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Checkliste: Steuertipps zum Jahresende 2023

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Das Jahr 2023 neigt sich dem Ende zu und es ist an der Zeit, den jährlichen Steuer-Check durchzuführen, um bei alltäglichen Steuerfragen den Überblick zu bewahren. Nutzen Sie dazu unsere Checkliste, um rechtzeitig vor dem Jahresende alle wichtigen Steuertipps zu berücksichtigen.
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I. Steuertipps für Unternehmer:innen

1. Darauf sollten Sie bei Investitionen im Jahr 2023 achten

In diesem Jahr gibt es wieder einige Besonderheiten, die bei noch geplanten Investitionen zu beachten sind: Degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag.

1.1. Degressive Abschreibung

Für nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30 % vom jeweiligen (Rest)buchwert erfolgen (=degressive Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht eine Halbjahresabschreibung zu.

Ausgenommen sind:

  • Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen
  • KFZ mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger

Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30 % nach zwei Jahren bereits 51 % und nach drei Jahren rund 66 % abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher ist als die degressive.

Achtung: Für Gewinnermittler gemäß § 5 Abs. 1 EStG gilt für ab dem 01.01.2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts (§ 124b Z 356 EStG). Das bedeutet, dass eine degressive Abschreibung nur dann steuerlich gewählt werden kann, wenn diese auch in der Unternehmensbilanz gewählt wird (ausgenommen davon sind Energieerzeugungsunternehmen bis zum 31.12.2025).

 

1.2. Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5 % bzw. 1,5 % bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5 % bzw. 4,5 %) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5 % bzw. 3 %) abgeschrieben werden. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normalsätzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

Achtung: Bei Miethäusern, die vor 1915 erbaut wurden, kann auch ohne Gutachten ein AfA-Satz von höchstens 2 % angewendet werden. Dieser begünstigte AfA-Satz kann nicht in Kombination mit der beschleunigten AfA angewendet werden. Wird eine langfristige Vermietung angestrebt, so muss der gesamte Abschreibungszeitraum betrachtet werden. Die beschleunigte AfA bewirkt nämlich eine steuerliche Nutzungsdauer von 63,67 Jahren, die besondere AfA für Alt-Mietgebäuden eine steuerliche Nutzungsdauer von 50 Jahren. Diese Differenz von 13,67 Jahren kann von der anfänglich höheren beschleunigten Abschreibung nicht kompensiert werden. In einer Barwertbetrachtung zeigt sich, dass bereits nach dem 11. Jahr der begünstigte AfA-Satz von 2 % der beschleunigten AfA vorzuziehen ist.

 

1.3 Halbjahresabschreibung, GWG und stille Reserven
  • Wenn noch heuer Investitionen getätigt werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31.12.2023 in Betrieb genommen wird, steht die Halbjahresabschreibung
  • Investitionen mit Anschaffungskosten bis EUR 1.000 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.
  • Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens seit sieben Jahren (15 Jahren bei Grundstücken) im Betriebsvermögen befindlichen Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.
2. Disposition über Erträge / Einnahmen bzw. Aufwendungen / Ausgaben

Bilanzierer:innen haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt. 

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (z.B. Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2024 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2023) und Verschieben von Einnahmen in das Folgejahr ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Diese Dispositionen sind im Jahr 2023 besonders interessant, da im Jahr 2024 folgende nachhaltige Steuerentlastungen durchgeführt werden:

  • Senkung der 3. Tarifstufe der Einkommensteuer von 41 % auf 40 %
  • Valorisierung der Tarifgrenzen im Rahmen der Abschaffung der „kalten Progression“
  • Senkung der Körperschaftsteuer von 24 % auf 23 %

TIPP: Diese Steuersenkungen führen in aller Regel dazu, dass Ausgaben (sofern mit Gewinnen verrechenbar) im Jahr 2023 getätigt bzw. Einnahmen möglichst im Jahr 2024 erzielt werden sollten.

 

3. Steueroptimale Verlustverwertung
3.1. Verrechnung von Verlustvorträgen

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur mit bis zu 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind u.a. Liquidations- und Sanierungsgewinne sowie Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmer:innen-Anteilen. Bei der Einkommensteuer sind vorgetragene Verluste zu 100 % mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.

