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Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Trotz der Tatsache, dass in Österreich nahezu alle Arbeitnehmer:innen von Kollektivverträgen erfasst sind, wird in vielen Fällen das ihnen zustehende Entgelt für ihre Arbeitsleistung nicht ausbezahlt. Das hat negative Auswirkungen auf die Betroffenen und gefährdet auch den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen. Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), das seit dem 01.05.2011 in Kraft ist, soll dieser Entwicklung entgegenwirken. Die Novellierung durch BGBl. I Nr. 174/2021, die seit dem 01.09.2021 gilt, brachte wichtige Änderungen in den Strafbestimmungen, indem das Kumulationsprinzip abgeschafft wurde und nunmehr Strafen unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verhängt werden.
Mögliche Strafen bei Nichteinhaltung
Die Bedeutung des LSD-BG und die damit verbundenen Strafen werden von zahlreichen Unternehmen unterschätzt. Es ist jedoch entscheidend, die Vorschriften ernst zu nehmen, da die Nichteinhaltung zu erheblichen finanziellen Konsequenzen führen kann:
- Das Nichtbereithalten oder Nichtübermitteln von Lohnunterlagen kann Geldstrafen von bis zu EUR 40.000 pro verantwortlicher Person betragen (EUR 20.000 beim ersten Verstoß, bis zu EUR 40.000 bei wiederholtem Verstoß)
- Vorsätzliche Unterentlohnung kann sogar Geldstrafen von bis zu EUR 400.000 pro verantwortlicher Person nach sich ziehen.
- Weiters kann die Nichtmeldung einer Entsendung oder Überlassung nach Österreich (ZKO 3 / ZKO 4 Meldung) sowie die verspätete Meldung oder das Unterlassen von Änderungsmeldungen zu erheblichen Strafen führen.
Zentralisierung der Verantwortung und Risikominderung
Grundsätzlich können Verwaltungsstrafverfahren nur gegen natürliche Personen geführt werden. Da es sich in der Praxis bei Arbeitgeber:innen üblicherweise jedoch um juristische Personen handelt, sind in diesen Fällen grundsätzlich die zur Vertretung nach außen berufenen Personen (z.B. die Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung von Vorschriften kann gemäß VStG und LSD-BG aber auch auf sogenannte verantwortliche Beauftragte übertragen werden, was einige Vorteile mit sich bringt. Das zentralisiert die Verantwortung und reduziert damit einerseits das „Diffusion of Responsibility“-Risiko. Damit ist jenes Risiko gemeint, dass sich darauf verlassen wird, dass die jeweils anderen Geschäftsführungs- oder Vorstandsmitglieder Verantwortung übernehmen und dadurch letztendlich niemand eine klare Verantwortung zur Einhaltung von Vorschriften übernimmt. Da die Strafgelder nicht aufgeteilt werden, sondern jede verantwortliche Person in voller Höhe treffen, kann die Ernennung einer verantwortlich beauftragten Person, im Falle einer Übertretung die zu leistenden Strafzahlungen enorm verringern.
Voraussetzungen für die Bestellung einer verantwortlichen beauftragten Person
Die Bestellung einer verantwortlichen beauftragten Person ist entscheidend für die klare Zuweisung von Verantwortungsbereichen innerhalb eines Unternehmens. Folgende Voraussetzungen müssen für die Bestellung gegeben sein:
- Die Person kann entweder aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen oder aus anderen Personenkreisen bestellt werden, jedoch nur für klar abgegrenzte räumliche oder sachliche Bereiche. Besonders wichtig ist die präzise Definition dieser Bereiche, um Überschneidungen zu vermeiden und die Wirksamkeit der Bestellungen sicherzustellen.
- Die Bestellung muss durch die zur Vertretung nach außen berufenen Organe erfolgen und bedarf der schriftlichen Mitteilung sowie der Zustimmung der oder des Bestellten (zum Beispiel Geschäftsführer:in, Filialleiter:in, Bauleiter:in, Regionsleiter:in). Ein Widerruf oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten ist ebenfalls schriftlich mitzuteilen.
- Die Mitteilung kann per Formular oder online bei der Zentralen Koordinationsstelle vorgenommen werden.
- Die Zentrale Koordinationsstelle ist zuständig für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Die Bestellung ergeht durch inländische österreichische Unternehmen mittels Formular ZKO1-I. Weiters ist die Zentrale Koordinationsstelle auch für ausländische Unternehmer mit Sitz im EU-EWR Raum zuständig. Die Meldung eines verantwortlichen Beauftragten nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz erfolgt in diesem Fall mit dem Formular ZKO1-A.
- Für die Bestellung nach dem LSD-BG bezüglich inländischer Unternehmen, sind die jeweiligen Träger der Krankenversicherung zuständig. Die Meldung ist daher an den jeweiligen Krankenversicherungsträger zu erstatten.
Voraussetzungen für eine gültige Bestellung einer/eines verantwortlichen Beauftragten sind zudem:
- Eine ordnungsgemäße schriftliche Mitteilung über die Bestellung
- mit einer nachweislichen Zustimmung des Beauftragten und des Arbeitgebers sowie
- eine zeitgerechte Übermittlung an die Zentrale Koordinationsstelle oder den Krankenversicherungsträger (vor Beginn der Entsendung oder Überlassung von Mitarbeiter:innen)
Zu beachten ist weiters, dass das Ausscheiden des/der Bestellten aus dem Unternehmen bzw. der Widerruf der Bestellung meldepflichtig ist. Dafür ist das Formular ZKO1-W zu Verwenden.
Sie haben Fragen?
Falls Sie Fragen zum LSD-BG oder zu den Bereithalteverpflichtungen haben oder Unterstützung bei der Ernennung einer/eines verantwortlich Beauftragten benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.