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Steuerliche Erleichterungen bei Hochwasserkatastrophen

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Die Auswirkungen der Klimakrise sind zunehmend spürbar: Der August war geprägt von heftigen Unwettern und Überflutungen im Süden Österreichs sowie in angrenzenden Ländern. Anlässlich dieser aktuellen Katastrophenschäden im Zusammenhang mit Hochwasser und Erdrutschungen wurde vom Finanzministerium eine Information veröffentlicht, in welcher auf diverse steuerliche Erleichterungen hingewiesen wird. In diesem Artikel geben wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Erleichterungen.
INHALTE
  • Verlängerung abgabenrechtlicher Fristen: Bei unmittelbarer Betroffenheit einer Naturkatastrophe können abgabenrechtliche Fristen verlängert werden. Darunter fallen beispielsweise Beschwerdefristen, die Frist zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatz- bzw. Einkommensteuerjahreserklärungen. Wurde bereits eine Frist versäumt, so kann mittels Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dieses Versäumnis saniert werden.


  • Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen: Bei unmittelbarer Betroffenheit stehen Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen zu. Diese umfassen Anträge auf Zahlungserleichterung (Ratenzahlung/Stundung) sowie Anträge auf Neuverteilung der Ratenzahlungen, Anträge von der Geltendmachung von Terminverlusten abzusehen, Anträge auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumnis- bzw. Verspätungszuschlägen. Die Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2023 wird einmalig bis zum 31.10.2023 ausgedehnt (regulär endet die Frist am 30.9.2023).


  • Steuerfreie Leistungen aus dem Katastrophenfonds: Für die Empfänger:innen sind Leistungen aus dem Katastrophenfonds steuerfrei.

    • Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer befreit (z.B. zinslose Darlehen an Arbeitnehmer:innen, Spende an einen betroffenen Haushalt).
    • Spenden sind nur an spendenbegünstigte Einrichtungen gemäß Liste des BMF abzugsfähig. Direkte Spenden an Betroffene sind nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme davon sind werbewirksame „Katastrophenspenden“ von Unternehmen an Betroffene.

 

  • Allgemeine Investitionsbegünstigungen: Diese gelten gleichermaßen für Ersatzbeschaffungen im Zusammenhang mit Hochwasserschäden und umfassen die lineare bzw. degressive Abschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Bei Gebäuden ist die beschleunigte Abschreibung für neu hergestellte bzw. angeschaffte Gebäude möglich. Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden sind grundsätzlich als sofort absetzbarer Instandhaltungsaufwand zu klassifizieren. Nur wenn die Aufwendungen einer Herstellung gleichkommen, ist eine beschleunigte Abschreibung möglich. Des Weiteren stehen der Investitionsfreibetrag sowie alternativ der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zur Verfügung. Scheidet ein Wirtschaftsgut, für das ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag oder ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht wurde, vor Ablauf der 4-Jahresfrist auf Grund von Naturkatastrophen aus dem Unternehmen aus, so unterbleibt eine Nachversteuerung.


  • Liebhabereibeurteilung: Im Rahmen dieser zählen Naturkatastrophen zu sogenannten Unwägbarkeiten bzw. unvorhersehbaren Ereignissen. Wird eine Betätigung auf Grund einer Naturkatastrophe beendet, so stellt sie bis zur Aufgabe eine Einkunftsquelle dar, sofern bis zum Eintritt der Naturkatastrophe eine Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht vorhanden war.


  • Zwangsläufige Kosten: Diese können im Zusammenhang mit Naturkatastrophen im Rahmen der Veranlagung als außergewöhnliche Belastungen (ohne Selbstbehalt) absetzbar sein. Voraussetzung dafür sind über die Schadenserhebung aufgenommene Niederschriften sowie Rechnungen, die dem Finanzamt vorgelegt werden müssen. Die Höhe des steuerlich anzuerkennenden Kostenausmaßes ist je nach Art der Ersatzbeschaffung im Einzelfall zu beurteilen. Werden steuerfreie Subventionen und/oder Versicherungsleistungen für die Ersatzbeschaffungen gewährt, so sind die Kosten um diese zu kürzen. Werden Darlehen aufgenommen, um Ersatzbeschaffungen zu finanzieren, so sind nicht nur die Zinsen, sondern auch die Darlehenstilgungen als außergewöhnliche Belastung anzusetzen.


  • Freibetragsbescheid: Direkt Betroffene können bis zum 31.10.2023 für die voraussichtlichen Kosten der Katastrophenschäden einen Freibetragsbescheid beantragen, welcher im Rahmen der Lohnverrechnung 2023 (noch vor der Lohnabrechnung Dezember 2023) rückwirkend berücksichtigt werden kann.


  • Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben: Für bestimmte Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben besteht im Zusammenhang mit Katastrophenschäden eine Befreiung. Zu diesen zählen:
    • Feste Gebühren für Ersatzausstellungen von Schriften (z.B. Reisepass, Führerschein etc).
    • Gebühren für Baubewilligungen, Zulassungen von PKWs usw.
    • Rechtsgeschäftsgebühren für Ersatzbeschaffungen von zerstörten Wirtschaftsgütern (Bestandsvertrag, Leasingvertrag, damit zusammenhängende Pfandrechte etc).
    • Alle Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden veranlasst worden sind, sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Wurde bereits eine Gebühr bezahlt, so kann diese zurückverlangt werden.

  • Grunderwerbsteuer: Unter gewissen Einschränkungen kann die Grunderwerbsteuer bei Ersatzbeschaffungen von Grund und Boden nicht bzw. teilweise nicht festgesetzt werden.


Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag keine individuelle Rechtsberatung ersetzt und Sachverhalte ggfs. verkürzt oder auf Grundlage derzeitiger Einschätzungen dargestellt werden. Grant Thornton übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der dargestellten Informationen.