TIPP: Auch der Verlust eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners ist unbeschränkt vortragsfähig, sofern er durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wurde.

 

3.2. Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung

Die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste können im Rahmen der Gruppenbesteuerung steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2023 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 01.01.2023) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2023 noch für das gesamte Jahr 2023 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw. in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die im Jahr 2023 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2023 von den Gewinnen 2023 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen.

Beachten Sie auch, dass für Vorgruppenverluste von Gruppenmitgliedern, die mit eigenen Gewinnen des Gruppenmitglieds zu verrechnen sind, die 75 % Verlustverrechnungsgrenze nicht gilt.

Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste – entsprechend der Beteiligungen - in Österreich verwertet werden. Allerdings können nur ausländische Kapitalgesellschaften aus einem EU-Staat oder einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, in die Unternehmensgruppe einbezogen werden. Verluste ausländischer Gruppenmitglieder (berechnet nach österreichischem Steuerrecht, jedoch gedeckelt mit dem Verlust gemäß ausländischem Steuerrecht) können im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75 % des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbleibenden 25% gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.

TIPP: Die Gruppenbesteuerung kann überdies auch zur steueroptimalen Verwertung von Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verwendet werden, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einer Gesellschafterin bzw. einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben.

 

3.3. Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmer:innen nur vortragsfähig

Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistische(r) Mitunternehmer:in nicht ausgleichsfähig, insoweit dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.

4. Gewinnfreibetrag / Investitionsfreibetrag
4.1. Gewinnfreibetrag

Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Der GFB beträgt ab dem Jahr 2023 bis zu 15 % des Gewinns, max EUR 45.950 pro Jahr.

Ein Grundfreibetrag von 15 % von bis zu EUR 30.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (15 % von EUR 30.000 = EUR 4.500). Für Gewinne über EUR 30.000 steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.

Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre als Anlage­vermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über EUR 30.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit der Steuerberaterin bzw. dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2023 geschätzt und der voraussichtlich über EUR 4.500 (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und in entsprechender Höhe Wertpapiere gekauft werden. Die Wertpapiere müssen bis zum 31.12.2023 auf Ihrem Depot eingeliefert sein!

TIPP: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (z.B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers bzw. einer selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführerin oder Aufsichtsrats- bzw. Aufsichtsrätin- und Stiftungs­vorstandsvergütungen steht der GFB zu.

Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfrei­betrag (EUR 4.500) zu.

Achtung: Beachten Sie, dass bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe der GFB nachversteuert werden muss, sofern die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nicht erfüllt ist. Bei einer Betriebsaufgabe auf Grund von höherer Gewalt (z.B. Tod der/des Steuerpflichtigen ohne Übergang bzw. Fortführung des Betriebs im Rahmen der Erbfolge) oder infolge behördlichen Eingriffs unterbleibt eine Nachversteuerung.

 

4.2. Investitionsfreibetrag

Mit dem Wirtschaftsjahr 2023 wurde der neue Investitionsfreibetrag eingeführt. Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10 % (bei klimafreundlichen Investitionen 15 %) der Anschaffungskosten der Anlagegüter (für maximal EUR 1 Mio Anschaffungskosten pa). Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Ausgenommen vom Investitionsfreibetrag sind folgende Wirtschaftsgüter:

  • Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird
  • Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist, ausgenommen KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science)
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder Speicherung fossiler Energieträger dienen

TIPP: Der Investitionsfreibetrag ist ein Wahlrecht, welches im Jahr der Anschaffung oder Herstellung mit der Steuererklärung ausgeübt werden muss. Da der Investitionsfreibetrag nicht gleichzeitig mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann, empfiehlt es sich, für jedes Wirtschaftsgut einen Vorteilhaftigkeitsvergleich anzustellen.

5. Das sollten Sie bei der Steuerplanung für 2023 beachten
5.1. Langfristige Rückstellungen

Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5 % über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen.  

