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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
In seinem Erkenntnis (15.02.2024, RV/7102421/2020) folgte das BFG der Rechtsprechung des VwGH, wonach der bloße „Machthaber“ einer Gesellschaft aufgrund fehlender Gesellschafterstellung nicht Empfänger von Einkünften aus Kapitalvermögen sein und somit keine Kapitalertragsteuer vorgeschrieben werden kann.
Sachverhalt und Fragestellung
Der Beschwerdeführer (Bf) war im vorliegenden Fall mit zeitlichen Unterbrechungen als (geringfügig beschäftigter) Arbeiter bei der X-GmbH beschäftigt. Zu keinem Zeitpunkt war der Bf Gesellschafter oder Geschäftsführer der X-GmbH.
Bei einer Betriebsprüfung einer GmbH wurde festgestellt, dass zahlreiche Eingangsrechnungen als Deckungsrechnungen für Schwarzarbeit verwendet wurden. Von diesen Eingangsrechnungen wurden 50 % als fiktiver Arbeitslohn anerkannt. Die restlichen 50 % waren nach Ansicht des Finanzamtes als verdeckte Ausschüttungen zu qualifizieren. Da die X-GmbH vermögenslos und daher die Kapitalertragsteuer (KESt) im Haftungswege bei dieser nicht einbringlich war, wurde vom Finanzamt auf den Empfänger der verdeckten Ausschüttung abgestellt. Dabei wurde der Bf vom Finanzamt aus wirtschaftlicher Sicht als Geschäftsführer und faktischer Gesellschafter und daher auch als Empfänger der verdeckten Ausschüttung qualifiziert. Somit wurden dem Bf für seinen Anteil an den verdeckten Ausschüttungen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 die KESt vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf Beschwerde. Die Frage vor dem BFG war somit, ob dem Bf, als faktischem Gesellschafter, die aus den verdeckten Ausschüttungen resultierende KESt vorgeschrieben werden konnte.
Entscheidung des BFG
Das BFG stellte fest, dass die KESt grundsätzlich vom Schuldner der Kapitalerträge im Abzugsweg einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen ist. Dabei haftet der Abzugsverpflichtete dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der KESt. Im gegenständlichen Fall war die X-GmbH bei einer (verdeckten) Ausschüttung zur Einbehaltung und Abfuhr der KESt verpflichtet.
Ausnahmsweise ist die KESt jedoch dem Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben, wenn u.a. der Abzugsverpflichtete die KESt nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und seine Haftung nicht oder nur erschwert durchsetzbar ist. Da die X-GmbH mangels kostendeckendem Vermögen kein Konkursverfahren eröffnet hat und dann amtswegig gelöscht wurde, konnte die KESt bei dieser nicht eingehoben werden und das Finanzamt erhob diese auf Ebene des Bf.
Dazu führt das BFG aus, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen erst dann vorliegen, wenn Zuwendungen von der Gesellschaft an den Gesellschafter geleistet werden. Das BFG betonte außerdem, dass ein rechtlicher oder faktischer „Machthaber“ der Gesellschaft (der Rechtsprechung des VwGH folgend) nicht Empfänger solcher Einkünfte sein könne. Daher konnte beim Bf keine KESt entstehen, da er nicht Gesellschafter der GmbH war. Der BFG gab der Beschwerde des Bf statt und hob die Bescheide auf. Eine außerordentliche Amtsrevision wurde bereits erhoben.
Fazit
Im Ergebnis folgt das BFG der Rechtsprechung des VwGH, wonach ein „Machthaber“ als Nichtgesellschafter nicht Empfänger einer (verdeckten) Ausschüttung sein kann. Für die Praxis sei darauf hingewiesen, dass jedenfalls anhand des konkreten Sachverhalts das Vorliegen anderer Einkunftsarten zu prüfen ist. Bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses wären beispielsweise Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit denkbar. Ebenso können Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb vorliegen.
Sie haben ergänzende Fragen?
Unsere Expert:innen im Tax Services-Bereich stehen gerne für Sie zur Verfügung.