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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
1. Neue Durchrechnungsregelungen
Mit dem neuen Kollektivvertrag wurden einige Regelungen betreffend die Durchrechnung von Arbeitszeit neu festgelegt bzw. klargestellt. So ist eine Durchrechnung ab Gültigkeit des Kollektivvertrages schriftlich zu vereinbaren. Ohne schriftliche Durchrechnungsvereinbarung sind daher ab 1. November die gültigen Überstundenzuschläge anzuwenden. Außerdem kann in einzelnen Wochen unter Einhaltung der Wochenruhe an sechs Tagen gearbeitet werden. Im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes müssen zwei Tage pro Woche arbeitsfrei sein. Für jeden fehlenden arbeitsfreien Tag ist ein Zuschlag in Höhe von 50% eines Arbeitstages (1/5 Wochenstunden) fällig.
1.1. Erweiterter Durchrechnungszeitraum bei Mehrarbeit
Bisher konnte mit Teilzeitkräften ein Durchrechnungszeitraum für die Mehrarbeit bis zu 3 Monate (13 Wochen) vereinbart werden. Ab 1. November 2024 besteht die Möglichkeit, diesen Durchrechnungszeitraum auf 6 Monate (26 Wochen) auszudehnen. Für Beschäftigte mit einem bis zu 9 Monaten befristeten Vertrag ist sogar ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 9 Monaten (39 Wochen) möglich.
Mehrarbeit von Teilzeitkräften, welche innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht mit Zeitausgleich ausgeglichen wird, ist mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten. Für Teilzeitkräfte gilt, dass maximal 8 Stunden Mehrarbeit pro Woche im Durchrechnungszeitraum berücksichtigt werden können. Die tägliche Arbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes beträgt maximal 9 Stunden pro Tag. Jede weitere angefangene Mehrarbeitsstunde ist sofort mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten.
Neu für Teilzeitkräfte ist das Recht auf Aufstockung der vereinbarten Normalarbeitszeit, wenn im vereinbarten Durchrechnungszeitraum bzw. in einem Beobachtungszeitraum von 6 Monaten regelmäßig Mehrarbeit geleistet wurde und die Arbeitszeit um mindestens 20% überschritten wurde. Die Arbeitgeber:innen können die Aufstockung betrieblich bedingt ablehnen.
1.2. Erweiterter Betrachtungszeitraum für die Höchstarbeitszeit
Grundsätzlich durfte bisher in einem rollierenden Betrachtungszeitraum von 17 Wochen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Ab 1. November 2024 wird dieser Betrachtungszeitraum auf 26 Wochen ausgedehnt.
1.3. Neue Regelungen für Jugendliche und Lehrlinge
Mit Jugendlichen (Personen unter 18 Jahren) können Betriebe einzelvertraglich eine 14-tägige Durchrechnung vereinbaren. Auch die Sonntagsbeschäftigung wird flexibler, möglich ist eine Beschäftigung an jedem zweiten Sonntag oder frei einteilbare 18 Sonntage pro Jahr, wobei höchstens an drei aufeinanderfolgenden Sonntagen beschäftigt werden darf. Für Lehrlinge im ersten Lehrjahr sind die ersten acht Sonntage jedenfalls arbeitsfrei.
Überdies wurde ein Lehrabschlussbonus festgesetzt. Eine Lehrabschlussprüfung, welche beim erstmaligen Antritt mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg abgeschlossen wird, wird mit einer Förderprämie von EUR 250 bzw. 200 entlohnt.
2. Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen
2.1. Verlängerung bei befristeten Verträgen
Befristete Verträge können einmalig um bis zu vier Wochen - ohne Unterbrechung des Durchrechnungszeitraums - bis zu einem Zeitraum von maximal 9 Monaten verlängert werden.
2.2. Kündigungsfrist und Postensuchtage
Die Kündigungsfristen werden ab 1. November 2024 an die Angestelltenfristen angepasst. Die bisher unklare Saisonbestimmung entfällt. Als Kündigungstermin werden der 15. und Letzte eines Kalendermonats vom Kollektivvertrag festgelegt. Außerdem wird klargestellt, dass der/die Arbeitnehmer:in auf Verlangen Anspruch auf Freizeit in Höhe von zwei Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit hat, wenn er/sie selbst kündigt.