5.2. Manager:innen-Gehälter

Die steuerliche Absetzbarkeit von Manager:innen-Vergütungen ist mit EUR 500.000 brutto pro Person und Wirtschaftsjahr gedeckelt. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Manager:innen-Gehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer:innen und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger dem Grunde nach der begünstigten Besteuerung mit 6 % gem § 67 Abs 6 EStG unterliegen oder im Rahmen von Sozialplänen ausgezahlt werden (§ 20 Abs 1 Z 8 EStG).

5.3. Pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen

Seit dem Wirtschaftsjahr 2021 sind pauschale Forderungswertberichtigungen sowie die Bildung von pauschalen Rückstellungen steuerlich zulässig. In beiden Fällen ist für die Bildung der unternehmensrechtliche Ansatz maßgeblich. Die steuerliche Berücksichtigung von pauschalen Rückstellungen beschränkt sich allerdings auf Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten. Pauschale Drohverlustrückstellungen sowie Aufwandsrückstellungen bleiben steuerlich ausgeschlossen.

Eine pauschale Forderungswertberichtigung darf auch für Forderungen erfolgen, die bereits vor dem 01.01.2021 entstanden sind. Pauschale Rückstellungen dürfen ebenfalls gebildet werden, wenn der Anlass für die erstmalige Bildung bereits vor dem 01.01.2021 liegt. In solchen Fällen sind allerdings die Wertberichtigungs- bzw. Rückstellungsbeträge auf das Jahr 2021 und gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen.

5.4 Gebäudeentnahme zum Buchwert

Entnahmen aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen sind grundsätzlich mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu bewerten. Dabei wurden bei Betriebsgebäuden regelmäßig stille Reserven aufgedeckt, welche im Entnahmezeitpunkt zu versteuern sind. Seit dem 01.07.2023 erfolgt die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert und führt somit zu keiner Realisation der stillen Reserven. Dadurch entfällt eine unmittelbare steuerliche Auswirkung. In diesem Zusammenhang wird präzisiert, dass die Herstellerbefreiung nur dann gilt, wenn das Gebäude im Privatvermögen hergestellt wurde.

Selbst hergestellte Gebäude (im Betriebsvermögen) bleiben nach Entnahme ins Privatvermögen also steuerhängig. Durch die Neuregelung entfällt damit die dadurch obsolet gewordene Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgabe. Bei Betriebsaufgaben, die zur Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz berechtigen (60. Lebensjahr vollendet oder Erwerbsunfähigkeit, etc.) dürfen aber auf Antrag die stillen Reserven des Gebäudes – unter Anwendung des Häftesteuersatzes – besteuert und damit das Gebäude steuerlich auf den gemeinen Wert aufgewertet werden (§ 24 Abs 6 EStG idF AbgÄG 2023).

Anmerkung: Nach einer steuerfreien Gebäudeentnahme ist es möglich, eine Veräußerung eines aus dem Betriebsvermögen entnommenen Gebäudes steuerfrei zu stellen, indem dieses nach der Entnahme und vor Veräußerung für fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz für die/den Steuerpflichtige:n dient bzw. gedient hat.

6. Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz bzw. in der Liste spendenbegünstigter Einrichtungen des BMF genannte begünstigte Institutionen sind grundsätzlich bis maximal 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2023 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2023 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).

Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutschungs-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Auch kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (z.B. Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) gelten als Katastrophenfall i.S.d. EStG. Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (z.B. durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).

TIPP: Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine, etc.), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.

 

7. Forschungsprämie

Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann eine Forschungsprämie von 14 % beantragt werden. Die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bei eigenbetrieblicher Forschung sind betragsmäßig nicht gedeckelt. Prämien für Auftragsforschungen können hingegen nur für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1 Mio pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (d.h. sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, z.B. auch Aufwendungen bzw. Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

TIPP: Denken Sie daran, dass Sie ab heuer erstmalig auch einen fiktiven Unternehmerlohn (als Einzelunternehmer:innen, Mitunternehmer:innen und unentgeltlich tätige Gesellschafter:innen einer Kapitalgesellschaft) für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit bei den Forschungsaufwendungen berücksichtigen können. Als fiktiver Unternehmerlohn können EUR 45 pro Stunde für maximal 1.720 Stunden (= EUR 77.400 pro Person und Wirtschaftsjahr) angesetzt werden.

