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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Sachverhalt und Fragestellung
Im gegenständlichen Fall geht es insbesondere um die Frage, ob ein Pachtvertrag über einen Hotelbetrieb nach der allgemeinen Regel des Gebührengesetzes der Gebührenpflicht unterliegt oder ob die gesetzliche Befreiungsbestimmung für Wohnräume auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommt. Die Beschwerdeführerin, Pächterin eines Apartmenthotels mit über 100 Gästezimmern, Parkplätzen und diversen gastronomischen Einrichtungen , vertrat die Ansicht, dass die Befreiungsbestimmung für die Vermietung von Wohnraum (§ 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG) auch für Hotel-, Pensions-, Gäste- und sonstige Beherbergungsräume gelten soll. Die Beschwerdeführerin argumentierte in diesem Zusammenhang, dass es für Zwecke der Rechtsgeschäftsgebühr bei Verträgen, die Elemente verschiedener Vertragstypen enthalten, im Sinne der zivilrechtlichen Absorptionstheorie auf das Überwiegen ankommen sollte. Im vorliegenden Fall eines Apartmenthotels würden weit weniger Zusatzleistungen angeboten als bei einem normalen Hotelbetrieb.
Die belangte Behörde vertrat dabei die gängige Verwaltungsmeinung, dass Gebäude oder Gebäudeteile, die im Rahmen einer gewerblichen Beherbergung (Hotels, Gastgewerbe, gewerbliche Wohnraumvermietung) überlassen werden, grundsätzlich der kurzfristigen Beherbergung dienen und daher in der Regel keine Überlassung zu Wohnzwecken vorliegt.
Für das BFG war nun die Frage relevant, ob die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG auf den gegenständlichen Pachtvertrag Anwendung findet. Zu diesem Zweck war der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "Wohnräume" auszulegen.
Entscheidung des BFG
Das BFG stützt sich im Wesentlichen auf eine historische Auslegung des Begriffes „Wohnräume“ und folgt damit auch der wohl herrschenden Ansicht in der Fachliteratur. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollte mit dieser Befreiungsbestimmung (i. d. F. vor BGBl I Nr. 147/2017) gerade eine Belastung des Fremdenverkehrs mit Gebühren aus Bestandsverträgen vermieden werden. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 147/2017 wurde die Unterscheidung zwischen kurzfristigen („bis zu drei Monaten“) und darüber hinaus gehenden Wohnraummietverträgen aufgegeben. Nach Ansicht des BFG umfasste die Befreiungsbestimmung bereits nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 147/2017 auch die Vermietung von Hotels, Pensionen, Appartements oder ähnlichen Beherbergungsmöglichkeiten. Daher waren bereits nach historischer Auslegung auch zu Beherbergungszwecken („bis zu drei Monaten“) vermietete Räumlichkeiten als Vermietung von Wohnraum zu qualifizieren.
Weiters begründet das BFG seine Ansicht mit der bisherigen Judikatur des VwGH, wonach zur Auslegung des Begriffes „Wohnräume“ auf die Begriffe "Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen" in § 33 TP 5 Abs. 3 letzter Satz GebG idF vor BGBl. I Nr. 147/2017 zurückgegriffen werden kann. Demnach ist es in der Sache entscheidend, wie die Beschwerdeführerin dargestellt hatte, ob der Wohnzweck überwiegt, was im gegenständlichen Fall bejaht werden konnte. An der gebührenrechtlichen Einstufung als Wohnraum sollte sich auch dadurch nichts ändern, dass weitere Leistungen gewerblicher Art erbracht werden, da gebührenrechtlich entscheidend ist, dass diese Leistungen den Wohnzweck jedenfalls nicht überwiegen. Dabei ist dem Begriff der Beherbergung immanent, dass die Vermietung einer Beherbergungsmöglichkeit der Erfüllung eines Wohnzwecks dient. Die Vermietung von Beherbergungsmöglichkeiten wie Hotels, Pensionen oder Gästezimmern dient grundsätzlich der kurzfristigen Befriedigung persönlicher Wohnbedürfnisse, indem sie privates Leben, insbesondere Übernachtungsmöglichkeiten, in abgeschlossenen Räumen ermöglicht. Sieht ein Pachtvertrag wie im vorliegenden Fall die Verpflichtung zum Betrieb eines Hotels vor, bedeutet dies nach Ansicht des BFG, dass das Bestandobjekt einer Wohnnutzung zugewiesen wird.
Die dazu von der belangten Behörde vorgebrachten Ausführungen aus den Einkommensteuerrichtlinien, wonach Gebäude oder Gebäudeteile, die im Rahmen einer gewerblichen Beherbergung (Hotels, Gastgewerbe, gewerbliche Wohnraumvermietung) überlassen werden, in der Regel keine Überlassung zu Wohnzwecken darstellen, wurden vom BFG verworfen, da die Einkommensteuerrichtlinien keine für die Gerichte bindende Rechtsquelle darstellen und die Aussagen zudem nicht in einem gebührenrechtlichen Zusammenhang stehen.
Untersucht wurde vom BFG auch die Frage, ob die Befreiungsbestimmung auch auf Verträge anzuwenden ist, die nicht unmittelbar dem Wohnbedürfnis des Bestandnehmers dienen, sondern den Abschluss weiterer Verträge zur Wohnraumüberlassung an Dritte ermöglichen. In diesem Zusammenhang verwies das BFG auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach die objektive Zweckbestimmung des Bestandobjektes entscheidend sei. Da der Pachtvertrag die Verpflichtung zum Betrieb eines Hotels enthält, geht das BFG jedenfalls davon aus, dass die Räumlichkeiten letztlich Wohnzwecken dienen werden. Die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG ist soll damit auch auf Bestandsverträge zwischen Bestandgeber und Betreibergesellschaft von Beherbergungsunternehmen als Bestandnehmerin anwendbar sein.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Sachverhalt auch weitere Fragestellungen umfasst, die häufig im Zusammenhang mit der Vergebührung von Mietverträgen strittig sind und auch wesentliche betragliche Auswirkungen haben (Einbeziehung von Nebenkosten in die Bemessungsgrundlagen, Unterscheidung bestimmte und unbestimmte Vertragsdauer). Da das BFG im Ergebnis die Gebührenbefreiung anwendete, waren diese Folgefragen zur Bemessung der Gebühr jedoch nicht mehr entscheidungserheblich.
Fazit
Gestützt auf eine historische Auslegung kommt das BFG zum Ergebnis, dass Beherbergungsverträge von der Gebührenpflicht befreit sind, sofern der Wohnzweck überwiegt. Die Entscheidung des BFG hat damit weitreichende Auswirkungen auf die Praxis. Klargestellt wird auch, dass das Gebührengesetz nach Ansicht des BFG von einem autonomen Wohnbegriff ausgeht, der nicht nach Dauerhaftigkeit differenziert.
Ob diese Entscheidung letztlich bestätigt wird, bleibt abzuwarten, da derzeit die Amtsrevision beim VwGH anhängig ist.
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Unsere Expert:innen im Tax Services-Bereich stehen gerne für Sie zur Verfügung.