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Österreichs Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung

Von:
Mohamed Hemdan
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Inkraftgetreten: Das MinBestG, das die internationalen Vorgaben der OECD und der EU zur globalen Mindestbesteuerung von Unternehmensgruppen mit einem Umsatz von mehr als EUR 750 Millionen in Österreich umsetzt, ist seit dem 31.12.2023 wirksam. Laut Schätzungen des Bundesministeriums für Finanzen werden bis zu 6.500 österreichische Gesellschaften, etwa 5 % aller Unternehmen, von diesem Gesetz betroffen sein. Für betroffene Unternehmen und ihre Berater:innen gilt es, sich frühzeitig mit den Grundlagen dieses neue Steuerregime vertraut zu machen, um angesichts der Komplexität der neuen Regelungen und des erwarteten Umsetzungsaufwands eine erfolgreiche Umsetzung zu gewährleisten.
In diesem Beitrag

Wer ist vom MinBestG betroffen?

Das MinBestG gilt für Unternehmen, die mindestens 750 Millionen Euro Umsatz in zwei der letzten vier Jahre erzielt haben. Das Ziel des MinBestG ist es, sicherzustellen, dass alle betroffenen Geschäftseinheiten mindestens einer effektiven Besteuerung von 15 % unterliegen. Für jede Geschäftseinheit muss zuerst ausgerechnet werden, wie viel Steuern sie effektiv in einem Steuerhoheitsgebiet zahlt, in dem sie ihren Sitz hat. Dann wird dieser Steuersatz mit dem Mindeststeuersatz von 15 % verglichen. Wenn der Steuersatz unter 15 % liegt, muss die betroffene inländische Geschäftseinheit die Differenz als Ergänzungssteuer (Top-Up Tax) bezahlen. Das MinBestG gilt nicht für folgende Einheiten:

  • staatliche Einheiten;
  • internationale Organisationen;
  • Non-Profit-Organisationen;
  • Pensionsfonds;
  • Investmentfonds und Immobilienfonds, die ganz oben in der Konzernstruktur stehen;
  • Eine Einheit, die
    • fast nur von einer oder mehreren der oben genannten Einheiten (außer Pensionsfonds) besessen wird und die
      • nur für diese Einheiten Vermögen verwaltet oder investiert, oder
      • nur Nebengeschäfte macht, die zu den Geschäften der anderen Einheiten passen; oder
    • größtenteils von einer oder mehreren der oben genannten Einheiten (außer Pensionsfonds) besessen wird und die hauptsächlich steuerfreie Dividenden oder Beteiligungserträge hat.

Erhebung der Ergänzungssteuer

Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die Erhebung der Mindeststeuer zuständig, die sich als Selbstbemessungsabgabe konzipiert, das heißt jede Geschäftseinheit muss die Mindeststeuer selbst ausrechnen und abführen. Außerdem muss jede Geschäftseinheit eine Voranmeldung einreichen, die zeigt, wie viel Mindeststeuer sie zahlen muss. Die Frist dafür ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres nach dem Geschäftsjahresende. Alle Geschäftseinheiten müssen der Geschäftseinheit, die die Mindeststeuer zahlt, alle nötigen Informationen geben, damit sie die Mindeststeuer richtig berechnen und die Voranmeldung erstellen kann. Die Geschäftseinheit, die die Mindeststeuer zahlt, kann von den anderen Geschäftseinheiten einen Ausgleich verlangen, der steuerneutral ist. Das gilt sowohl für die Ergänzungssteuer als auch für die Körperschaftsteuer. Für die gesamte Mindeststeuer nach dem MinBestG haftet jede inländische Geschäftseinheit, wobei das MindBestG spezifische Kriterien für die Haftungsinanspruchnahme definiert.

Das MinBestG sieht drei verschiedene Erhebungsformen der Ergänzungssteuer vor: eine Primärergänzungssteuer (PES), eine Sekundärergänzungssteuer (SES) und eine nationale Ergänzungssteuer (NES).

