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IFRS Alert 2023-05 – Update Hyperinflation | Dezember 2023

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Der Internationale Währungsfond (IWF) hat im Oktober einen Bericht zum Weltwirtschaftsausblick (WEO) veröffentlicht, welcher die Länder Ghana, Sierra Leone und Haiti aufgrund ihrer derzeitigen wirtschaftlichen Bedingungen ab dem 31. Dezember 2023 als hochinflationär eingestuft.

Daher sind Berichtseinheiten in diesen Ländern verpflichtet, IAS 29 „Rechnungslegung in anzuwenden. Infolgedessen sollten alle Unternehmen mit Zwischen- oder Jahresabschlussanforderungen zum 31. Dezember 2023 oder danach IAS 29 in ihren IFRS-Finanzabschlüssen berücksichtigen.

Laut des WEO-Berichts ist zudem der Südsudan ab dem 31. Dezember 2023 möglicherweise nicht mehr hyperinflationär. Ab dem 31. Dezember 2023 gibt es weltweit dreizehn Länder, in denen IAS 29 anzuwenden ist, wenn Unternehmen angeben möchten, dass sie die IFRS vollständig einhalten. Diese Länder sind: Argentinien, Äthiopien, Ghana, Haiti, Iran, Libanon, Sierra Leone, Sudan, Surinam, Türkei, Venezuela, Jemen und Simbabwe.

 

Zusammenfassung der Anforderungen von IAS 29

IAS 29 listet Faktoren auf, die darauf hindeuten, wenn eine Volkswirtschaft hyperinflationär ist. Einer der Indikatoren für eine Hyperinflation ist, wenn die kumulierte Inflation über einen Zeitraum von drei Jahren 100 Prozent erreicht oder überschreitet.

Artikel I. | Die Mechanismen der Anpassung

IAS 29 verlangt, dass Beträge in der Bilanz, die nicht bereits in der am Ende des Berichtszeitraums geltenden Maßeinheit angeführt sind, durch Anwendung eines allgemeinen Preisindexes angepasst werden.

Zusammengefasst:

  • Aktiva und Passiva, die vertraglich an Preisänderungen gebunden sind, wie z. B. indexgebundene Anleihen und Kredite, werden entsprechend der Vereinbarung angepasst.
  • Nicht monetäre Posten, die am Ende des Berichtszeitraums zu aktuellen Beträgen ausgewiesen werden (wie der Nettoveräußerungswert und der beizulegende Zeitwert), werden nicht angepasst.
  • Alle anderen nicht monetären Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden angepasst.
  • Monetäre Posten (d. h. Geldbestände und in Geld zu erhaltende oder zu zahlende Posten) werden nicht angepasst, da sie bereits in der Währung der Geldeinheit am Ende des Berichtszeitraums angegeben sind.
  • Alle Posten in der Gesamtergebnisrechnung sollten in der am Ende des Berichtszeitraums geltenden Maßeinheit angeführt werden, sodass alle Beträge ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einnahmen und Ausgaben ursprünglich im Abschluss erfasst wurden, angepasst werden müssen.

Artikel II. | Weitere wichtige Faktoren, die bei der Anwendung von IAS 29 berücksichtigt werden sollten  

IAS 29 legt spezifische Anforderungen für die Anpassung von Vergleichszahlen aus früheren Perioden fest und schreibt vor, dass die entsprechenden Zahlen für die vorangegangene Berichtsperiode durch Anwendung eines allgemeinen Preisindexes angepasst werden müssen, damit die Vergleichsabschlüsse in der am Ende der Berichtsperiode geltenden Maßeinheit dargestellt werden.

IAS 29 kann zur Entstehung zusätzlicher temporärer Differenzen gemäß IAS 12 "" führen. Dies liegt daran, dass die Anpassung von Posten gemäß IAS 29 häufig zu Anpassungen der Buchwerte von Posten ohne entsprechende Änderungen ihrer steuerlichen Bemessungsgrundlagen führen wird. Zu beachten ist, dass diese Anpassungen gemäß IAS 12 im Gewinn oder Verlust erfasst werden müssen.

Auch die Prüfung auf Wertminderung sollte nicht außer Acht gelassen werden. Nach IAS 29 müssen alle angepassten nicht monetären Posten reduziert werden, wenn sie ihren erzielbaren Betrag überschreiten, selbst wenn diese Vermögenswerte zuvor nicht als wertgemindert im Sinne der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten angesehen wurden. Bei der Erstellung von Abschlüssen ist zu berücksichtigen, ob sich die Anpassung der Buchwerte von Vermögenswerten auf die Ergebnisse von Impairmenttests auswirkt, die in früheren Berichtszeiträumen durchgeführt wurden. Zudem ist zu bedenken, ob es Anzeichen für eine Wertminderung von Vermögenswerten gibt, die in früheren Zeiträumen nicht auf Wertminderung geprüft wurden.

 

Artikel III. | IFRIC-Entscheidungen in Bezug auf Hochinflation

Das IFRS Interpretations Committee (IFRIC) hat sich in der Vergangenheit mit einer Reihe von Rechnungslegungsfragen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Hyperinflation befasst. Dazu gehören:

  • Die Umrechnung eines hochinflationären ausländischen Geschäftsbetriebs und die Darstellung von Umrechnungsdifferenzen;
  • Die Bilanzierung von kumulierten Umrechnungsdifferenzen, bevor ein ausländischer Geschäftsbetrieb hochinflationär wird;
  • Die Darstellung von Vergleichsbeträgen, wenn ein ausländischer Geschäftsbetrieb erstmals hochinflationär wird
  • Konsolidierung einer nicht hochinflationären Tochtergesellschaft durch eine hochinflationäre Muttergesellschaft.

Wir empfehlen, diese Fragen bei der Erstellung von IFRS-Abschlüssen und der Anwendung von IAS 29 sorgfältig zu berücksichtigen.

 

Unsere Überlegungen

IAS 29 ist kein Standard, der schnell umgesetzt werden kann, vor allem nicht in Konzernkonstellationen. Die IFRIC-Leitlinien, die sich mit Situationen befassen, in denen ein hochinflationäres Mutterunternehmen Tochterunternehmen hat, die ebenfalls in einer Hochinflationswährung bilanzieren, müssen sorgfältig geprüft werden. Es ist auch darauf zu achten, wie ein hochinflationäres Mutterunternehmen mit Tochterunternehmen, die nicht in einer Hochinflationswährung bilanzieren, angesichts der in IAS 21 "Wechselkursänderungen" dargelegten Anforderungen zu bilanzieren ist.

Jedes berichtende Unternehmen, das IAS 29 zum ersten Mal berücksichtigt, wird seine bestehenden Rechnungslegungssysteme anpassen müssen, um die hochinflationären Anpassungen verarbeiten zu können. Es ist wichtig, dass sie die Mechanismen der Hochinflationsanpassung verstehen, damit sie in ihren Abschlüssen sowohl die aktuelle als auch die Vergleichsperiode anpassen können.

 

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