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Sachverhalt und Fragestellung
Im vorliegenden Fall werden 50 % der Anteile an einer österreichischen GmbH (die Beschwerdeführerin) indirekt von einer albanischen GmbH gehalten. In den Jahren 2016 und 2018 wurden Gewinnausschüttungen von der österreichischen GmbH an ihre Gesellschafter:innen beschlossen. Nach Art 10 Abs 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Albanien kann die Quellensteuer auf diese Ausschüttungen in Österreich auf 5 % KESt reduziert werden (statt der üblichen 27,5 % nach innerstaatlichem Recht). Dementsprechend nahm die österreichische GmbH für diese Ausschüttungen eine Reduktion der Quellensteuer vor.
Im Rahmen eines Ergänzungsersuchens seitens des Finanzamts hat die österreichische GmbH im Jahr 2018 unter anderem eine von der albanischen Steuerbehörde ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung – ein sog. "Residence Certificate" – nachgereicht. Mit einem weiteren Ergänzungsersuchen im Jahr 2018 forderte das Finanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung der albanischen Behörde auf dem ZS-QU2-Formular an, welches nach der geltenden DBA-Entlastungsverordnung für die Steuerentlastung an der Quelle zwingend zu verwenden ist. Dieses wurde von der Beschwerdeführerin erst im Jänner 2023 im Zuge des BFG-Verfahrens eingeholt und vorgelegt.
Das BFG hatte daher zu entscheiden, ob die von der österreichischen GmbH an die albanische GmbH ausgeschütteten Gewinne zunächst zur Gänze der KESt unterliegen oder ob durch Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Albanien und durch die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Reduktion der inländischen KESt an der Quelle zulässig war.
Entscheidung des BFG
Nach Auffassung des BFG ist bei Ausschüttungen an eine ausländische Kapitalgesellschaft für eine KESt-Entlastung an der Quelle im Anwendungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Ansässigkeitsbescheinigung ausschließlich mit dem Formular ZS-QU2 zu erbringen. Die Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Formular ZS-QU2 ist somit eine der Voraussetzungen für die KESt-Entlastung an der Quelle und muss im Original vorgelegt werden. Fehlt diese Voraussetzung, kann somit keine KESt-Entlastung an der Quelle gewährt werden.
Die Ansässigkeitsbescheinigung muss hierbei von der Steuerverwaltung des Ansässigkeitsstaates innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor oder nach dem Zufluss der Kapitalerträge ausgestellt werden. Dabei gilt eine Einreichung innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Zufluss als „angemessen“, ausgenommen es besteht der Verdacht einer ungerechtfertigten Steuerentlastung.
Da im beschriebenen Sachverhalt die Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Formular ZS-QU2 erst im Jahr 2023 ausgestellt wurde, der Ausschüttungszeitraum aber bereits im Jahr 2016 bzw. 2018 lag, wurde diese vom BFG als nicht rechtzeitig angesehen. Dass im Jahr 2018 eine andere Ansässigkeitsbescheinigung von der albanischen Steuerbehörde, – das "Residence Certificate," – vorgelegt wurde, war demnach nicht relevant und die Voraussetzungen für eine KESt-Entlastung an der Quelle waren nicht gegeben.
Gleichzeitig verwirft das BFG damit auch die in der Literatur vertretene Ansicht, dass die Ansässigkeit der juristischen Person nicht zwingend durch eine Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Formular ZS-QU2 nachgewiesen werden muss, sondern auch durch eine Ansässigkeitsbescheinigung auf ausländischen Formularen nachgewiesen werden kann. Diese Auffassung stützt sich im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 2 der DBA-Entlastungsverordnung. Danach „kann“ die Abkommensberechtigung des ausländischen Einkünfteempfängers grundsätzlich durch eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerverwaltung unter Verwendung des Vordrucks ZS-QU2 (für juristische Personen) nachgewiesen werden. Mit dieser Begründung hat sich das BFG jedoch nicht weiter auseinandergesetzt.
Gegen die gegenständliche Entscheidung des BFG wurde die ordentliche Revision nicht zugelassen. Anzumerken ist jedoch, dass das BFG bereits in einer früheren Entscheidung (21.12.2023, RV/3100688/2014) in Bezug auf das Formular ZS-QU2 zum selben Ergebnis gekommen ist. Danach ist das Formular ZS-QU2 auch für die Möglichkeit der KESt-Entlastung an der Quelle zwingend erforderlich. Diese Entscheidung ist derzeit beim VwGH anhängig. Eine endgültige Entscheidung des VwGH zu dieser Thematik bleibt daher abzuwarten.
Fazit
Im Ergebnis bestätigt das BFG die Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Ansässigkeit einer juristischen Person (von wenigen Ausnahmen abgesehen) ausschließlich durch eine Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Formular ZS-QU2 nachzuweisen ist. Ein Nachweis der Abkommensberechtigung der juristischen Person auf anderem Wege, also insbesondere durch Ansässigkeitsbescheinigungen ausländischer Steuerbehörden auf ausländischen Formularen, ist daher nach Ansicht des BFG ausgeschlossen.
Die kürzlich ergangenen BFG-Entscheidungen, die letztlich (wie es die Finanzverwaltung vorsieht) eine Ansässigkeitsbescheinigung nur auf dem Formular ZS-QU2 zulassen, können bereits weitreichende Auswirkungen haben. In der Praxis akzeptiert die österreichische Finanzverwaltung jedoch weiterhin Ansässigkeitsbescheinigungen auf ausländischen Formularen aus Staaten, mit denen Österreich entsprechende Konsultationsvereinbarungen abgeschlossen hat. Hierzu gehören folgende Staaten:
- Belgien
- Chile
- Griechenland
- Mexiko
- Portugal
- Spanien
- Thailand
- Türkei
- USA
Bei allen anderen Staaten bleibt es dabei, dass die ausländische Ansässigkeitsbescheinigung nur auf österreichischen Formularen anerkannt wird.
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