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Steuerliche Unterstützungsmaßnahmen für Hochwassergeschädigte

Von:
Celine Wang
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Nachfolgend finden Sie einen Überblick betreffend steuerliche Erleichterungen in Zusammenhang mit Katastrophensituationen (z.B. Hochwasser).
Inhalt

Verlängerung von abgabenrechtlichen Fristen 

Da es durch Naturkatastrophen zu Schwierigkeiten mit der Einhaltung von abgabenrechtlichen Fristen kommen kann, haben betroffene Abgabenpflichtige die Möglichkeit auf einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung und einen Antrag auf Verlängerung einer Beschwerdefrist. Außerdem kann man bei Säumnis einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Wiedereinsetzung einer Beschwerdefrist stellen.

Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen

Sind Abgabenpflichtige von Katastrophenschäden betroffen, können folgende Anträge gestellt werden:

  • Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung
  • Antrag, von der Geltendmachung von Terminverlusten abzusehen, vorausgesetzt, eine Ratenzahlungsvereinbarung oder Stundung ist bereits aufrecht
  • Antrag auf Herabsetzung bzw. Nicht-Festsetzung von Säumniszuschlägen
  • Antrag, auf Nicht-Festsetzung von Verspätungszuschlägen, wenn die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgrund der Naturkatastrophe nicht gewahrt wurde
  • Antrag auf Anpassung bzw. Herabsetzung der Vorauszahlung bei der Einkommen- und Körperschaftssteuer bis 31. Oktober

Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter

Leistungen aus dem Katastrophenfonds und entsprechende Leistungen von gemeinnützigen oder mildtätigen Privatstiftungen sind regelmäßig steuerfrei. Ebenfalls sind freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer befreit.

Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden

Die steuermindernde Geltendmachung der freigiebigen Zuwendung ist nur dann für einen Spender als Betriebs- oder Sonderausgabe anzusetzen, wenn für begünstigte Zwecke und an eine begünstigte Einrichtung gespendet wurde. Somit sind direkte Spenden an Betroffene, die nicht die Voraussetzungen des begünstigten Zweckes sowie der begünstigten Einrichtung erfüllen, nicht als absetzbare Spende im Sinne des EStG anzusehen. Eine Auflistung der begünstigten Einrichtungen finden Sie hier. Wichtig ist auch, dass bei Spenden aus dem Privatvermögen nur Geldspenden und bei Unternehmen auch Sachspenden begünstigt werden.

Allgemeine ertragssteuerliche Begünstigungen

Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren kann ein Investitionsfreibetrag (IFB) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Alternativ zum Investitionsfreibetrag kann auch ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB) für begünstigte Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Zudem gibt es keine Nachbesteuerung eines Investitionsfreibetrags und investitionsbedingten Gewinnfreibetrags bei hochwasserbedingtem Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen.

Steuerlich absetzbare Kosten bei außergewöhnlich Belastungen im Zusammenhang mit Hochwasserschäden

Folgende Kosten können ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Kosten steuerlich abgesetzt werden: 

  • Kosten in Zusammenhang mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (tatsächlich bezahltes Ausmaß laut Rechnung) – dabei ist gleichgültig, ob die Kosten beim Erst- oder Zweitwohnsitz auftreten oder ob es sich hierbei um ein „Luxusgut“ handelt.
  • Kosten für die Reparatur und Sanierung weiter nutzbarer Vermögensgegenstände (z.B. Ersatz des Fußbodens, Erneuerung des Verputzes, Reparatur von Zäunen, Ausmalen von Räumen etc.), allerdings nur in dem Umfang, in dem diese Gegenstände für die „übliche Lebensführung“ benötigt werden (daher sind Kosten in Zusammenhang mit dem Zweitwohnsitz nicht anzuerkennen).
  • Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen, allerdings auch nur in dem Umfang, in dem Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden (daher nicht anzuwenden bei z.B. „Luxusgütern“ oder bei Gegenständen am Zweitwohnsitz).

Weitere Informationen und Details finden Sie in der Information des BMF (Stand 14. Juni 2024).