 

TIPP: Für den Prämienantrag 2023 muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs elektronisch ein sogenanntes Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden. Um größere Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen zu erlangen, besteht die Möglichkeit, im Vorhinein eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte Forschung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen. Dafür ist es notwendig, von der FFG ein sogenanntes Projektgutachten einzuholen.

 

8. Vorteile der E-Mobilität

Investitionen in die Elektromobilität wurden im Jahr 2023 durch die Einführung des Investitionsfreibetrags attraktiver gemacht. Obwohl die betrieblichen Förderungen für den Ankauf von E-PKWs auf soziale Einrichtungen, Fahrschulen, E-Carsharing und E-Taxis eingeschränkt wurde, sind Elektrofahrzeuge steuerlich immer noch dem Verbrennungsmotor vorzuziehen. Folgende Vorteile können die Elektrofahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 g/km) gegenüber den herkömmlichen, mit Verbrennungsmotoren betriebenen Fahrzeugen für sich verbuchen:

  • Vorsteuerabzugsfähigkeit: Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten des PKW bzw. des Kraftrads bis maximal EUR 40.000 brutto zu. Zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als EUR 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu.

Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der reinen Elektroautos umfasst.

  • Die laufenden Kosten wie zB Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen sind unabhängig von den Anschaffungskosten voll vorsteuerabzugsfähig.
  • E-Mobilitätsförderung: Im Jahr 2023 wird die Förderung für die Anschaffung von Elektro-PKW für Betriebe nur noch für soziale Einrichtungen, Fahrschulen, E-Carsharing und E-Taxis angeboten. Die Förderung beträgt EUR 1.000. Für Private beträgt die Förderung bis zu EUR 3.000, maximal jedoch 50 % der Anschaffungskosten. Hybridfahrzeuge werden nicht gefördert. Des Weiteren wird die E-Ladeinfrastruktur (z.B. Wallbox, intelligente Ladekabel) ebenfalls gefördert (sowohl privat als auch betrieblich).

Achtung: Die E-Mobilitätsförderung wird nur gewährt, wenn der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW EUR 60.000 nicht überschreitet.

  • degressive Abschreibung: Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km genießen die Vorteile der degressiven Abschreibung (siehe Punkt 1.1)
  • keine NoVA: Da die NoVA anhand des CO2-Ausstoßes berechnet wird, sind Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km gänzlich davon befreit.
  • kein Sachbezug: Für Mitarbeiter:innen, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt kein Sachbezug an.
  • keine motorbezogene Versicherungssteuer: reine Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer gänzlich befreit.
  • Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags von 15 % der Anschaffungskosten.
9. PENSIONSVERPFLICHTUNG Auslagerung bis Ende 2023

Die Betriebspension als 2. Säule der Altersvorsorge steigert Ihre Attraktivität als Dienstgeber:in und dient als Instrument der Mitarbeiterbindung.

Die laufenden und künftigen Verpflichtungen sind in der Bilanz mittels einer Pensionsrückstellung abzubilden. Eine Übertragung der Pensionsrückstellung in eine Pensionskasse ist denkbar, wobei eine begünstigte Auslagerung gem § 124 EStG nur noch bis Ende 2023 möglich ist. Die Begünstigung sieht vor, dass für die Übertragung an eine Pensionskassa oder ein Versicherungsunternehmen die 10%-Grenze des § 4 Abs 4 Z 2 lit a EStG keine Anwendung findet. Somit können bei beitragsorientierten Zusagen die Beiträge die Summe von 10 % der Gehaltssumme aller Anwartschaftsberechtigten übersteigen und sind in voller Höhe als Betriebsausgabe anerkannt.

Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis ist zu aktivieren und gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.

Die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen bringt dem Unternehmen den Wegfall oder eine Reduzierung der Pensionsrückstellung und damit eine Bilanzverkürzung. Die Pensionskassenbeiträge stellen Betriebsausgaben dar. Für den Berechtigten ist eine Auslagerung insofern interessant, als in unsicheren Zeiten die Firmenpension unabhängig vom weiteren Unternehmensschicksal ausbezahlt wird.

