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Keine KESt bei Gewinnausschüttungen an Nichtgesellschafter

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Das BFG musste kürzlich beurteilen, ob mögliche verdeckte Gewinnausschüttungen an einen „Machthaber“, der weder Gesellschafter noch Geschäftsführer ist, der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegen.
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In seinem Erkenntnis (15.02.2024, RV/7102421/2020) folgte das BFG der Rechtsprechung des VwGH, wonach der bloße „Machthaber“ einer Gesellschaft aufgrund fehlender Gesellschafterstellung nicht Empfänger von Einkünften aus Kapitalvermögen sein und somit keine Kapitalertragsteuer vorgeschrieben werden kann. 

Sachverhalt und Fragestellung

Der Beschwerdeführer (Bf) war im vorliegenden Fall mit zeitlichen Unterbrechungen als (geringfügig beschäftigter) Arbeiter bei der X-GmbH beschäftigt. Zu keinem Zeitpunkt war der Bf Gesellschafter oder Geschäftsführer der X-GmbH.

Bei einer Betriebsprüfung einer GmbH wurde festgestellt, dass zahlreiche Eingangsrechnungen als Deckungsrechnungen für Schwarzarbeit verwendet wurden. Von diesen Eingangsrechnungen wurden 50 % als fiktiver Arbeitslohn anerkannt. Die restlichen 50 % waren nach Ansicht des Finanzamtes als verdeckte Ausschüttungen zu qualifizieren. Da die X-GmbH vermögenslos und daher die Kapitalertragsteuer (KESt) im Haftungswege bei dieser nicht einbringlich war, wurde vom Finanzamt auf den Empfänger der verdeckten Ausschüttung abgestellt. Dabei wurde der Bf vom Finanzamt aus wirtschaftlicher Sicht als Geschäftsführer und faktischer Gesellschafter und daher auch als Empfänger der verdeckten Ausschüttung qualifiziert. Somit wurden dem Bf für seinen Anteil an den verdeckten Ausschüttungen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 die KESt vorgeschrieben. 

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf Beschwerde. Die Frage vor dem BFG war somit, ob dem Bf, als faktischem Gesellschafter, die aus den verdeckten Ausschüttungen resultierende KESt vorgeschrieben werden konnte.

Entscheidung des BFG

Das BFG stellte fest, dass die KESt grundsätzlich vom Schuldner der Kapitalerträge im Abzugsweg einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen ist. Dabei haftet der Abzugsverpflichtete dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der KESt. Im gegenständlichen Fall war die X-GmbH bei einer (verdeckten) Ausschüttung zur Einbehaltung und Abfuhr der KESt verpflichtet. 

Ausnahmsweise ist die KESt jedoch dem Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben, wenn u.a. der Abzugsverpflichtete die KESt nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und seine Haftung nicht oder nur erschwert durchsetzbar ist. Da die X-GmbH mangels kostendeckendem Vermögen kein Konkursverfahren eröffnet hat und dann amtswegig gelöscht wurde, konnte die KESt bei dieser nicht eingehoben werden und das Finanzamt erhob diese auf Ebene des Bf.

Dazu führt das BFG aus, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen erst dann vorliegen, wenn Zuwendungen von der Gesellschaft an den Gesellschafter geleistet werden. Das BFG betonte außerdem, dass ein rechtlicher oder faktischer „Machthaber“ der Gesellschaft (der Rechtsprechung des VwGH folgend) nicht Empfänger solcher Einkünfte sein könne. Daher konnte beim Bf keine KESt entstehen, da er nicht Gesellschafter der GmbH war. Der BFG gab der Beschwerde des Bf statt und hob die Bescheide auf. Eine außerordentliche Amtsrevision wurde bereits erhoben.

Fazit

Im Ergebnis folgt das BFG der Rechtsprechung des VwGH, wonach ein „Machthaber“ als Nichtgesellschafter nicht Empfänger einer (verdeckten) Ausschüttung sein kann. Für die Praxis sei darauf hingewiesen, dass jedenfalls anhand des konkreten Sachverhalts das Vorliegen anderer Einkunftsarten zu prüfen ist. Bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses wären beispielsweise Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit denkbar. Ebenso können Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb vorliegen. 

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