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Soziale Sicherheit: Neues Abkommen mit Québec

Von:
Felix Raumauf
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Die von den Regierungen der Republik Österreich und von der kanadischen Stadt Québec unterschriebene Vereinbarung im Bereich soziale Sicherheit tritt ab Februar 2024 in Kraft. Damit weitet Österreich das soziale Sicherheitsnetz aus.
INHALTE

Leistungen der sozialen Sicherheit

In Österreich fallen unter die Leistungen der sozialen Sicherheit nicht nur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, sondern auch Sozialentschädigungen und Arbeitslosenversicherungen. Dazu kommen soziale Dienste wie Beratungs- und Betreuungsleistungen und universelle Leistungen, welche beispielsweise Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld beinhalten. Auch bedarfsorientierte Leistungen wie z.B. Notstandshilfe und arbeitsrechtlicher Schutz sind Teil der sozialen Sicherheit. 

Vereinbarung zwischen Österreich und Kanada

Österreich und Kanada schlossen im Jahr 1987 ein Abkommen, welches eine umfassende Pensionsversicherung ermöglicht. Dieses Abkommen verspricht die Gleichbehandlung von Staatsangehörigen und legt die Zusammenrechnung der Leistungsansprüche von Versicherungs- und Wohnzeiten fest. Weiteres wurde in dem Abkommen festgelegt, welcher Staat versicherungspflichtig ist. Dieses Abkommen wurde überarbeitet, und mit 1. Juli 2023 ist das neue Abkommen über Soziale Sicherheit mit Kanada in Kraft getreten. Da in der Provinz Québec ein eigener, unabhängiger Pensionsplan gilt und gemäß kanadischem Recht Provinzen keine bilateralen Abkommen abschließen dürfen, beschloss Österreich diesbezüglich ein eigenes Gesetz. Nun wurde das bestehende Abkommen zwischen Österreich und Québec erweitert und am 05.12.2023 im Bundesgesetzblatt III Nr. 199/2023 verlautbart. Am 1. Februar 2024 trat das überarbeitete Gesetz in Kraft.

Neuigkeiten im Abkommen mit Québec

Die neue Vereinbarung baut stark auf der alten auf und hat nur einige wenige Adjustierungen bekommen, um der Vereinbarung mit Kanada weitestgehend zu entsprechen. Eine Änderung betrifft beispielsweise die Unfallversicherung. Hier wurden Sachleistungsaushilfen des jeweils anderen Staates bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten konkretisiert. In diesem Zuge wurden auch die dazu gehörigen Zuständigkeitsregelungen bei gesundheitlicher Negativentwicklungen bei arbeitsbezogenen Erkrankungen oder Verletzungen festgelegt.

Auch in Bezug auf die Pensionsversicherung von Québec und Österreich gibt es eine Änderung in der Vereinbarung: Zukünftig werden die Versicherungszeiten für den Anspruch auf Pensionsversicherung durch die Kombination der in beiden Ländern zurückgelegten Zeiten berechnet. Dies bedeutet, dass die im Gebiet jeder Vertragspartei erworbenen Versicherungszeiten zusammengezählt werden, um den Anspruch auf Pensionsleistungen zu bestimmen. Diese Anpassung zielt darauf ab, eine umfassendere Berücksichtigung der geleisteten Versicherungszeiten in beiden Ländern zu ermöglichen.

Neben diesen inhaltlichen Änderungen wurden auch Datenschutzregelungen aktualisiert und notwendige Verwaltungsvereinbarungen für die Durchführung des erweiterten Abkommens getroffen. Diese Neuerungen stellen einen bedeutsamen Schritt zur Stärkung der sozialen Sicherheit und internationalen Zusammenarbeit dar.

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