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Verlustersatz III und Ausfallsbonus III: Spätantragsrichtlinie für Sanierung veröffentlicht

Mag. Gerda Leimer
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INHALTE

Zur Abmilderung der Auswirkungen der Covid-Pandemie standen Unternehmen für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 die Hilfsinstrumente Verlustersatz III sowie Ausfallsbonus III zur Verfügung. Die nationalen Förderrichtlinien sahen Antragsfristen auch nach dem 30. Juni 2022 vor, was nicht im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht stand. Auf Basis der nationalen Förderrichtlinien konnte der Verlustersatz III bis 30. September 2022 beantragt werden. Für den Ausfallsbonus III waren Antragsfristen bis zum 10. des auf den Betrachtungsmonat viertfolgenden Monats vorgesehen, weshalb dieser für den Zeitraum März 2022 noch bis 10. Juli 2022 beantragt werden konnte. Von der Spätantragsrichtlinie betroffen ist somit in Bezug auf den Ausfallsbonus III nur der Ausfallsbonus für den Zeitraum März 2022 sowie der Verlustersatz III sofern diese nach dem 30. Juni 2022 beantragt wurden.

 

Spätantragsrichtlinie soll beihilferechtlichen Verstoß reparieren

Mit der am 1. Dezember 2023 veröffentlichten Spätantragsrichtlinie soll dieser beihilferechtliche Verstoß repariert werden. Für jene Anträge, die erst nach dem 30. Juni 2022 eingebracht wurden, sieht die Spätantragsrichtlinie die Möglichkeit vor, bis 01. April 2024 Umwidmungsanträge (für bereits ausbezahlte Förderungen) bzw. Ergänzungsanträge (für noch nicht ausbezahlte Förderungen) zu stellen. Im Zuge der Umwidmungs-/Ergänzungsanträge kann ein nach dem 30. Juni 2022 beantragter Verlustersatz bzw. Ausfallsbonus entweder als De-minimis-Beihilfe und/oder als Schadensausgleich geltend gemacht werden.

 

Geltendmachung als De-minimis-Beihilfe

Die Geltendmachung als De-minimis-Beihilfe ist nur dann möglich, wenn der De-minimis-Rahmen (i.d.R. EUR 300.000) in den letzten drei Steuerjahren (aktuelles und die jeweiligen zwei vorangegangenen Steuerjahre) vom jeweiligen Unternehmen bzw. Unternehmensverbund noch nicht voll ausgeschöpft wurde. Darüber hinaus ist die De-minimis-Beihilfe mit der Höhe der ursprünglich beantragten Beihilfe gedeckelt.

Der allgemeine De-minimis-Rahmen gemäß De-minimis-Verordnung beträgt EUR 300.000. Für Förderungen im Straßengüterverkehr beträgt der Höchstbetrag EUR 100.000. Im Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung Landwirtschaft beträgt der Höchstbeitrag EUR 20.000 bzw. der De-minimis-Verordnung Fischerei EUR 30.000 und im Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung DAWI EUR 750.000.

Der jeweilige De-minimis-Rahmen bezieht sich auf einen Drei-Jahres-Betrachtungszeitraum (laufendes Steuerjahr sowie die zwei vorangegangenen Jahre) und steht Unternehmen zu. Im Falle eines Unternehmensverbunds, steht er nicht jedem einzelnen Unternehmen, sondern in einem Unternehmensverbund nur einmalig zu. Ergänzungs- und Umwidmungsanträge ausschließlich auf De-minimis-Beihilfen können durch die Antragsstellerin/den Antragsteller selbst eingebracht werden.

 

Geltendmachung als Schadensausgleich

Die Geltendmachung als Schadensausgleich wird nur in den seltensten Fällen möglich sein. Zum einen muss im betroffenen Antragszeitraum (zwischen 1. Januar 2022 und 31. März 2022) ein Schaden vorliegen, der ausschließlich im Zusammenhang mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht. Dieser Schaden ist der Verlust, der das Ergebnis des jeweiligen Vergleichszeitraums in 2019 (gekürzt um 5 %) übersteigt. Der Verlust im jeweiligen Betrachtungszeitraum bzw. das Ergebnis im Vergleichszeitraum ist nach den Bestimmungen der Richtlinie über den Verlustersatz zu ermitteln. Zum anderen muss auch eine Betroffenheit vorliegen. Die Regelungen zur Betroffenheit sind sehr strikt gefasst und sind für den Zeitraum Januar 2022 bis März 2022 aus unserer Sicht kaum nachweisbar.

Betroffenheit liegt vor wenn:

  • Direkte Betroffenheit: Eine Lockdown-Maßnahme führte de jure oder de facto zur Einstellung des Geschäftsbetriebes, der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eines konkret abtrennbaren Teils der Tätigkeit.
  • Indirekte Betroffenheit: Das Unternehmen erzielt nachweißlich und regelmäßig mindestens 80 % des Umsatzes mit Unternehmen die direkt von Lockdown-Maßnahmen betroffen waren
  • Reisbüros, Reiseveranstalter oder Seilbahnunternehmen, die auf Grund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Bezug auf den Reiseverkehr einen Umsatzeinbruch von zumindest 80 % zum Vergleichszeitraum erlitten. Antragsteller:innen müssen bestätigen und auf Verlangen nachweisen, dass für Destinationen, denen sich der geltend gemachte Schaden zuordnen lässt, Lockdown-Maßnahmen, Reiseverbote oder Reisewarnungen bestanden.