  • Die PES (Qualified Domestic Minimum Top-Up Tax, kurz QDMTT) ist die erste Art, wie die Ergänzungssteuer zum Zug kommen kann. Sie gilt für inländische Muttergesellschaften, die an ausländischen Geschäftseinheiten beteiligt sind, die effektiv weniger als 15 % Steuern zahlen und somit niedrigbesteuert sind. Die PES wird in dem Steuerhoheitsgebiet fällig, wo die Muttergesellschaft ihren Sitz hat.
  • Die NES (Income Inclusion Rule) ermöglicht es dem Steuerhoheitsgebiet, in dem eine Geschäftseinheit ansässig ist, eine Ergänzungssteuer zu erheben, wenn diese mit einem effektiven Steuersatz von weniger als 15 % besteuert wird. Die NES betrifft daher österreichische Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, die einen Effektivsteuersatz von unter 15 % haben. Dies gilt unabhängig von weiteren Beteiligungsverhältnissen in der Unternehmensgruppe. Anzumerken ist hierbei, dass der Effektivsteuersatz sich in bestimmten Fällen verringern kann, wenn der für die Körperschaftsteuer ermittelte Gewinn geringer ist als der Mindeststeuer-Gewinn. Das kann vor allem bei der steuerfreien Forschungsprämie, bei der Nutzung von Auslandsverlusten im Rahmen der Gruppenbesteuerung, bei der steuerlichen Behandlung von Dividenden aus Portfoliobeteiligungen sowie bei Gewinnen und Verlusten aus nationalen Beteiligungen und optierten internationalen Schachtelbeteiligungen der Fall sein.
  • Die SES (Undertaxed Profit Rule) ist grundsätzlich eine Sicherheitsmaßnahme. Sie stellt sicher, dass eine Mindeststeuer erhoben wird, wenn in einem anderen Steuerhoheitsgebiet weder die PES- noch die NES-Regelung angewendet wird und die dort ansässige Geschäftseinheit, die zu einer österreichischen Gruppe gehört, niedrig besteuert ist. Diese Regelung soll (mit Ausnahmen) erst für Wirtschaftsjahre gelten, die ab dem 31.12.2024 beginnen. Zudem gibt es eine auf fünf Jahre begrenzte Befreiung von der SES für multinationale Unternehmensgruppe, die erst am Anfang ihrer internationalen Tätigkeit stehen.

Ermittlung des Effektivsteuersatzes und der Ergänzungssteuer

Für jede Unternehmensgruppe muss der effektive Steuersatz für jedes Steuerhoheitsgebiet extra berechnet werden. Dazu muss sie den Mindeststeuer-Nettogewinn oder-verlust und den Betrag der angepassten erfassten Steuern pro Geschäftseinheit bestimmen. Für jede Jurisdiktion muss sie dann die Mindeststeuer-Nettogewinne oder-verluste und die Beträge der angepassten erfassten Steuern aller Geschäftseinheiten der multinationalen Gruppe in dem Staat zusammenzählen und in folgende Formel einfügen:

Wenn der Effektivsteuersatz unter 15 % liegt, ergibt sich aus der Differenz der Ergänzungssteuersatz:

15 % - Effektivsteuersatz = Ergänzungssteuersatz

Der Ergänzungssteuersatz ist dann mit dem so genannten Übergewinn im Steuerhoheitsgebiet zu multiplizieren, wodurch sich der Ergänzungssteuerbetrag, der in dem jeweiligen Staat zu entrichten ist, ergibt. Der Übergewinn ergibt sich aus dem Mindeststeuer-Nettogewinn einer Jurisdiktion abzüglich eines Substanzfreibetrages (der Substanzfreibetrag ist ein Prozentsatz der Lohnkosten und der materiellen Vermögenswerte der Unternehmensgruppe, der ab 2023 jährlich sinkt).

Um den Ergänzungssteuerbetrag einer Jurisdiktion zu ermitteln, sind die folgenden Schritte durchzuführen:

  1. Den Ergänzungssteuersatz mit dem Übergewinn multiplizieren
  2. Den zusätzlichen Ergänzungssteuerbetrag hinzufügen
  3. Die NES-Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebietes abziehen
  4. Die nicht fristgerecht entrichteten NES-Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebietes hinzufügen

Die NES-Beträge, die die Unternehmensgruppe in einem anderen Staat bezahlt hat, verringern die Steuerschuld in Österreich, das ist eine Art Anrechnungssystem (NES bzw. QDMTT-Safe Harbour). Das bedeutet, dass die Unternehmensgruppe nicht doppelt besteuert wird, wenn sie in einem anderen Staat eine Ergänzungssteuer zahlen muss.

Abgabe eines Mindeststeuerberichts

Das MinBestG fordert jede Geschäftseinheit im Inland auf, einen Mindeststeuerbericht (“GloBE Information Return”) zu erstellen. Dieser Bericht soll einen Überblick über die Unternehmensgruppe geben, die Geschäftseinheiten benennen, den Effektivsteuersatz ermitteln, den Ergänzungssteuerbetrag berechnen und die Wahlrechte aufzeigen. Eine Geschäftseinheit im Inland oder eine oberste Muttergesellschaft im Ausland kann den Mindeststeuerbericht für die ganze Unternehmensgruppe übernehmen, wenn mit dem Sitzstaat ein Abkommen zum grenzüberschreitenden automatischen Informationsaustausch besteht. Der Mindeststeuerbericht muss spätestens 15 Monate nach dem Geschäftsjahresende (oder 18 Monate bei Übergangsjahren) abgegeben werden. Das bedeutet, dass der erste Mindeststeuerbericht für das Geschäftsjahr 2024 bis Ende Juni 2026 beim Finanzamt für Großbetriebe eingereicht werden muss.

