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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Zur Abmilderung der Auswirkungen der Covid-Pandemie standen Unternehmen für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 die Hilfsinstrumente Verlustersatz III sowie Ausfallsbonus III zur Verfügung. Die nationalen Förderrichtlinien sahen Antragsfristen auch nach dem 30. Juni 2022 vor, was nicht im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht stand. Auf Basis der nationalen Förderrichtlinien konnte der Verlustersatz III bis 30. September 2022 beantragt werden. Für den Ausfallsbonus III waren Antragsfristen bis zum 10. des auf den Betrachtungsmonat viertfolgenden Monats vorgesehen, weshalb dieser für den Zeitraum März 2022 noch bis 10. Juli 2022 beantragt werden konnte. Von der Spätantragsrichtlinie betroffen ist somit in Bezug auf den Ausfallsbonus III nur der Ausfallsbonus für den Zeitraum März 2022 sowie der Verlustersatz III sofern diese nach dem 30. Juni 2022 beantragt wurden.
Spätantragsrichtlinie soll beihilferechtlichen Verstoß reparieren
Mit der am 1. Dezember 2023 veröffentlichten Spätantragsrichtlinie soll dieser beihilferechtliche Verstoß repariert werden. Für jene Anträge, die erst nach dem 30. Juni 2022 eingebracht wurden, sieht die Spätantragsrichtlinie die Möglichkeit vor, bis 01. April 2024 Umwidmungsanträge (für bereits ausbezahlte Förderungen) bzw. Ergänzungsanträge (für noch nicht ausbezahlte Förderungen) zu stellen. Im Zuge der Umwidmungs-/Ergänzungsanträge kann ein nach dem 30. Juni 2022 beantragter Verlustersatz bzw. Ausfallsbonus entweder als De-minimis-Beihilfe und/oder als Schadensausgleich geltend gemacht werden.
Geltendmachung als De-minimis-Beihilfe
Die Geltendmachung als De-minimis-Beihilfe ist nur dann möglich, wenn der De-minimis-Rahmen (i.d.R. EUR 300.000) in den letzten drei Steuerjahren (aktuelles und die jeweiligen zwei vorangegangenen Steuerjahre) vom jeweiligen Unternehmen bzw. Unternehmensverbund noch nicht voll ausgeschöpft wurde. Darüber hinaus ist die De-minimis-Beihilfe mit der Höhe der ursprünglich beantragten Beihilfe gedeckelt.
Der allgemeine De-minimis-Rahmen gemäß De-minimis-Verordnung beträgt EUR 300.000. Für Förderungen im Straßengüterverkehr beträgt der Höchstbetrag EUR 100.000. Im Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung Landwirtschaft beträgt der Höchstbeitrag EUR 20.000 bzw. der De-minimis-Verordnung Fischerei EUR 30.000 und im Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung DAWI EUR 750.000.
Der jeweilige De-minimis-Rahmen bezieht sich auf einen Drei-Jahres-Betrachtungszeitraum (laufendes Steuerjahr sowie die zwei vorangegangenen Jahre) und steht Unternehmen zu. Im Falle eines Unternehmensverbunds, steht er nicht jedem einzelnen Unternehmen, sondern in einem Unternehmensverbund nur einmalig zu. Ergänzungs- und Umwidmungsanträge ausschließlich auf De-minimis-Beihilfen können durch die Antragsstellerin/den Antragsteller selbst eingebracht werden.
Geltendmachung als Schadensausgleich
Die Geltendmachung als Schadensausgleich wird nur in den seltensten Fällen möglich sein. Zum einen muss im betroffenen Antragszeitraum (zwischen 1. Januar 2022 und 31. März 2022) ein Schaden vorliegen, der ausschließlich im Zusammenhang mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht. Dieser Schaden ist der Verlust, der das Ergebnis des jeweiligen Vergleichszeitraums in 2019 (gekürzt um 5 %) übersteigt. Der Verlust im jeweiligen Betrachtungszeitraum bzw. das Ergebnis im Vergleichszeitraum ist nach den Bestimmungen der Richtlinie über den Verlustersatz zu ermitteln. Zum anderen muss auch eine Betroffenheit vorliegen. Die Regelungen zur Betroffenheit sind sehr strikt gefasst und sind für den Zeitraum Januar 2022 bis März 2022 aus unserer Sicht kaum nachweisbar.
Betroffenheit liegt vor wenn:
- Direkte Betroffenheit: Eine Lockdown-Maßnahme führte de jure oder de facto zur Einstellung des Geschäftsbetriebes, der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eines konkret abtrennbaren Teils der Tätigkeit.
- Indirekte Betroffenheit: Das Unternehmen erzielt nachweißlich und regelmäßig mindestens 80 % des Umsatzes mit Unternehmen die direkt von Lockdown-Maßnahmen betroffen waren
- Reisbüros, Reiseveranstalter oder Seilbahnunternehmen, die auf Grund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Bezug auf den Reiseverkehr einen Umsatzeinbruch von zumindest 80 % zum Vergleichszeitraum erlitten. Antragsteller:innen müssen bestätigen und auf Verlangen nachweisen, dass für Destinationen, denen sich der geltend gemachte Schaden zuordnen lässt, Lockdown-Maßnahmen, Reiseverbote oder Reisewarnungen bestanden.