Der Schadensausgleichs ist mit der Höhe der ursprünglich beantragten Beihilfe gedeckelt.

Ergänzungs- und Umwidmungsanträge in einen Schadensausgleich können nur durch Steuerberater:innen, Wirtschaftsprüfer:innen oder Bilanzbuchhalter:innen („Berufsberechtigte“) im Namen und im Auftrag der Antragsstellerin bzw. des Antragsstellers eingebracht werden.   Der/die Berufsberechtigte hat in diesem Fall dem Antrag auch eine gutachterliche Stellungnahme beizulegen, in der er/sie bestätigt, dass die Ermittlung des Schadens auf Basis ausreichender Buchhaltungsunterlagen erfolgte und dass dem/der Berufberechtigten nichts zur Kenntnis gelangte, dass der Antrag falsche Angaben enthält oder im Antrag wesentliche Tatsachen nicht enthalten sind.

 

Sonderregelungen für den Unternehmensverbund

Die Spätantragsrichtlinie enthält verschiedene Sonderregelungen für den Unternehmensverbund. Auch in Bezug auf die Ausbezahlung von Förderungen an Unternehmen im Unternehmensverbund kam es bei der Ausgestaltung der nationalen Richtlinien der Förderungen (betroffen sind hier alle Förderinstrumente mit Ausnahme des Fixkostenzuschuss I) zu Verstößen gegen das EU-Beihilfenrecht. Aus Sicht des EU-Beihilfenrechts ist als Beihilfenempfänger nicht das Unternehmen als individueller Rechtsträger, sondern der Unternehmensverbund zu sehen. Die in den nationalen Richtlinien geregelten Höchstbeträge der Beihilfen stehen für den gesamten Unternehmensverbund nur einmal zur Verfügung. An der Umsetzung der nationalen Richtlinie zur Sanierung dieses EU-Beihilfe-Verstoßes wird noch gearbeitet. Die Spätantragsrichtlinie berücksichtigt bereits die EU-Beihilfe-Prinzipien in Bezug auf die Höchstbeträge im Unternehmensverbund.

Die einem Unternehmensverbund gewährten Gesamtbeihilfen dürfen die Obergrenzen von EUR 2,3 Mio. (Ausfallsbonus I + II + III sowie Fixkostenzuschuss 800.000) und EUR 12 Mio. (Verlustersatz I bis Verlustersatz III) nicht übersteigen. Liegt die Überschreibung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes vor oder würde die Gewährung einer in einem Spätantrag beantragte Beihilfe zu einer Überschreitung einer Obergrenze führen, kann kein Ergänzungs- oder Umwidmungsantrag gestellt werden.

Unternehmen eines Unternehmensverbunds haben ein Unternehmen (= Adressat) zu bestimmen, welches Spätanträge für den gesamten Unternehmensverbund einbringt. Dem Antrag ist eine Erklärung aller Antragsteller anzuschließen, in der diese verschiedene Bestätigungen betreffend der Angaben in Bezug auf den jeweiligen Antragssteller abgeben.

Der De-minimis-Rahmen steht im Unternehmensverbund nur einmal zur Verfügung.

 

Fazit und Ausblick

Für Anträge auf Verlustersatz III bzw. Ausfallsbonus III (für den Betrachtungszeitraum März 2022) welche nach dem 30.06.2022 eingebracht wurden, besteht in der Regel lediglich die Möglichkeit einen Ergänzungs- und Umwidmungsantrag auf Beihilfengewährung als De-minimis-Beihilfe zu stellen. Hier ist auf Ebene des Unternehmens/Unternehmensverbundes zu prüfen, ob der diesbezügliche Beihilfen-Rahmen (in der Regel EUR 300.000 innerhalb eines 3-Jahres-Betragungszeitraumes) schon ausgeschöpft ist.

Es bleibt abzuwarten, wie die noch ausstehende Richtlinie zur Sanierung der Auszahlung von Beihilfen im Unternehmensverbund gestaltet sein wird. Wenn die Betroffenheit zur Geltendmachung eines Schadens in der Form formuliert ist, wie dies nun in der Spätantragsrichtlinie enthalten ist, dann wird es zu hohen Rückzahlungserfordernissen von Covid-Förderungen im Unternehmensverbund kommen. Es ist davon auszugehen, dass die Regelungen zum Unternehmensverbund und auch zur Schadensermittlung in der nun veröffentlichten Spätantragsrichtlinie und den dazu veröffentlichten umfangreichen Erläuterungen (siehe „Ausfüllhilfe“) gleichlautend geregelt sein werden.

Zur Ausfüllhilfe

 

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