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Der neue Kollektivvertrag für Hotel- und Gastgewerbe ist da!

Von:
Madeline Brabenetz
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Ab 1. November 2024 treten einige rechtliche Rahmenänderungen im Kollektivvertrag für Gastronomie und Hotellerie in Österreich in Kraft. Über die geplanten Änderungen haben wir Sie bereits in unserem letzten Beitrag informiert. Nun ist der neue Kollektivvertrag endgültig fixiert. In diesem Beitrag informieren wir Sie über die tatsächlichen Änderungen des neuen gemeinsamen Kollektivvertrages für Arbeiter:innen und Angestellte.
Inhalt

1. Neue Durchrechnungsregelungen

Mit dem neuen Kollektivvertrag wurden einige Regelungen betreffend die Durchrechnung von Arbeitszeit neu festgelegt bzw. klargestellt. So ist eine Durchrechnung ab Gültigkeit des Kollektivvertrages schriftlich zu vereinbaren. Ohne schriftliche Durchrechnungsvereinbarung sind daher ab 1. November die gültigen Überstundenzuschläge anzuwenden. Außerdem kann in einzelnen Wochen unter Einhaltung der Wochenruhe an sechs Tagen gearbeitet werden. Im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes müssen zwei Tage pro Woche arbeitsfrei sein. Für jeden fehlenden arbeitsfreien Tag ist ein Zuschlag in Höhe von 50% eines Arbeitstages (1/5 Wochenstunden) fällig.

1.1. Erweiterter Durchrechnungszeitraum bei Mehrarbeit

Bisher konnte mit Teilzeitkräften ein Durchrechnungszeitraum für die Mehrarbeit bis zu 3 Monate (13 Wochen) vereinbart werden. Ab 1. November 2024 besteht die Möglichkeit, diesen Durchrechnungszeitraum auf 6 Monate (26 Wochen) auszudehnen. Für Beschäftigte mit einem bis zu 9 Monaten befristeten Vertrag ist sogar ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 9 Monaten (39 Wochen) möglich.

Mehrarbeit von Teilzeitkräften, welche innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht mit Zeitausgleich ausgeglichen wird, ist mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten. Für Teilzeitkräfte gilt, dass maximal 8 Stunden Mehrarbeit pro Woche im Durchrechnungszeitraum berücksichtigt werden können. Die tägliche Arbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes beträgt maximal 9 Stunden pro Tag. Jede weitere angefangene Mehrarbeitsstunde ist sofort mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten.

Neu für Teilzeitkräfte ist das Recht auf Aufstockung der vereinbarten Normalarbeitszeit, wenn im vereinbarten Durchrechnungszeitraum bzw. in einem Beobachtungszeitraum von 6 Monaten regelmäßig Mehrarbeit geleistet wurde und die Arbeitszeit um mindestens 20% überschritten wurde. Die Arbeitgeber:innen können die Aufstockung betrieblich bedingt ablehnen.

1.2. Erweiterter Betrachtungszeitraum für die Höchstarbeitszeit

Grundsätzlich durfte bisher in einem rollierenden Betrachtungszeitraum von 17 Wochen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Ab 1. November 2024 wird dieser Betrachtungszeitraum auf 26 Wochen ausgedehnt.

1.3. Neue Regelungen für Jugendliche und Lehrlinge

Mit Jugendlichen (Personen unter 18 Jahren) können Betriebe einzelvertraglich eine 14-tägige Durchrechnung vereinbaren. Auch die Sonntagsbeschäftigung wird flexibler, möglich ist eine Beschäftigung an jedem zweiten Sonntag oder frei einteilbare 18 Sonntage pro Jahr, wobei höchstens an drei aufeinanderfolgenden Sonntagen beschäftigt werden darf. Für Lehrlinge im ersten Lehrjahr sind die ersten acht Sonntage jedenfalls arbeitsfrei.

Überdies wurde ein Lehrabschlussbonus festgesetzt. Eine Lehrabschlussprüfung, welche beim erstmaligen Antritt mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg abgeschlossen wird, wird mit einer Förderprämie von EUR 250 bzw. 200 entlohnt.

2. Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen

2.1. Verlängerung bei befristeten Verträgen

Befristete Verträge können einmalig um bis zu vier Wochen - ohne Unterbrechung des Durchrechnungszeitraums - bis zu einem Zeitraum von maximal 9 Monaten verlängert werden.

