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Mindestbesteuerung Pillar II: Beauftragung einer abgabepflichtigen Geschäftseinheit

Von:
Julia Hochreiter,
Claudia Synek
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Österreichische Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich der globalen Mindestbesteuerung fallen, haben für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2023 , erstmals das österreichische Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) anzuwenden. Vor kurzem wurde nun die Möglichkeit freigeschaltet, den Nachweis über die Beauftragung einer abgabepflichtigen Geschäftseinheit in Österreich über FinanzOnline zu erbringen.
Inhalt

Abgabenpflichtige der Mindeststeuer

Der Abgabenpflichtige der Mindeststeuer, die im WegeZuge der nationalen Ergänzungssteuer („NES“), der primären Ergänzungssteuer („PES“) und der sekundären Ergänzungssteuer („SES“) eingehoben wird, definiert sich nach § 76 Abs 2 MinBestG. Dabei ist der Abgabenpflichtige der Mindeststeuer entweder

i) die von der obersten Muttergesellschaft beauftragte in Österreich gelegene Geschäftseinheit oder,

ii) wenn keine in Österreich gelegene Geschäftseinheit beauftragt wurde, die oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit oder,

iii) wenn keine in Österreich gelegene Geschäftseinheit beauftragt wurde und es auch keine oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit gibt, die wirtschaftlich bedeutendste in Österreich gelegene Geschäftseinheit.

Der Nachweis über die Beauftragung der abgabepflichtigen Einheit durch die oberste Muttergesellschaft ist bereits vor Ablauf des Voranmeldezeitraums (Kalenderjahr) zu erbringen, d.h. die ersten Unternehmensgruppen mit Regelwirtschaftsjahr haben bereits bis zum 31.12.2024 eine entsprechende Meldung durchzuführen. 

Empfehlungen und Fristen

Da bisher – wie im Gesetz eigentlich vorgesehen - noch keine Verordnung ergangen ist, wie der Nachweis der Beauftragung zu erfolgen hat, hat das BMF in seiner Anfragebeantwortung vom 24.10.2024 zur Möglichkeit der Meldung über FinanzOnline Stellung genommen. 

Es wurde unter anderem klargestellt, dass die Beauftragung formfrei erfolgen kann., womit beispielsweise ein Das heißt ein einfacher Satz wie: „Wir beauftragen die Geschäftseinheit A als Abgabenpflichtige im Sinne des § 76 Abs 2 MinBestG“ bereits ausreichend wäre ist ausreichend. Der Nachweis der Beauftragung erfolgt, indem diese Willenserklärung von der als Abgabepflichte beauftragten, in Österreich gelegenen, Geschäftseinheit im PDF-Formatals PDF über die Upload-Funktion in FinanzOnline hochgeladen wird. 

Eine derartige Willenserklärung kann von einem vertretungsbefugten Organ oder von einem für Steuerangelegenheiten betrauten Vertreter der obersten Muttergesellschaft (z.B. Konzernsteuerabteilung), auch in englischer Sprache, abgegeben werden. Die Vertretungsbefugnis selbst muss dabei nicht nachgewiesen werden.

Bestehen mehrere österreichische Geschäftseinheiten, ist die schriftliche Beauftragung einer österreichischen Geschäftseinheit (als Abgabepflichtige der „österreichischen Mindeststeuer“) durch die oberste Muttergesellschaft empfehlenswert. Weitere Informationen zur Anfragebeantwortung finden Sie hier. 

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