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Neue Konsultationsvereinbarung mit Deutschland für Grenzgänger

Von:
Petra Haimberger
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Zwischen Österreich und Deutschland wurde kürzlich eine neue Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen in Zusammenhang mit der Auslegung der Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen getroffen, welche seit 1. Jänner 2024 anwendbar ist.
INHALTE

Wesentliche Merkmale

In der Konsultationsvereinbarung zwischen Österreich und Deutschland werden nun die folgenden Themen konkretisiert, um bisherige Zweifelsfragen zu klären:

  • Auslegungsfragen zur Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 des DBA Österreich Deutschland
  • Auslegungsfragen zur Grenzgängerregelung nach Artikel 19 Absatz 1a des DBA Österreich Deutschland
  • Dokumentation
  • Rechtsfolgen bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft

Klarstellung der Grenzgängerregelung

Eine der wesentlichsten Zweifelsfragen bestand hinsichtlich der 30-Kilometer-Grenzzone beider Staaten, welche nun in der neuen Konsultationsvereinbarung im Detail definiert wurde. Bisher war nicht festgelegt, welche Gemeinden innherhalb der 30-Kilometer-Grenzzone enthalten sind. Nun sind in der Anlage 1 und 2 der Konsultationsvereinbarung die entsprechenden Gemeinden in Österreich und Deutschland benannt. Wenn demnach sowohl der Hauptwohnsitz als auch der Arbeitsort einer oder eines Beschäftigten innerhalb der genannten Gemeinden liegt, gelten die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft als erfüllt.

Regelungen bezüglich der Arbeitszeiten

Des Weiteren regelt die Konsultationsvereinbarung nun, dass zusätzlich zur 45-Tage-Grenze, welche Beschäftigte außerhalb der 30-Kilometer-Grenzzone arbeiten dürfen, die Arbeitstage außerhalb der Grenzzone maximal 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage im Rahmen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses und während eines Kalenderjahres betragen dürfen. Es ist mit der neuen Konsultationsvereinbarung nicht mehr ausschlaggebend auf welcher Seite der Grenze die oder der Beschäftigte arbeitet, solange die Tätigkeit innerhalb der Grenzzone ausgeübt wird. Daher sind auch Homeoffice-Tage für die Grenzgängereigenschaft nicht mehr schädlich.

Weitere spezifische Regelungen und Dokumentationspflichten

Ebenso finden sich in der Konsultationsvereinbarung Ausführungen über die Grenzgängerregelung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst und die Auslegung der Grenzgängereigenschaft für Teilzeitbeschäftigte. Auch die Vorgehensweise bei unterjährigem Zu- oder Wegzug aus der Grenzzone, sowie die Rechtsfolgen bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft werden im Detail definiert. Betreffend der Dokumentationspflichten geht aus der Konsultationsvereinbarung hervor, dass Aufzeichnungen über die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage in- und außerhalb der Grenzzone zu führen sind. Hierzu werden in der Vereinbarung auch Beispiele und Vereinfachungsregelungen genannt.

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