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Einführung des Public CbCR in Österreich: Mehr Transparenz und Fairness im Steuerwesen

Von:
Celina Wang,
Claudia Synek
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Am 05. Juli 2024 wurde das Gesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CbCR-Veröffentlichungsgesetz „Public CbCR“) beschlossen. Ziel dieses Gesetzes ist es vorrangig, die Steuertransparenz multinationaler Unternehmen zu erhöhen.
Inhalt

Allgemein

Das Gesetz stellt die Umsetzung einer EU-Richtlinie (EU 2021/2101) dar und knüpft an die bereits bestehende Verpflichtung zur Abgabe eines „klassischen“ Country-by-Country -Reports an. Dieser Report ist nicht öffentlich zugänglich, sondern wird lediglich im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs zwischen den Finanzverwaltungen geteilt. Der Public CbCR sorgt für mehr Transparenz. Damit sollen mehr Informationen betreffend der Steuerbelastung von multinationalen Konzernen mit der Öffentlichkeit geteilt werden.

Anwendungsbereich

Das CbCR-Veröffentlichungsgesetz gilt für Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften mit Sitz in Österreich. Ebenso betrifft es inländische Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger, die nicht dem Recht eines Mitgliedsstaates der EU oder der EWR unterliegen, aber eine vergleichbare Rechtsform gemäß Anhang I der Bilanz-Richtliniehaben. 

Vom Gesetz sind vor allem oberste Mutterunternehmen und unverbundene Unternehmen betroffen, die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren Umsätze über 750 Millionen Euro erreicht haben. Unterliegt die oberste Muttergesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedsstaates der EU oder der EWR, kann es auch zum Übergang der Berichtspflicht auf die Tochtergesellschaft oder die Zweigniederlassung in Österreich kommen. Von der Berichtspflicht sind Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen jedenfalls befreit, wenn ihr oberstes Mutterunternehmen oder unverbundenes Unternehmen den Bericht innerhalb eines Jahres nach Abschlussstichtag offengelegt und zugänglich gemacht hat. 

Inhalt des Berichts

Die berichtspflichtige Einheit muss jährlich einen länderbezogenen Ertragsteuerinformationsbericht mit detaillierten Informationen erstellen. Die Informationen umfassen unter anderem die Angaben von Namen des obersten Mutterunternehmens, Liste der Tochterunternehmen, Beschreibung der Geschäftstätigkeiten, Zahl der Beschäftigten, Ergebnis vor Ertragsteuern sowie den Betrag der noch zu zahlenden und bereits gezahlten Ertragsteuer im Berichtsjahr. Der Ertragsteuerinformationsbericht ist innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag von den Vertretern der Gesellschaft elektronisch beim Firmenbuchgericht einzureichen (bei Regelwirtschaftsjahren somit erstmals bis spätestens 31. Dezember 2026). Die Informationen (bzw. die Information über eine kostenlose Abfrage beim Firmenbuch) müssen außerdem für mindestens fünf Jahre auf der Firmenwebseite oder der Webseite der Zweigniederlassung zugänglich sein. 

Strafbestimmungen

Das unvollständige, verspätete oder unrichtige Vorlegen der Berichte kann zur Verhängung von Zwangsstrafen von bis zu EUR 100.000 führen (bis zu EUR 20.000 bei mittelgroßen Unternehmen, bis zu EUR 50.000 bei großen Unternehmen und bis zu EUR 100.000 bei Unternehmen von öffentlichem Interesse).

Zusätzlich kann die vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Unterlassung der Veröffentlichung bzw. unrichtige Erklärung zu Ordnungstrafen bis zu EUR 100.000 führen (bis zu EUR 20.000 bei mittelgroßen Unternehmen, bis zu EUR 50.000 bei großen Unternehmen und bis zu EUR 100.000 bei Unternehmen von öffentlichem Interesse). 

Fazit

Die Einführung des CbCR-Veröffentlichungsgesetzes  geht mit zusätzlichem administrativem Aufwand bei der Erstellung und Veröffentlichung der Berichte einher. Jedoch bietet das Gesetz die Möglichkeit, durch erhöhte Transparenz und Verantwortlichkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit zu verstärken. 

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Für weitere Informationen und Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Vorschriften stehen Ihnen unsere Expert:innen im Tax Services-Bereich gerne zur Verfügung. 

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