2.2. Kündigungsfrist und Postensuchtage

Die Kündigungsfristen werden ab 1. November 2024 an die Angestelltenfristen angepasst. Die bisher unklare Saisonbestimmung entfällt. Als Kündigungstermin werden der 15. und Letzte eines Kalendermonats vom Kollektivvertrag festgelegt. Außerdem wird klargestellt, dass der/die Arbeitnehmer:in auf Verlangen Anspruch auf Freizeit in Höhe von zwei Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit hat, wenn er/sie selbst kündigt.

2.3. Ausdehnung des Probemonats

Bisher war im Kollektivvertrag eine Probezeit von 14 Tagen festgelegt. Diese wird ab 1. November auf einen ganzen Monat ausgedehnt. Ausnahme hiervon sind neuerliche Beschäftigungen im selben Betrieb innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr mit derselben Tätigkeit. In diesen Fällen entfällt die Probezeit zur Gänze und ist im Vertrag anzugeben. Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in können auf die Einhaltung der Probezeit verzichten. Ein Verzicht der Probezeit ist im Vertrag festzuhalten.

3. Arbeitszeit und Freizeit

3.1. Anspruch auf freie Sonntage

Im Kollektivvertrag wird ab 1. November 2024 ein Anspruch auf 12 garantierte freie Sonntage im Jahr verankert. Diese müssen im Zusammenhang mit einem Montag oder einem Samstag konsumiert werden. Für Betriebe mit nur einem Sperrtag oder Arbeitnehmer:innen mit einem fixen freien Tag gilt diese Regelung analog, das heißt 12 Sperrtage/freie Tage pro Jahr sind mit einem anderen freien Tag zu kombinieren. Ausgenommen von dieser Regelung sind Betriebe mit mindestens zwei oder mehr fixen Sperrtagen, Beschäftigte mit befristeten Verträgen bis zu neun Monaten sowie Beschäftigte, die mindestens zwei oder mehr fixe freie Tage haben oder ausschließlich am Wochenende arbeiten.

3.2. Zusätzlicher Freizeittag bei mehr als sechs Feiertagen im Arbeitsjahr

Wird ein Beschäftigter innerhalb eines Arbeitsjahres vom Arbeitgeber mehr als sechs Mal an einem Feiertag als „frei“ eingetragen, bekommt er ab dem siebten Mal einen zusätzlichen Freizeittag gutgeschrieben. Davon ausgenommen sind Betriebe mit mindestens zwei oder mehr fixen Sperrtagen, Beschäftigte mit befristeten Verträgen bis zu neun Monaten sowie Beschäftigte, die mindestens zwei oder mehr fixe freie Tage haben oder ausschließlich am Wochenende arbeiten.

3.3 Umwandlung von Jubiläumsgeld in Freizeit

Ab 1. November 2024 können Jubiläumsgeldansprüche nach beidseitiger Vereinbarung in Freizeit umgewandelt werden. Für Vollzeitbeschäftigte gilt dabei, dass ein Monat 22 Tagen Freizeit entspricht. Die Umwandlung kann auch nur zum Teil erfolgen. Jede Umwandlung ist schriftlich zu vereinbaren. Wird die Jubiläumsfreizeit nicht innerhalb von 12 Monaten verbraucht, sind nicht verbrauchte Jubiläumsfreizeittage in Geld abzugelten.

3.4. 10 Minuten als Umkleidezeit

Mit 1. November 2024 werden pro Dienst maximal 10 Minuten als Umkleidezeit und damit als Arbeitszeit berücksichtigt, wenn die Umkleidezeit im Betrieb anfällt und es sich um dienstnotwendige Kleidung handelt. Wohnt der/die Arbeitnehmer:in in unmittelbarer Nähe oder im Betrieb des/der Arbeitgeber:in, entfällt die Umkleidezeit gänzlich.

3.5. Erweiterung der Dienstverhinderungsgründe: Führerscheinprüfung 

Für die erstmalige erfolgreiche Ablegung der Führerscheinprüfung „B“ erhält der Beschäftigte einen freien Tag.