2.3. Ausdehnung des Probemonats
Bisher war im Kollektivvertrag eine Probezeit von 14 Tagen festgelegt. Diese wird ab 1. November auf einen ganzen Monat ausgedehnt. Ausnahme hiervon sind neuerliche Beschäftigungen im selben Betrieb innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr mit derselben Tätigkeit. In diesen Fällen entfällt die Probezeit zur Gänze und ist im Vertrag anzugeben. Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in können auf die Einhaltung der Probezeit verzichten. Ein Verzicht der Probezeit ist im Vertrag festzuhalten.
3. Arbeitszeit und Freizeit
3.1. Anspruch auf freie Sonntage
Im Kollektivvertrag wird ab 1. November 2024 ein Anspruch auf 12 garantierte freie Sonntage im Jahr verankert. Diese müssen im Zusammenhang mit einem Montag oder einem Samstag konsumiert werden. Für Betriebe mit nur einem Sperrtag oder Arbeitnehmer:innen mit einem fixen freien Tag gilt diese Regelung analog, das heißt 12 Sperrtage/freie Tage pro Jahr sind mit einem anderen freien Tag zu kombinieren. Ausgenommen von dieser Regelung sind Betriebe mit mindestens zwei oder mehr fixen Sperrtagen, Beschäftigte mit befristeten Verträgen bis zu neun Monaten sowie Beschäftigte, die mindestens zwei oder mehr fixe freie Tage haben oder ausschließlich am Wochenende arbeiten.
3.2. Zusätzlicher Freizeittag bei mehr als sechs Feiertagen im Arbeitsjahr
Wird ein Beschäftigter innerhalb eines Arbeitsjahres vom Arbeitgeber mehr als sechs Mal an einem Feiertag als „frei“ eingetragen, bekommt er ab dem siebten Mal einen zusätzlichen Freizeittag gutgeschrieben. Davon ausgenommen sind Betriebe mit mindestens zwei oder mehr fixen Sperrtagen, Beschäftigte mit befristeten Verträgen bis zu neun Monaten sowie Beschäftigte, die mindestens zwei oder mehr fixe freie Tage haben oder ausschließlich am Wochenende arbeiten.
3.3 Umwandlung von Jubiläumsgeld in Freizeit
Ab 1. November 2024 können Jubiläumsgeldansprüche nach beidseitiger Vereinbarung in Freizeit umgewandelt werden. Für Vollzeitbeschäftigte gilt dabei, dass ein Monat 22 Tagen Freizeit entspricht. Die Umwandlung kann auch nur zum Teil erfolgen. Jede Umwandlung ist schriftlich zu vereinbaren. Wird die Jubiläumsfreizeit nicht innerhalb von 12 Monaten verbraucht, sind nicht verbrauchte Jubiläumsfreizeittage in Geld abzugelten.
3.4. 10 Minuten als Umkleidezeit
Mit 1. November 2024 werden pro Dienst maximal 10 Minuten als Umkleidezeit und damit als Arbeitszeit berücksichtigt, wenn die Umkleidezeit im Betrieb anfällt und es sich um dienstnotwendige Kleidung handelt. Wohnt der/die Arbeitnehmer:in in unmittelbarer Nähe oder im Betrieb des/der Arbeitgeber:in, entfällt die Umkleidezeit gänzlich.
3.5. Erweiterung der Dienstverhinderungsgründe: Führerscheinprüfung
Für die erstmalige erfolgreiche Ablegung der Führerscheinprüfung „B“ erhält der Beschäftigte einen freien Tag.
4. Entgelt
4.1. Neue Auszahlungszeitpunkte
Für Arbeiter:innen war es bisher möglich, die Lohnauszahlung bis zum 3. des Monats vorzunehmen. Der laufende Lohn ist ab 1. November auch für Arbeiter:innen spätestens mit Monatsletzten auszuzahlen. Eine mögliche Fremdsprachenzulage ist ebenfalls mit dem laufenden Lohn abzurechnen. Der Nachtarbeitszuschlag sowie geleistete Überstunden sind im Folgemonat abzurechnen und auszubezahlen. Überstunden, welche am Ende eines Durchrechnungszeitraumes fällig sind, sind spätestens zwei Monate nach Ende des Durchrechnungszeitraumes auszubezahlen.