TIPP: Die Auslagerung von Pensionszusagen ist ein komplexer Vorgang, der bereits im Vorfeld durch eine professionelle Beraterin bzw. einen professionellen Berater begleitet werden sollte.

 

10. Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung

Für den Fall, dass die Pensionsrückstellung nicht an eine Pensionskassa oder eine Versicherung ausgelagert wurde, gilt es, am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % der am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellung im Betriebsvermögen zu halten. Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung können angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50 % der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30 % der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).

Als deckungsfähige Wertpapiere gelten in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiter auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat. Die Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden.

TIPP: Für Wertpapier des Anlagevermögens gilt grundsätzlich das gemilderte Niederstwertprinzip. Sollte es zu nachhaltigen Kursverlusten gekommen sein, sind diese Wertpapiere abzuwerten und in Höhe der Differenz neue Wertpapiere anzuschaffen.

 

11. Tipps für Kleinunternehmer
11.1. Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer

Unternehmer:innen mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu EUR 35.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl. USt.) von EUR 38.500 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie z.B. Wohnungsvermietung) bis EUR 42.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze wie z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrätin/Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (OneStopShop – Versandhandel) erklärt werden. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit diesen Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto EUR 35.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15 % innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2023 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bei Leistungen an Nichtunternehmer ist erfahrungsgemäß eine Rechnungskorrektur schwer möglich, weshalb die dann geschuldete Umsatzsteuer aus dem Brutto-Einnahmenbetrag herausgerechnet werden muss.

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, z.B. Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kund:innen ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer:innen sind.

TIPP: Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

 

11.2. Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben Rechner

Bei selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit kann der Gewinn pauschal ermittelt werden, wenn die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil die Umsatzgrenze um nicht mehr als EUR 5.000 überschritten wurde. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist auch dann anwendbar, wenn eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung vorgeht (zB Ärzt:innen oder Versicherungsvertreter:innen). Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw. 20 % bei Dienstleistungsbetrieben anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale sowie das 50%ige Pauschale für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages steht ebenfalls zu.

TIPP: Da bei nebenberuflichen Einkünften (z.B. Vortragstätigkeit, Autorenhonorare) sehr oft ohnehin nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung interessant werden. 

12. „Kleinunternehmer“- GSVG-Befreiung bis 31.12.2023 beantragen

Gewerbetreibende und Ärzt:innen (Zahnärzt:innen) können bis spätestens 31.12.2023 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzt:innen nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2023 maximal EUR 6.010,92 und der Jahresumsatz 2023 maximal EUR 35.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer:innen (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Personen, die das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60. Lebensjahr) vollendet haben, wenn sie in den letzten fünf Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehungszeit beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal EUR 500,91 und der monatliche Umsatz maximal EUR 2.916,67 betragen.

TIPP: Der Antrag für 2023 muss spätestens am 31.12.2023 bei der SVS einlangen. Wurden im Jahr 2023 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.

 

13. Arbeitsplatzpauschale und Netzkarte für Selbständige

Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Es wird zwischen dem „großen“ und dem „kleinen“ Pauschale unterschieden:

  • EUR 1.200 pro Jahr stehen zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 11.000 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
  • EUR 300 pro Jahr stehen zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als EUR 11.000 betragen. Daneben sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar abzugsfähig (ebenfalls max EUR 300 pro Jahr).

Seit 2023 können Selbständige ohne Aufzeichnung der Trennung in betriebliche und private Fahrten 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgabe absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten glaubhaft verwendet werden. Der Pauschalbetrag kann auch bei der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Hinweis zur Umsatzsteuer: Es sind 50% der Bruttokosten als Betriebsausgabe anzusetzen, da für den Vorsteuerabzug die tatsächliche unternehmerische Nutzung nachgewiesen werden müsste.

 

14. Ende der Aufbewahrung für Unterlagen aus 2016

Zum 31.12.2023 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc. des Jahres 2016 aus. Diese können daher ab 01.01.2024 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Beschwerdeverfahren (lt. BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt. UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Für Grundstücke, die ab dem 01.04.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre.