4. Entgelt 

4.1. Neue Auszahlungszeitpunkte

Für Arbeiter:innen war es bisher möglich, die Lohnauszahlung bis zum 3. des Monats vorzunehmen. Der laufende Lohn ist ab 1. November auch für Arbeiter:innen spätestens mit Monatsletzten auszuzahlen. Eine mögliche Fremdsprachenzulage ist ebenfalls mit dem laufenden Lohn abzurechnen. Der Nachtarbeitszuschlag sowie geleistete Überstunden sind im Folgemonat abzurechnen und auszubezahlen. Überstunden, welche am Ende eines Durchrechnungszeitraumes fällig sind, sind spätestens zwei Monate nach Ende des Durchrechnungszeitraumes auszubezahlen.

4.2. Neue Regelung des Nachtarbeitszuschlags

Der Nachtarbeitszuschlag wird ab 1. November 2024 neu geregelt und betrifft alle Beschäftigten, die auch nach Mitternacht arbeiten. Dabei wird der Zuschlag in drei Abschnitte (00:01 bis 02:00 Uhr, 02:01 bis 04:00 Uhr, 04:01 bis 06:00 Uhr) unterteilt. Pro Abschnitt wird die oder der Beschäftigte mit einem Zuschlag von EUR 9 entlohnt. Hierbei gibt es zwei Ausnahmen: Bei Arbeitsbeginn ab 05:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von EUR 4,50 und bei einem Arbeitsbeginn ab 05:30 Uhr gebührt kein Zuschlag.

4.3. Urlaubs- und Weihnachtsgeld: Berechnung nach tatsächlichem Lohn/Gehalt und verkürzte Wartefrist

Bis 31. Oktober 2024 werden in den österreichischen Bundesländern, mit Ausnahme von Wien, die Sonderzahlungen auf Basis des KV-Gehalts/Lohns berechnet. In der Zukunft werden in allen Bundesländern die Sonderzahlungen auf Basis des tatsächlichen Lohnes/Gehaltes berechnet und ausbezahlt. Überstundenzahlungen (ausgenommen All-In) werden nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen. Fremdsprachzulagen und/oder Nachtarbeitszuschläge sind mit einem Durchschnitt zu berücksichtigen. Zusätzlich wird die Wartefrist der Arbeiter:innen von zwei Monaten auf einen Monat gekürzt. Entfällt die Probezeit entfällt auch die Wartefrist auf die Sonderzahlungen.

5. Änderungen ab 01.05.2025

5.1. Neuregelung der Lohn/Beschäftigungsgruppe 4

Bisher waren Beschäftigte mit einer Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung in die Lohn- bzw. Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen. Mit 1. Mai 2025 findet eine Neuregelung der Gruppe 4 statt. Ab diesem Zeitpunkt werden ausgelernte Lehrlinge sofort als Fachkraft in Gruppe 3. Die Lohngruppe 4 ist ab diesem Zeitpunkt für Hilfskräfte ohne Lehrabschlussprüfung nach 10 Jahren Branchenerfahrung oder mit einer Ausbildung ohne Abschluss anzuwenden.

5.2. Anrechnung von Vordienst- und Branchenzeiten

Im bisher gültigen Kollektivvertrag waren keine Regelungen für die Anrechnung von Vordienstzeiten für Arbeiter:innen enthalten. Ab November sind diverse Vordienstzeiten anzurechnen. Unterschieden wird hierbei zwischen Fachkräften und Hilfskräften. Bei Fachkräften werden Facheinschlägige Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber vollständig angerechnet und bei anderen Arbeitgeber:innen bis zu drei Jahren angerechnet. Der Nachweis der Vordienstzeiten ist innerhalb von 4 Monaten ab der Aufforderung durch den/die Arbeitgeber:in zu erbringen. Für bestehende Beschäftigungsverhältnisse hat der/die Arbeitgeber:in die Beschäftigten zu informieren und die Nachweiserbringung ist bis September 2025 zu erfolgen. Bei Hilfskräften erfolgt die Anrechnung von Branchenerfahrung nach Vorlage entsprechender Nachweise.

5.3. Neuregelung Gehaltssprünge 

Ab Mai 2025 erfolgt eine Vereinheitlichung der Gehaltssprünge auf 5 Jahre mit einer Übergangsregelung für bestehende Dienstverhältnisse mit mindestens 20 Jahren.

Quellen: Kollektivvertrag Hotel- und Gastgewerbe 2024 (wko.at) & Die Eckpunkte des neuen Kollektivvertrags (wko.at)

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