-
Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
-
Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
-
Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
-
Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
-
Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
-
Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
-
Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
-
Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
-
International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
-
Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
-
Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
-
Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
-
Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
-
Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
-
Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
-
Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
-
Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
-
Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
-
Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
-
Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
-
Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
-
Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
-
Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
-
Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
-
Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
-
Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
-
IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
-
Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
-
Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
-
Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
-
Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
-
Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
-
Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
-
International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
-
Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
-
Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Sachverhalt und Fragestellung
Im vorliegenden Fall werden 50 % der Anteile an einer österreichischen GmbH (die Beschwerdeführerin) indirekt von einer albanischen GmbH gehalten. In den Jahren 2016 und 2018 wurden Gewinnausschüttungen von der österreichischen GmbH an ihre Gesellschafter:innen beschlossen. Nach Art 10 Abs 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Albanien kann die Quellensteuer auf diese Ausschüttungen in Österreich auf 5 % KESt reduziert werden (statt der üblichen 27,5 % nach innerstaatlichem Recht). Dementsprechend nahm die österreichische GmbH für diese Ausschüttungen eine Reduktion der Quellensteuer vor.
Im Rahmen eines Ergänzungsersuchens seitens des Finanzamts hat die österreichische GmbH im Jahr 2018 unter anderem eine von der albanischen Steuerbehörde ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung – ein sog. "Residence Certificate" – nachgereicht. Mit einem weiteren Ergänzungsersuchen im Jahr 2018 forderte das Finanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung der albanischen Behörde auf dem ZS-QU2-Formular an, welches nach der geltenden DBA-Entlastungsverordnung für die Steuerentlastung an der Quelle zwingend zu verwenden ist. Dieses wurde von der Beschwerdeführerin erst im Jänner 2023 im Zuge des BFG-Verfahrens eingeholt und vorgelegt.
Das BFG hatte daher zu entscheiden, ob die von der österreichischen GmbH an die albanische GmbH ausgeschütteten Gewinne zunächst zur Gänze der KESt unterliegen oder ob durch Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Albanien und durch die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Reduktion der inländischen KESt an der Quelle zulässig war.
Entscheidung des BFG
Nach Auffassung des BFG ist bei Ausschüttungen an eine ausländische Kapitalgesellschaft für eine KESt-Entlastung an der Quelle im Anwendungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Ansässigkeitsbescheinigung ausschließlich mit dem Formular ZS-QU2 zu erbringen. Die Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Formular ZS-QU2 ist somit eine der Voraussetzungen für die KESt-Entlastung an der Quelle und muss im Original vorgelegt werden. Fehlt diese Voraussetzung, kann somit keine KESt-Entlastung an der Quelle gewährt werden.
Die Ansässigkeitsbescheinigung muss hierbei von der Steuerverwaltung des Ansässigkeitsstaates innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor oder nach dem Zufluss der Kapitalerträge ausgestellt werden. Dabei gilt eine Einreichung innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Zufluss als „angemessen“, ausgenommen es besteht der Verdacht einer ungerechtfertigten Steuerentlastung.
Da im beschriebenen Sachverhalt die Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Formular ZS-QU2 erst im Jahr 2023 ausgestellt wurde, der Ausschüttungszeitraum aber bereits im Jahr 2016 bzw. 2018 lag, wurde diese vom BFG als nicht rechtzeitig angesehen. Dass im Jahr 2018 eine andere Ansässigkeitsbescheinigung von der albanischen Steuerbehörde, – das "Residence Certificate," – vorgelegt wurde, war demnach nicht relevant und die Voraussetzungen für eine KESt-Entlastung an der Quelle waren nicht gegeben.
Gleichzeitig verwirft das BFG damit auch die in der Literatur vertretene Ansicht, dass die Ansässigkeit der juristischen Person nicht zwingend durch eine Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Formular ZS-QU2 nachgewiesen werden muss, sondern auch durch eine Ansässigkeitsbescheinigung auf ausländischen Formularen nachgewiesen werden kann. Diese Auffassung stützt sich im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 2 der DBA-Entlastungsverordnung. Danach „kann“ die Abkommensberechtigung des ausländischen Einkünfteempfängers grundsätzlich durch eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerverwaltung unter Verwendung des Vordrucks ZS-QU2 (für juristische Personen) nachgewiesen werden. Mit dieser Begründung hat sich das BFG jedoch nicht weiter auseinandergesetzt.
Gegen die gegenständliche Entscheidung des BFG wurde die ordentliche Revision nicht zugelassen. Anzumerken ist jedoch, dass das BFG bereits in einer früheren Entscheidung (21.12.2023, RV/3100688/2014) in Bezug auf das Formular ZS-QU2 zum selben Ergebnis gekommen ist. Danach ist das Formular ZS-QU2 auch für die Möglichkeit der KESt-Entlastung an der Quelle zwingend erforderlich. Diese Entscheidung ist derzeit beim VwGH anhängig. Eine endgültige Entscheidung des VwGH zu dieser Thematik bleibt daher abzuwarten.
Fazit
Im Ergebnis bestätigt das BFG die Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Ansässigkeit einer juristischen Person (von wenigen Ausnahmen abgesehen) ausschließlich durch eine Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Formular ZS-QU2 nachzuweisen ist. Ein Nachweis der Abkommensberechtigung der juristischen Person auf anderem Wege, also insbesondere durch Ansässigkeitsbescheinigungen ausländischer Steuerbehörden auf ausländischen Formularen, ist daher nach Ansicht des BFG ausgeschlossen.
Die kürzlich ergangenen BFG-Entscheidungen, die letztlich (wie es die Finanzverwaltung vorsieht) eine Ansässigkeitsbescheinigung nur auf dem Formular ZS-QU2 zulassen, können bereits weitreichende Auswirkungen haben. In der Praxis akzeptiert die österreichische Finanzverwaltung jedoch weiterhin Ansässigkeitsbescheinigungen auf ausländischen Formularen aus Staaten, mit denen Österreich entsprechende Konsultationsvereinbarungen abgeschlossen hat. Hierzu gehören folgende Staaten:
- Belgien
- Chile
- Griechenland
- Mexiko
- Portugal
- Spanien
- Thailand
- Türkei
- USA
Bei allen anderen Staaten bleibt es dabei, dass die ausländische Ansässigkeitsbescheinigung nur auf österreichischen Formularen anerkannt wird.
Sie haben ergänzende Fragen?
Unsere Expert:innen im Tax Services-Bereich stehen gerne für Sie zur Verfügung.