Hinweis: verlängerte Aufbewahrungsfrist aller Unterlagen, Belege und Arbeitszeitaufzeichnungen in Zusammenhang mit:

  • Kurzarbeit: 10 Jahre ab Ende des Jahres der letzten Auszahlung der gesamten Förderung
  • Investitionsprämie: 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung
  • Energiekostenzuschüsse: 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung
  • COFAG-Förderbedingungen: 7 Jahre

 

TIPP: Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privatperson sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (zB Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten erhöhen bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die tatsächlichen Anschaffungskosten und reduzieren damit den steuerpflichtigen Gewinn.

 

Auf jeden Fall platzsparender ist eine elektronische Archivierung aller Buchhaltungsunterlagen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.

II. Steuertipps für Arbeitgeber:innen & Mitarbeiter:innen

1. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die je nach Höhe des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % versteuert werden muss. Beträgt das Jahressechstel mehr als EUR 83.333, kommt für übersteigende Beträge ein Steuersatz von 50 % bzw allenfalls 55 % zur Anwendung. Für Arbeitnehmer:innen, denen auf Grund von Kurzarbeit reduzierte Bezüge zugeflossen sind, ist das Jahressechstel pauschal um 15 % zu erhöhen (auch für das Kontrollsechstel).

Achtung: Werden im laufenden Kalenderjahr 2023 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem festen Steuersatz begünstigt besteuert, muss der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges (im Dezember oder im Beendigungsmonat) die übersteigenden Beträge durch Aufrollung nach Tarif versteuern.

 

2. Zukunftssicherung für Dienstnehmer:innen bis zu EUR 300 steuerfrei

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den/die Arbeitgeber/Arbeitgeberin für alle Arbeitnehmer:innen oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer:innen ist bis zu EUR 300 pro Jahr und Arbeitnehmer:innen nach wie vor steuerfrei.

Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

 

3. Mitarbeiterbeteiligungen und Teuerungsprämie
3.1 Mitarbeiterbeteiligung

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter:in und Jahr von EUR 3.000. Der Vorteil muss allen Mitarbeiter:innen oder einer bestimmten Gruppe von ihnen zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH stellen auch die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.

3.2 Teuerungsprämie

Seit dem 01.01.2022 besteht die Möglichkeit, aktive Mitarbeiter:innen am Vorjahreserfolg des Unternehmens bis zu EUR 3.000 steuerfrei zu beteiligen. Alternativ kann noch im Jahr 2023 eine steuerfreie Teuerungsprämie von bis zu EUR 3.000 an Mitarbeiter:innen ausbezahlt werden. Die wichtigsten Unterschiede haben wir hier gegenübergestellt:

 

TIPP: In aller Regel wird für den Arbeitgeber die Teuerungsprämie im Jahr 2023 das präferierte Instrument sein. Soll der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter eine Teuerungsprämie zugewendet werden, so achten Sie darauf, dass diese spätestens mit der Dezember-Lohnabrechnung ausbezahlt wird.

4. Vorschau auf Mitarbeiterbeteiligung bei Start-Ups

Das derzeit in Begutachtung befindliche Start-up-Förderungsgesetz 2023 soll ab dem 01.01.2024 eine neue Begünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen beinhalten. Bei einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung wird ein Besteuerungsaufschub eingeführt, sodass eine Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen Abgabe der Gesellschaftsanteile erst mit dem „Exit“ (z.B. anschließender Veräußerung der Anteile) der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters stattfinden soll. Zusätzlich zum Besteuerungsaufschub soll eine begünstigte Besteuerung stattfinden. Für alle Start-Up-Unternehmer kann es also von Vorteil sein, eine derartige Mitarbeiterbeteiligung in das Jahr 2024 zu verschieben.

Achtung: Diese Mitarbeiterbeteiligung hängt eng mit der angedachten Einführung einer neuen Gesellschaftsform „FlexKap“ (Flexible Kapitalgesellschaft) zusammen; diese wurde vom Gesetzgeber allerdings zum Zeitpunkt der Ausgabe dieser Klienteninformation noch nicht beschlossen.

 

5. Weihnachtsgeschenke bis EUR 186 steuerfrei

(Weihnachts-)Geschenke an Mitarbeiter:innen sind innerhalb eines Freibetrages von EUR 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B. Waren­gutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (z.B. Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).