Wer den Mindeststeuerbericht nicht fristgerecht, vollständig und korrekt an die Finanzbehörde übermittelt, muss mit hohen Strafen rechnen. Diese belaufen sich auf 100.000 EUR bei vorsätzlichem oder 50.000 EUR bei grob fahrlässigem Verhalten. Die berichtspflichtige Geschäftseinheit kann sich jedoch von der Strafe entlasten, wenn sie nachweist, dass sie angemessene Maßnahmen zur Erfüllung der Berichtspflichten ergriffen hat. Dazu zählen zum Beispiel die Implementierung von Compliance-Systemen im Konzern.

Safe-Harbour-Bestimmungen 

Um die Umsetzung der Mindeststeuer zu vereinfachen, enthält das MinBestG verschiedene Safe-Harbour-Regelungen, die unter bestimmten Bedingungen eine Befreiung oder eine Vereinfachung der Berechnung der Ergänzungssteuer ermöglichen.

Die Safe-Harbour-Regelungen müssen von der Unternehmensgruppe beantragt werden und gelten nur für einzelne Steuerhoheitsgebiete, nicht für die gesamte Gruppe. Die Unternehmensgruppe muss trotzdem einen Mindeststeuerbericht einreichen, in dem die relevanten Daten für die Mindeststeuerberechnung dargestellt werden.

Es gibt zwei Arten von Safe-Harbour-Regelungen: permanente und temporäre. Die permanenten Safe-Harbour-Regelungen sind der NES-Safe-Harbour und die vereinfachte Berechnung für unwesentliche Geschäftseinheiten. Der NES-Safe-Harbour bedeutet, dass die in Österreich zu zahlende nationale Ergänzungssteuer (NES) auf null gesetzt wird, wenn in einem anderen Staat bereits eine anerkannte Ergänzungssteuer gezahlt wurde. Die vereinfachte Berechnung für unwesentliche Geschäftseinheiten erlaubt es, den Mindeststeuer-Nettogewinn anhand eines pauschalen Prozentsatzes des Umsatzes zu ermitteln, statt die allgemeinen Regeln anzuwenden.

Die temporären Safe-Harbour-Regelungen sind der CbCR-Safe-Harbour und der SES-Safe-Harbour. Sie gelten nur für einen begrenzten Zeitraum, um den Übergang zur Mindeststeuer zu erleichtern. Der CbCR-Safe-Harbour erlaubt es, den Effektivsteuersatz anhand eines länderbezogenen Berichts (Country by Country Reporting) zu ermitteln, statt die allgemeinen Regeln anzuwenden. Dieser gilt nur für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2027 beginnen und vor dem 1.7.2028 enden. Der SES-Safe-Harbour bedeutet, dass die Ergänzungssteuer für einen Staat auf null gesetzt wird, wenn der nominelle Körperschaftsteuersatz mindestens 20 % beträgt. Dieser gilt nur für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2025 beginnen, aber vor dem 31.12.2026 enden.

Um einen Safe-Harbour in Anspruch zu nehmen, muss die Unternehmensgruppe einen der folgenden drei Tests bestehen:

  • De-minimis-Test: Der Mindeststeuer-Umsatz und der Mindeststeuer-Nettogewinn sind jeweils kleiner als 10 Mio. Euro bzw. 1 Mio. Euro.
  • Effektivsteuersatz-Test: Der Effektivsteuersatz ist größer oder gleich dem Mindeststeuersatz (bzw. dem höheren Referenzsteuersatz beim CbCR-Safe-Harbour).
  • Routinegewinn-Test: Der Mindeststeuer-Nettogewinn ist kleiner oder gleich dem Substanzfreibetrag, der sich aus dem Eigenkapital und den Löhnen und Gehältern der Geschäftseinheit ergibt.

Fazit

Die Einführung des MinBestG als Umsetzung von Pillar II bringt für bedeutende (multi-)nationale Unternehmen umfassende Veränderungen und zusätzliche Pflichten im Bereich der Compliance mit sich. Es ist ratsam, dass betroffene Unternehmensgruppen sich zeitnah mit der Implementierung der Mindestbesteuerung auseinandersetzen und insbesondere die Anwendbarkeit von Safe-Harbour-Bestimmungen genauer überprüfen.

Pillar 2: Globale Mindestbesteuerung für Unternehmen
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