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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Einkommensteuer
Entnahme bei Personengesellschaften: Mit dem AbgÄG 2023 wurden bereits neue Regelungen für die steuerliche Behandlung von Einlagen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft eingeführt. Im Rahmen des AbgÄG 2024 soll nun auch die Entnahme ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Die steuerlich getrennte Betrachtung bei Einlagen, dass nur in Höhe der Fremdquote eine tauschbesteuerungspflichtige Realisierung erfolgt, in Höhe der Eigenquote hingegen ein Einbringungsvorgang gemäß § 6 Z 5 EStG vorliegt, wird also auch auf Entnahmen ausgeweitet.
Zudem soll gesetzlich normiert werden, dass die Aufteilung eines Einlage- oder Entnahmevorgangs auch für Übertragungen von Wirtschaftsgütern zwischen dem Betrieb des Gesellschafters und dem Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft gilt.
Steuerneutrale Umstellung auf Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen: Seit dem 1. Jänner 2024 gilt eine neue steuerliche Regelung für Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG. Wenn Arbeitnehmer virtuelle Anteile von Start-ups erhalten und diese gemäß dieser Regelung in Kapitalanteile umwandeln möchten, würde normalerweise eine Bewertung und Besteuerung des dadurch entstehenden geldwerten Vorteils stattfinden. Das AbgÄG 2024 soll es nun ermöglichen, virtuelle Anteile auf Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne sofort eine Bewertung und Besteuerung durchführen zu müssen. Dieser Umstieg muss zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 31. Dezember 2025 erfolgen und erfordert das Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 67 Abs. 2 Z 1 bis 6 EStG.
Ausstellung von Freibetragsbescheiden: Freibetragsbescheide sollen, künftig nur noch auf Antrag ausgestellt werden.
Lebensmittelspenden: Lebensmittelspenden sollen steuerfrei möglich sein. Das bedeutet, dass der steuerliche Buchwert als Betriebsausgabe gelten soll.
Körperschaftsteuer
Unternehmensgruppen: Eine bedeutende Neuerung betrifft die Bestimmung in § 9 Abs 7 KStG zur Nicht-Abzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverlusten innerhalb der Unternehmensgruppe. Diese Regelung soll durch die Hinzufügung von Ziffer 4a in § 9 Abs 6 KStG erweitert werden. Gemäß dieser Ergänzung dürfen vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers aus Zeiten vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe nicht verrechnet werden, wenn sie Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Veräußerungsverluste von Beteiligungen betreffen, die bereits zum Zeitpunkt der Abschreibung oder des Veräußerungsverlusts Mitglied einer anderen Unternehmensgruppe waren. Diese Neuregelung betrifft auch noch nicht berücksichtigte Siebentelbeträge. Dies dient insbesondere der Begrenzung einer möglichen doppelten Verlustverwertung bei Gruppenerweiterungen „nach oben“.
Ferner soll die Verrechnung ausländischer Verluste im Rahmen der Gruppenbesteuerung als Wahlrecht ausgestaltet werden.
Eine weitere Änderung betrifft den fünften Teilstrich von § 9 Abs 8 KStG. Diese Modifikation ermöglicht es, den Gruppenantrag mittels elektronischer Signatur zu unterzeichnen.
Berücksichtigung von Ergänzungssteuern anderer Staaten bei der Hinzurechnungsbesteuerung: Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass anerkannte nationale Ergänzungssteuern anderer Staaten bei der Beurteilung der ausländischen Steuerbelastung für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels (§ 10a KStG) sowie für Zwecke des Zinsabzugsverbots nach § 12 Abs 1 Z 10 KStG als Steuerbelastung zu berücksichtigen sind.
Abzugsverbot nach § 12 Abs 2 KStG: Das in § 12 Abs 2 KStG geregelte Abzugsverbot wird um Kryptowährungen ergänzt.
Umsatzsteuer
Änderungen bezüglich Kleinunternehmerregelungen: Mit der Umsetzung der EU-Richtlinien wird eine neue Kategorie, der „EU-Kleinunternehmer“, eingeführt. Dies ermöglicht es österreichischen Unternehmen, die Kleinunternehmerbefreiung auch in anderen EU-Ländern zu nutzen und umgekehrt können ausländische Unternehmen in Österreich von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Der entsprechende Umsatz des Kleinunternehmers in der EU darf im vorherigen und aktuellen Jahr EUR 100.000 nicht übersteigen, wobei die Mitgliedstaaten eine Toleranzgrenze für das einmalige Überschreiten festlegen können.
Für ausländische Unternehmen, die in Österreich tätig sind, darf der EU-weite Umsatz EUR 100.000 nicht überschreiten. Wenn der EU-weite Umsatz um nicht mehr als 10% überschritten wird, kann die Steuerbefreiung bis zum Ende des Kalenderjahres weiterhin genutzt werden. Zusätzlich dürfen lokale steuerpflichtige Umsätze maximal EUR 42.000 betragen.