 

6. Betriebsveranstaltungen bis EUR 365 steuerfrei

Für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) steht pro Mitarbeiter und Jahr ein steuerfreier Betrag von EUR 365 zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des gesamten Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

7. Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis EUR 186 steuerfrei

Sachzuwendungen an Mitarbeiter:innen, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, sind bis EUR 186 pro Person und Jahr steuerfrei.

8. Kinderbetreuungskosten: EUR 1.000 Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei

Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Mitarbeiter:innen einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von EUR 1.000 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.

9. Steuerfreies Jobticket bzw. Klimaticket

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Arbeitgeber übernommen werden, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Unter das Jobticket fällt auch das sog „Klimaticket“ (auch als 1-2-3-Ticket bekannt).

Die Zurverfügungstellung ist durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich. Die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten, stellt einen Ticketerwerb dar. Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.

10. Homeoffice

Als Abgeltung der Mehrkosten seiner Mitarbeiter:innen im Homeoffice kann der Arbeitgeber für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu EUR 3 pro Homeoffice-Tag (= EUR 300 pro Jahr) steuerfrei ausbezahlen. Für die Berücksichtigung dieses Homeoffice-Pauschales muss die berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung (= Homeoffice-Vereinbarung) in der Wohnung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers ausgeübt werden.

Um die Homeoffice-Tage belegen zu können, hat der Arbeitgeber eine Aufzeichnungspflicht dieser Tage. Die Anzahl der Homeoffice-Tage muss im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angeführt werden.

Wird das Homeoffice-Pauschale nicht bis zur maximalen Höhe vom Arbeitgeber ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen.

Beispiel: Herr Fritz arbeitet 100 Tage ausschließlich in seiner Wohnung im Homeoffice. Sein Arbeitgeber bezahlt ihm pro Homeoffice-Tag EUR  2, in Summe also EUR 200. In der Steuererklärung kann Herr Fritz den nicht ausgeschöpften Betrag von EUR 100 zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Maximalbetrag (EUR 3 x 100 = EUR 300) und dem vom Arbeitgeber erhaltenen Betrag in Höhe von EUR 200.

 

Digitale Arbeitsmittel sowie das (Mobil)Telefon, die den Arbeitnehmer:innen vom Arbeitgeber für Zwecke des Homeoffice zur Verfügung gestellt werden, stellen auch bei teilweiser privater Nutzung keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.

Zusätzlich dazu können Arbeitnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers zusätzlich (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von EUR 300 im Kalenderjahr 2023 als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wurde.

Hat ein:e Arbeitnehmer:in neben den ergonomischen Einrichtungen und dem Homeoffice-Pauschale zusätzlich ausschließlich beruflich veranlasste Arbeitsmittel angeschafft, so können diese wie bisher als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung mit dem Homeoffice-Pauschale.

11. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbetreuer:innen (z.B. Trainer, Masseure), die von gemeinnützigen Sportvereinen ausgezahlt werden, sind im Jahr 2023 bis zu EUR 120 pro Einsatztag, höchstens aber EUR 720 pro Kalendermonat der Tätigkeit steuerfrei und beitragsfrei.

Achtung: Es wurde eine jährliche Meldepflicht für die auszahlenden Vereine eingeführt. Für jede:n Sportler:in, Schiedsrichter:in, Betreuer:in, dem für eine nichtselbständige Tätigkeit steuerfrei pauschale Reiseaufwendungen ausbezahlt worden sind, hat der Verein bis Ende Februar des Folgejahres eine Meldung an das Finanzamt zu schicken (erstmals bis 29.02.2024 für das Jahr 2023).

III. Steuertipps für Arbeitnehmer:innen

1. Werbungskosten noch vor dem 31.12.2023 bezahlen

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2023 bezahlt werden, damit sie 2023 noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen, etc., samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungs­mehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch 2023 geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch 2023 abgesetzt werden. Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können ebenso als Werbungskosten geltend gemacht werden.