Der Schadensausgleichs ist mit der Höhe der ursprünglich beantragten Beihilfe gedeckelt.
Ergänzungs- und Umwidmungsanträge in einen Schadensausgleich können nur durch Steuerberater:innen, Wirtschaftsprüfer:innen oder Bilanzbuchhalter:innen („Berufsberechtigte“) im Namen und im Auftrag der Antragsstellerin bzw. des Antragsstellers eingebracht werden. Der/die Berufsberechtigte hat in diesem Fall dem Antrag auch eine gutachterliche Stellungnahme beizulegen, in der er/sie bestätigt, dass die Ermittlung des Schadens auf Basis ausreichender Buchhaltungsunterlagen erfolgte und dass dem/der Berufberechtigten nichts zur Kenntnis gelangte, dass der Antrag falsche Angaben enthält oder im Antrag wesentliche Tatsachen nicht enthalten sind.
Sonderregelungen für den Unternehmensverbund
Die Spätantragsrichtlinie enthält verschiedene Sonderregelungen für den Unternehmensverbund. Auch in Bezug auf die Ausbezahlung von Förderungen an Unternehmen im Unternehmensverbund kam es bei der Ausgestaltung der nationalen Richtlinien der Förderungen (betroffen sind hier alle Förderinstrumente mit Ausnahme des Fixkostenzuschuss I) zu Verstößen gegen das EU-Beihilfenrecht. Aus Sicht des EU-Beihilfenrechts ist als Beihilfenempfänger nicht das Unternehmen als individueller Rechtsträger, sondern der Unternehmensverbund zu sehen. Die in den nationalen Richtlinien geregelten Höchstbeträge der Beihilfen stehen für den gesamten Unternehmensverbund nur einmal zur Verfügung. An der Umsetzung der nationalen Richtlinie zur Sanierung dieses EU-Beihilfe-Verstoßes wird noch gearbeitet. Die Spätantragsrichtlinie berücksichtigt bereits die EU-Beihilfe-Prinzipien in Bezug auf die Höchstbeträge im Unternehmensverbund.
Die einem Unternehmensverbund gewährten Gesamtbeihilfen dürfen die Obergrenzen von EUR 2,3 Mio. (Ausfallsbonus I + II + III sowie Fixkostenzuschuss 800.000) und EUR 12 Mio. (Verlustersatz I bis Verlustersatz III) nicht übersteigen. Liegt die Überschreibung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes vor oder würde die Gewährung einer in einem Spätantrag beantragte Beihilfe zu einer Überschreitung einer Obergrenze führen, kann kein Ergänzungs- oder Umwidmungsantrag gestellt werden.
Unternehmen eines Unternehmensverbunds haben ein Unternehmen (= Adressat) zu bestimmen, welches Spätanträge für den gesamten Unternehmensverbund einbringt. Dem Antrag ist eine Erklärung aller Antragsteller anzuschließen, in der diese verschiedene Bestätigungen betreffend der Angaben in Bezug auf den jeweiligen Antragssteller abgeben.
Der De-minimis-Rahmen steht im Unternehmensverbund nur einmal zur Verfügung.
Fazit und Ausblick
Für Anträge auf Verlustersatz III bzw. Ausfallsbonus III (für den Betrachtungszeitraum März 2022) welche nach dem 30.06.2022 eingebracht wurden, besteht in der Regel lediglich die Möglichkeit einen Ergänzungs- und Umwidmungsantrag auf Beihilfengewährung als De-minimis-Beihilfe zu stellen. Hier ist auf Ebene des Unternehmens/Unternehmensverbundes zu prüfen, ob der diesbezügliche Beihilfen-Rahmen (in der Regel EUR 300.000 innerhalb eines 3-Jahres-Betragungszeitraumes) schon ausgeschöpft ist.
Es bleibt abzuwarten, wie die noch ausstehende Richtlinie zur Sanierung der Auszahlung von Beihilfen im Unternehmensverbund gestaltet sein wird. Wenn die Betroffenheit zur Geltendmachung eines Schadens in der Form formuliert ist, wie dies nun in der Spätantragsrichtlinie enthalten ist, dann wird es zu hohen Rückzahlungserfordernissen von Covid-Förderungen im Unternehmensverbund kommen. Es ist davon auszugehen, dass die Regelungen zum Unternehmensverbund und auch zur Schadensermittlung in der nun veröffentlichten Spätantragsrichtlinie und den dazu veröffentlichten umfangreichen Erläuterungen (siehe „Ausfüllhilfe“) gleichlautend geregelt sein werden.
Sie haben ergänzende Fragen?
Unsere Expertin Gerda Leimer steht gerne zur Verfügung!