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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Sachverhalt und Fragestellung
In den vorliegenden Sachverhalt sind mehrere Gesellschaften involviert. Die Erstbeschwerdeführerin (A-GmbH) ist seit 2011 Gruppenträgerin einer Unternehmensgruppe, der die Drittbeschwerdeführerin (C-GmbH) seit ihrer Gründung angehört. Daneben besteht seit 2006 eine weitere Unternehmensgruppe, deren Gruppenträgerin die Zweitbeschwerdeführerin (B-GmbH) ist. Im Rahmen von Umgründungsvorgängen, bei denen die E-GmbH als übertragende Gesellschaft auf die D-GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen wurde, wurde die A-GmbH als Gesellschafterin der untergehenden E-GmbH mit Anteilen der B-GmbH an der D-GmbH abgefunden. Nach dem Verschmelzungsvorgang waren die A-GmbH und die B-GmbH somit mit jeweils 50 % an der D-GmbH beteiligt. Die D-GmbH war ihrerseits zu 50 % an der C-GmbH beteiligt. Die Beteiligungsverhältnisse stellten sich damit wie folgt dar:
Im Jahr 2017 haben die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit der D-GmbH einen Antrag auf Errichtung einer Beteiligungsgemeinschaft gestellt. Dabei wurde beantragt, dass die Erstbeschwerdeführerin als Hauptbeteiligte und die Zweitbeschwerdeführerin als Minderbeteiligte an der D-GmbH als Beteiligungskörperschaft fungieren. Das Ergebnis der D-GmbH sollte der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin zu je 50 % zugerechnet werden.
In weiterer Folge wurde hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin, der C-GmbH, deren Ergebnis zu 66,6667 % der Erstbeschwerdeführerin als Hauptbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft und zu 33,3333 % der Zweitbeschwerdeführerin als Minderbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft zugerechnet. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde der beteiligten Gesellschaften. Das Ergebnis der C-GmbH sei ausschließlich der Erstbeschwerdeführerin, nämlich der A-GmbH, zuzurechnen.
Strittig war daher, ob zwischen der Gruppenträgerin (A-GmbH) und dem Gruppenmitglied (C-GmbH) eine finanzielle Verbindung im Sinne des § 9 Abs 4 KStG vorgelegen ist, die zu einer ausschließlichen Zurechnung des Einkommens des Gruppenmitglieds zur Gruppenträgerin geführt hätte, oder ob die Ergebniszurechnung über die Beteiligungsgemeinschaft zu erfolgen hat (und damit das Ergebnis teilweise auch der B-GmbH zugerechnet werden kann). Mit anderen Worten war für das BFG die Frage relevant, wem das Ergebnis der C-GmbH zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang war auch zu prüfen, ob durch die Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft eine neue Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG entsteht.
Ausführungen des BFG
Grundsätzlich wird bei Bildung einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG das Einkommen aller Gruppenmitglieder dem Gruppenträger zugerechnet. Voraussetzung dafür ist, dass die Gruppenmitglieder während des gesamten Wirtschaftsjahres mit dem Gruppenträger finanziell verbunden sind. Diese finanzielle Verbindung kann auch durch eine Beteiligungsgemeinschaft gemäß § 9 Abs 3 iVm Abs 4 KStG hergestellt werden. Vorliegend wurde zwischen der Erstbeschwerdeführerin, die A-GmbH, als Hauptbeteiligte und der Zweitbeschwerdeführerin, die B-GmbH, als Minderbeteiligte eine Beteiligungsgemeinschaft an der D-GmbH als Beteiligungskörperschaft im Sinne des § 9 Abs 4 TS 4 KStG gebildet. Die D-GmbH wurde durch diese Beteiligungsgemeinschaft Gruppenmitglied der Unternehmensgruppe der A-GmbH. Anzumerken ist hierbei, dass eine Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft auf Gruppenmitgliederebene seit dem AbgÄG 2010, BGBl I 2010/34 nicht mehr zulässig ist.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde führt die Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft nach Auffassung des BFG jedoch nicht dazu, dass der Hauptbeteiligte dieser Beteiligungsgemeinschaft nunmehr Mitglied zweier Unternehmensgruppen ist. Die Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft durch einen Gruppenträger einer bestehenden Unternehmensgruppe hat hingegen zur Folge, dass die bisher bestehende Unternehmensgruppe erweitert wird, nicht aber, dass eine neue – zweite – Unternehmensgruppe entsteht, da die Beteiligungsgemeinschaft selbst nur ein Vehikel zur Herstellung der erforderlichen finanziellen Verbindung ist.
Darüber hinaus ergibt sich aus der in § 9 Abs 6 Z 3 KStG 1988 enthaltenen Regelung, dass bei Beteiligungsgemeinschaften das Ergebnis des Gruppenmitglieds im Sinne der Z 1 und 2, an dem die Beteiligung besteht, den Mitbeteiligten im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Beteiligungsgemeinschaft zuzurechnen ist. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Ergebniszurechnung zwischen den Beteiligten der Beteiligungsgemeinschaft gilt daher nur für jene Beteiligungskörperschaft, die unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft von den Beteiligten der Beteiligungsgemeinschaft selbst gehalten wird. Für die Frage, welche Beteiligungskörperschaft von der Ergebnisaufteilungsbestimmung des § 9 Abs 6 Z 3 KStG erfasst wird, ist die Regelung des § 9 Abs 3 TS 3 KStG hingegen nicht anzuwenden.
Dementsprechend ist das Ergebnis der C-GmbH der A-GmbH nicht im Wege der Beteiligungsgemeinschaft mit der B-GmbH zuzurechnen, da die von dieser Beteiligungsgemeinschaft erfasste Beteiligungskörperschaft nur die D-GmbH ist und durch die Beteiligungsgemeinschaft selbst keine neue Unternehmensgruppe entsteht, sondern lediglich die bestehende Unternehmensgruppe mit der A-GmbH als Gruppenträgerin erweitert wird. Da die A-GmbH selbst über eine ausreichende finanzielle Verbindung zur C-GmbH verfügt, ist ihr auch das Ergebnis dieses Gruppenmitgliedes zu 100% zuzurechnen. Für die Zurechnung des Ergebnisses der C-GmbH als Gruppenmitglied kommen daher die Bestimmungen des § 9 Abs 4 TS 1 und TS 3 KStG, wie in der Beschwerde dargelegt, zur Anwendung.
Fazit
Im Ergebnis war das Einkommen der C-GmbH der A-GmbH zu 100% zuzurechnen. Das BFG stellt damit klar, dass, wenn eine ausreichende finanzielle Verbindung zum Gruppenträger bzw. zu einer beteiligten Körperschaft iSd § 9 Abs 4 TS 1 und TS 3 KStG bereits ohne Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft gegeben ist, die Zurechnung des Ergebnisses dieses Gruppenmitgliedes weiterhin in vollem Umfang nach Maßgabe des § 9 Abs 4 TS 1 und TS 3 KStG erfolgt. Hingegen hat keine Zurechnung des Ergebnisses nach der Zurechnungsregelung für Beteiligungsgemeinschaften nach § 9 Abs 6 Z 3 KStG zu erfolgen.
Aufgrund fehlender Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob durch die Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft durch den Gruppenträger einer bestehenden Unternehmensgruppe eine neue Unternehmensgruppe entsteht und welche Auswirkungen dies auf die Ergebniszurechnung der Gruppenmitglieder hat, an denen die Beteiligungskörperschaft beteiligt ist, hat das BFG die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung für zulässig erklärt. Eine Amtsrevision wurde jedoch nicht erhoben.
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