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Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens durch Russland: Neuer Erlass veröffentlicht

By:
Felix Raumauf
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Am 8. August 2023 hat Russland zahlreiche Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Österreich mit sofortiger Wirkung suspendiert. Diese Suspendierung betrifft insbesondere die Kernregelungen zur Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den beiden Ländern.
Österreich löst DBA mit Russland auf
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Auswirkungen der Suspendierung auf die Besteuerung österreichisch-russischer Einkünfte

Durch die Suspendierung der wesentlichen Verteilungsnormen des DBA können Österreich und Russland uneingeschränkt nach ihrem nationalen Recht besteuern. Für in Russland erzielte Einkünfte bedeutet dies, dass sie nicht mehr nach dem Abkommen, sondern nach dem innerstaatlichen Recht besteuert werden.

Die Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 23) sind weiterhin in Kraft. Dies bedeutet, dass Österreich die im Ausland gezahlten Steuern weiterhin anrechnen oder die Einkünfte freistellen muss, jedoch nur, wenn die Einkünfte „nach diesem Abkommen“ besteuert werden. Da die Verteilungsnormen ausgesetzt sind, greift diese Regelung nicht mehr, was zur Folge hat, dass Einkünfte vollständig nach nationalem Recht besteuert werden können.

Wirksamkeit der Aussetzung

Die Aussetzung trat am 7. Dezember 2023 in Kraft. Einkünfte, die ab diesem Datum erzielt werden, fallen nicht mehr unter die Abkommensberechtigung.

 

Neuer Erlass des BMF vom 30.05.2024

Der Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 30. Mai 2024 (2024-0.317.354) stellt klar, dass die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen (BGBl. II Nr. 474/2002) gemäß § 48 BAO in diesem Fall nicht anwendbar ist. Diese Verordnung setzt voraus, dass kein DBA besteht. Da das DBA mit Russland noch teilweise in Kraft ist, ist die Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung nicht erfüllt.

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Möglichkeit zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Bei sowohl in Österreich als auch in Russland Steuerpflichtigen kann gemäß § 48 Abs 5 BAO ein Antrag auf Anrechnung der in Russland bezahlten Steuer gestellt werden. Voraussetzung für die Entlastung ist, dass bereits eine echte internationale Doppelbesteuerung eingetreten ist.

Es handelt sich dabei um eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung des Finanzamts. Dabei sind Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsüberlegungen entscheidend. Bei der Zweckmäßigkeit spielt das öffentliche Interesse an der Steuererhebung ebenfalls eine Rolle. Dieses Interesse umfasst nicht nur finanzielle Aspekte, sondern auch andere öffentliche Erwägungen, die einen Verzicht auf die Steuererhebung nicht rechtfertigen würden. Vor diesem Hintergrund ist es laut Erlass nicht sinnvoll, Einzelpersonen oder Unternehmen, die von EU-Sanktionen betroffen sind oder nicht in Österreich ansässig sind, nach § 48 Abs. 5 BAO steuerlich zu entlasten.

So kann das Finanzamt zum Beispiel im Fall, dass in Russland geringe Steuerbeträge bezahlt wurden, die Entlastung ablehnen. Bei Stattgabe der Entlastung kommt es unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages zur Anrechnung der in Russland abgeführten Steuer auf die österreichische Steuerschuld.

Delegierung an jeweils zuständige Finanzämter

Um die Bearbeitung der voraussichtlich zahlreichen Anträge zu erleichtern, hat der Bundesminister für Finanzen die Zuständigkeit für die Anträge nach § 48 Abs. 5 BAO, die Einkünfte aus Russland betreffen, an die jeweils zuständigen Finanzämter delegiert. Diese Finanzämter sind nun bevollmächtigt, die Anträge zu bearbeiten und darüber zu entscheiden. Daher müssen die Anträge direkt beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Benötigte Unterlagen zur Prüfung der Entlastung

Im Erlass wird dargestellt, welche Unterlagen das Finanzamt zur Prüfung einer Entlastung jedenfalls benötigt. So ist jedenfalls neben der Sachverhaltsdarstellung auch die Doppelbesteuerung nachzuweisen. Weiters ist ein ordnungsgemäß geführtes Verzeichnis über die russischen Einkunftsquellen mitzuschicken und die Erforderlichkeit der Entlastung darzustellen.

Bei Fragen zu diesem Thema oder wenn Sie Unterstützung bei der Vorbereitung des Entlastungsantrags benötigen steht unser Global Mobility-Team gerne zur Verfügung.