TIPP: Aufwendungen für Arbeitsmittel können als Werbungskosten abgesetzt werden, wobei die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter zu beachten ist. Wenn Sie privat einen Computer anschaffen, den Sie für berufliche Zwecke benötigen, kann er im Jahr 2023 – insoweit die Anschaffungskosten EUR 1.000 nicht übersteigen – sofort abgeschrieben werden. Denken Sie daran, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass dieser Computer auch privat genutzt werden kann, und ohne Nachweis ein Privatanteil von 40 % auszuscheiden ist.

 

2. Arbeitnehmerveranlagung 2018 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2018 beantragen

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
  • Verlusten aus anderen Einkünften, z.B. Vermietungseinkünften;
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. des Mehrkindzuschlags;
  • Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
  • Gutschrift von Negativsteuern

eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit.

Hinweis: Am 31.12.2023 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2018.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2018 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2023 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen.

IV. Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

1. Sonderausgaben noch 2023 bezahlen
1.1. Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Ohne Betragsbegrenzung und unabhängig vom Einkommen sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.

1.2. Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind bestimmte Renten (z.B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuer­beratungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von EUR 400 absetzbar.

1.3. Spenden als Sonderausgaben

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte, im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie zB Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
  • Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.
  • Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.

Die meisten begünstigten Spendenempfänger:innen müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen und werden auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung ausgenommen.

Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger:innen sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

  • Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschafts­jahres abgezogen werden.
  • Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10 % des aktuellen Jahreseinkommens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

TIPP: Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2023 nur mehr auf Grund der elektronisch übermittelten Daten der Empfängerorganisationen bei Ihrer (Arbeitnehmer:innen-) Veranlagung berücksichtigt.

 

1.4. Öko-Sonderausgabenpauschale

Seit dem Jahr 2022 sind die Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden und der Ersatz von fossilen durch klimafreundlichere Heizsystemen begünstigt.

Wurden Kosten für die thermische Sanierung von EUR 4.000 bzw. von EUR 2.000 bei Heizkesseltausch (nach Abzug aller Förderungen) überschritten, so steht im Jahr 2023 das Öko-Sonderausgabenpauschale von EUR 800 bzw. von EUR 400 zu. Die restlichen Aufwendungen werden auf die kommenden 4 Jahre aufgeteilt. Dieses spezielle Sonderausgabenpauschale kann im Jahr 2023 allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn der zu Grunde liegende Förderantrag noch im Jahr 2023 eingebracht wird.

2. Spenden von Privatstiftungen

Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger:innen KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.

Achtung: Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunde Sie überhaupt zu Spenden ermächtigen.

 

3. Außergewöhnliche Belastungen noch 2023 bezahlen

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12 % des Einkommens beträgt) übersteigen.

TIPP: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z.B. Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar. Bedingt durch das vermehrte Auftreten von Unwettern im Jahr 2023 sind außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden besonders zu beachten. Zu Katastrophenschäden zählen Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden, die Kosten für Reparatur und Sanierung von beschädigten Gegenständen sowie Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.

 

TIPP: Krankheitskosten sind grundsätzlich von der erkrankten Person selbst zu tragen, wobei der er­krankten Person ein steuerfreies Existenzminimum von EUR 11.693 bleiben muss. Daher können Krankheitskosten von der (Ehe-)Partnerin bzw. dem (Ehe-)Partner übernommen und abgesetzt werden, wenn ohne Übernahme der Kosten das Einkommen der erkrankten (Ehe-)Partnerin bzw. des erkrankten (Ehe-)Partners unter das steuerliche Existenzminimum fallen würde.

 

4. Wertpapierverluste realisieren

Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2023 fällt die Wertpapiergewinnsteuer von 27,5 % an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 01.01.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 01.04.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate). Seit dem Jahr 2023 zählen auch Kryptowährungen, welche nach dem 31.03.2021 erworben wurden, zum „Neuvermögen“. Erträgnisse daraus sind mit Erträgen anderer Kapitalanlagen verrechenbar.

TIPP: Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit z.B. Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.

 

TIPP: Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder z.B. mit einer anderen Person ein Gemeinschaftsdepot haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den positiven Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.

 

 

Sie haben noch Fragen?

Unser Experte Raphael Holzinger steht Ihnen gerne zur Verfügung.