Blog.Payroll

Zusatz zum SWÖ-Kollektivvertrag: Pflegezuschuss

Von:
Nadine Heschl,
Mejrima Hodic
insight featured image
Im Anschluss an den Fachbeitrag über die Änderungen im Rahmen des Kollektivvertrags der Sozialwirtschaft Österreich (am Ende des Artikels zu finden) möchten wir in diesem Artikel detaillierter auf den neu geschaffenen Pflegezuschuss eingehen.
Inhalte

Im Jahr 2023 gebührt ein monatlicher Pflegezuschuss für Mitarbeiter:innen sozialer oder gesundheitlicher Dienste von betreuenden, präventiven oder rehabilitativen Betrieben sowie allen weiteren, die unter die anzuwendende Satzung fallen. 

Höhe und Anspruch des Pflegezuschusses 2023

Vollzeitbeschäftigte erhalten einen monatlichen Betrag in Höhe von EUR 135,50. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Pflegezuschuss aliquot entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß.  

Der Pflegezuschuss gebührt zusätzlich zu allen bestehenden Entgeltbestandteilen, wie Überzahlungen, Zulagen, Zuschlägen und Aufzahlungen und ist somit auf diese nicht anzurechnen. 

Der Pflegezuschuss wird bei der Berechnungsgrundlage der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) berücksichtigt.

Anspruch auf den Pflegezuschuss haben:

  • Berufe mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, Familienarbeit, Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung:
    • Diplom-Sozialbetreuer:innen
    • Fach-Sozialbetreuer:innen
    • Heimhelfer:innen 
  • Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
  • Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)

 

Kriterien für Beschäftigungsbetriebe

Damit Mitarbeiter:innen Anspruch auf einen Pflegezuschuss haben muss die Einrichtung, in welcher sie beschäftigt sind, gewissen Kriterien entsprechen:

  • Der Beschäftigungsbetrieb muss als Mitglied des Vereins Sozialwirtschaft Österreich, dem Verband der österreichischen Sozial‐ und Gesundheitsunternehmen zugehören.
  • Ebenso ist der Betrieb entweder als Krankenanstalt gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten zu nennen, oder als teilstationäre und stationäre Einrichtung der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen zu qualifizieren.
  • Zusätzlich fallen darunter: Mobile Betreuungs‐ und Pflegedienste nach landesgesetzlichen Regelungen sowie mobile, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen und Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen.

 

Gesammelter Zusatz-Kollektivvertrag

Zum Zusatz-Kollektivvertrag über den Pflegezuschuss kommen Sie über folgenden Button:

Zusatz-Kollektivvertrag über Pflegezuschuss


Fachbeitrag: Änderungen 2023 im Rahmen des SWÖ-Kollektivvertrags vom 17. April 2023

Änderungen 2023 im Rahmen des SWÖ-Kollektivvertrags
Fachbeitrag
Änderungen 2023 im Rahmen des SWÖ-Kollektivvertrags
Read this article