4.2. Neue Regelung des Nachtarbeitszuschlags
Der Nachtarbeitszuschlag wird ab 1. November 2024 neu geregelt und betrifft alle Beschäftigten, die auch nach Mitternacht arbeiten. Dabei wird der Zuschlag in drei Abschnitte (00:01 bis 02:00 Uhr, 02:01 bis 04:00 Uhr, 04:01 bis 06:00 Uhr) unterteilt. Pro Abschnitt wird die oder der Beschäftigte mit einem Zuschlag von EUR 9 entlohnt. Hierbei gibt es zwei Ausnahmen: Bei Arbeitsbeginn ab 05:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von EUR 4,50 und bei einem Arbeitsbeginn ab 05:30 Uhr gebührt kein Zuschlag.
4.3. Urlaubs- und Weihnachtsgeld: Berechnung nach tatsächlichem Lohn/Gehalt und verkürzte Wartefrist
Bis 31. Oktober 2024 werden in den österreichischen Bundesländern, mit Ausnahme von Wien, die Sonderzahlungen auf Basis des KV-Gehalts/Lohns berechnet. In der Zukunft werden in allen Bundesländern die Sonderzahlungen auf Basis des tatsächlichen Lohnes/Gehaltes berechnet und ausbezahlt. Überstundenzahlungen (ausgenommen All-In) werden nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen. Fremdsprachzulagen und/oder Nachtarbeitszuschläge sind mit einem Durchschnitt zu berücksichtigen. Zusätzlich wird die Wartefrist der Arbeiter:innen von zwei Monaten auf einen Monat gekürzt. Entfällt die Probezeit entfällt auch die Wartefrist auf die Sonderzahlungen.
5. Änderungen ab 01.05.2025
5.1. Neuregelung der Lohn/Beschäftigungsgruppe 4
Bisher waren Beschäftigte mit einer Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung in die Lohn- bzw. Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen. Mit 1. Mai 2025 findet eine Neuregelung der Gruppe 4 statt. Ab diesem Zeitpunkt werden ausgelernte Lehrlinge sofort als Fachkraft in Gruppe 3. Die Lohngruppe 4 ist ab diesem Zeitpunkt für Hilfskräfte ohne Lehrabschlussprüfung nach 10 Jahren Branchenerfahrung oder mit einer Ausbildung ohne Abschluss anzuwenden.
5.2. Anrechnung von Vordienst- und Branchenzeiten
Im bisher gültigen Kollektivvertrag waren keine Regelungen für die Anrechnung von Vordienstzeiten für Arbeiter:innen enthalten. Ab November sind diverse Vordienstzeiten anzurechnen. Unterschieden wird hierbei zwischen Fachkräften und Hilfskräften. Bei Fachkräften werden Facheinschlägige Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber vollständig angerechnet und bei anderen Arbeitgeber:innen bis zu drei Jahren angerechnet. Der Nachweis der Vordienstzeiten ist innerhalb von 4 Monaten ab der Aufforderung durch den/die Arbeitgeber:in zu erbringen. Für bestehende Beschäftigungsverhältnisse hat der/die Arbeitgeber:in die Beschäftigten zu informieren und die Nachweiserbringung ist bis September 2025 zu erfolgen. Bei Hilfskräften erfolgt die Anrechnung von Branchenerfahrung nach Vorlage entsprechender Nachweise.
5.3. Neuregelung Gehaltssprünge
Ab Mai 2025 erfolgt eine Vereinheitlichung der Gehaltssprünge auf 5 Jahre mit einer Übergangsregelung für bestehende Dienstverhältnisse mit mindestens 20 Jahren.
Quellen: Kollektivvertrag Hotel- und Gastgewerbe 2024 (wko.at) & Die Eckpunkte des neuen Kollektivvertrags (wko.at)
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