU-Kommission ist dann nicht mehr notwendig.

Ab dem 1. Juli 2030 wird die elektronische Rechnung für innergemeinschaftliche B2B Transaktionen in der gesamten EU zur Standardrechnung. Ein einheitlicher EU-Rechnungsstandard sowie Fristen für die Ausstellung der Rechnung (spätestens 10 Tage nach Eintritt des Steuertatbestandes) wird eingeführt.

Durch die Einführung von elektronischen Rechnungen wird es ermöglicht ein digitales Echtzeit-Reporting für EU grenzüberschreitende Lieferungen und sonstige Leistungen zu etablieren. Die Zusammenfassenden Meldungen werden ab dem 1.Juli 2030 durch diese Meldeverpflichtungen ersetzt. Bereits bestehende Systeme der Mitgliedstaaten, müssen bis spätestens 2035 abgelöst werden.

Bevor die VIDA-Richtlinie in Kraft tritt, müssen noch das EU-Parlament und die EU-Kommission zustimmen. Diese Zustimmung wird jedoch nur noch als Formsache angesehen. Auch wenn die Regelungen erst in einigen Jahren in Kraft treten, ist es für Unternehmen ratsam, bereits jetzt mit der Planung und Umsetzung der erforderlichen Anpassungen zu beginnen. Insbesondere bei der Einführung elektronischer Rechnungen sind große Eingriffe in das jeweilige ERP-System notwendig, die erfahrungsgemäß viel Zeit und Ressourcen beanspruchen. 

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