Weiters soll Voraussetzung für die Befreiung für Kleinunternehmer sein, dass der Unternehmer die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung beantragt. Der Antrag für die Kleinunternehmerbefreiung muss der Unternehmer in jenem Staat stellen, in dem sich der Sitz seines Unternehmens befindet. Steht ihm die Befreiung zu, erhält er eine sog. Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Mit der Mitteilung dieser Identifikationsnummer ist die Befreiung gültig.
Für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung reicht lediglich der Betrieb einer Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet nicht aus. Unternehmer, die ihren Sitz in einem Drittland haben, sind ebenfalls von der Anwendung ausgeschlossen.
Erweiterung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsstellung: Kleinunternehmen sollen unabhängig vom Rechnungsbetrag eine vereinfachte Rechnungsstellung gemäß § 11 Abs 6 UStG nutzen können. Der bestehende Betrag von EUR 400 für Kleinbetragsrechnungen bleibt bestehen.
Lebensmittelspenden: Lebensmittelspenden sollen künftig vollständig von der Umsatzsteuer befreit sein (d.h., es erfolgt keine Entnahmebesteuerung), wobei der volle Vorsteuerabzug erhalten bleibt.
Differenzbesteuerung von Kunstgegenständen: Die Differenzbesteuerung ist nach dem Entwurf des AbgÄG 2024 bei der Lieferung von Kunstgegenständen nicht anwendbar, wenn bei der Lieferung an den Wiederverkäufer oder bei der Einfuhr durch den Wiederverkäufer der reduzierte Steuersatz angewendet wurde.
Regelungen für den Leistungsort bei Erbringung virtueller sonstiger Leistungen: Die Leistungsortregelungen des § 3a Abs. 13 UStG sollen erweitert werden und zukünftig vor allem auch Streaming-Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen (beispielsweise interaktive Online-Sprachkurse) umfassen. Werden diese Leistungen virtuell verfügbar gemacht, liegt der Leistungsort dort, wo der Empfänger* seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Empfängerortprinzip).
Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer: Unternehmer, die in Österreich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können ab 01.01.2025 die Kleinunternehmerbefreiung gegebenenfalls auch in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund soll Art. 12 Abs. 5 UStG dahingehend angepasst werden, dass die Steuer vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, soweit diese mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden und gem. Kleinunternehmerbefreiung steuerfrei sind. Der Ausschluss des Vorsteuerabzuges für Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG ist auch weiterhin gegeben.
BAO
Fristverlängerungsanträge: Zukünftig soll die Option für Anträge zur Verlängerung von Abgabenerklärungsfristen begrenzt werden. Bei Ablehnung eines solchen Antrags wird nur noch eine einmalige Nachfrist für die Einreichung der Abgabenerklärung gewährt.
Doppelansässige Körperschaften: Es soll eine Erleichterung der Vollziehung des Abgabenrechts für Körperschaften mit Sitz im Ausland und Geschäftsleitung in Österreich eingeführt werden. Gesetzliche Regelungen werden so angepasst, dass Entscheidungen direkt an die doppelansässige Körperschaft gerichtet werden, wenn diese nach den Abgabenvorschriften der Abgabenschuldner ist. Dies gilt auch, wenn die ausländische Körperschaft nach österreichischem bürgerlichem Recht aufgrund fehlender Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person behandelt wird.
Haftung der Gesellschafter:innen: Der Entwurf legt eine unbeschränkte Haftung der Gesellschafter:innen für die Abgabenschulden der Körperschaft fest, wenn diese ihren Sitz in einem Drittstaat hat.
Umsatzsteuerverzinsung: Mit dem AbgÄG 2022 wurde eine Umsatzsteuerverzinsung in § 205c BAO eingeführt, um das EuGH Urteil vom 12. Mai 2021 (Rechtssache C-844/19) und die VwGH Erkenntnisse vom 30. 6. 2021, Ro 2017/15/0035, und vom 7. 9. 2021, Ro 2018/15/0026, umzusetzen. Wurden jedoch die zugrundeliegenden „Vorsollbeträge“ nicht entrichtet, z.B. aufgrund einer aufrechten Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, ist eine Verzinsung von Unterschiedsbeträgen zugunsten des Abgabepflichtigen nicht sachgerecht. Daher soll diese Lücke mit der Änderung geschlossen werden.
Fazit
Die vorgeschlagenen Änderungen im Ministerialentwurf zum AbgÄG 2024 bringen einerseits Erleichterungen, z.B. für doppelt ansässige Körperschaften oder für Kleinunternehmen, andererseits aber auch Verschärfungen, wie z.B. die Einschränkung von Fristverlängerungsanträgen und Änderungen bei der Gruppenbesteuerung. Es ist daher wichtig, sich mit den neuen Regelungen rechtzeitig vertraut zu machen und entsprechend zu planen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die umfangreiche Stellungnahme der KSW vom 17.05.2024, welche zahlreiche Anregungen zu den geplanten Neuregelungen enthält. Der weitere Prozess der Gesetzwerdung ist daher laufend zu beobachten.
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