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Splitter: Wissenswertes auf einen Blick

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In unserem Splitter-Artikel informieren wir Sie über wissenswerte Veränderungen im steuerlichen und rechtlichen Bereich, wie etwa die Senkung der Mindestkörperschaftsteuer, die Einführung einer neuen Rechtsform und die Diskussion um eine Servicepauschale in der Gastronomie. Zudem erfahren Sie mehr über Neuerungen aus dem EU-Umgründungsgesetz, die Entschärfung der Umsatzsteuer durch Rechnungslegung und über Entwicklungen im Bereich der WiEReG-Novelle.
Contents

Senkung der Mindestkörperschaftsteuer

Der Entwurf des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2023 sieht unter anderem zur Förderung von Unternehmensgründungen vor, das Mindeststammkapital einer GmbH generell auf EUR 10.000 zu senken. Damit entfällt die bisherige Auffüllverpflichtung für gründungsprivilegierte GmbHs. In Anlehnung an das GmbH-Gesetz soll auch für die künftige Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap) ein Mindeststammkapital von EUR 10.000 gelten, welches bei der Gründung zur Hälfte bar aufgebracht werden muss.

Die Mindest-KöSt für eine GmbH beträgt 5% des gesetzlichen Mindestkapitals, derzeit also 5% von EUR 35.000 = EUR 1.750 pa. Durch die Senkung des Mindestkapitals auf EUR 10.000 beträgt die Mindest-KöSt für eine GmbH oder FlexKap künftig generell EUR 500 pa.

Dies wird mit den KöSt-Vorschreibungen 2024 für alle GmbH umgesetzt werden.

 

Neue Rechtsform „Flexible Kapitalgesellschaft“

Eingebettet im Entwurf des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes (GesRÄG) 2023 soll ein eigenes Gesetz für die Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft eingeführt werden, welches eine subsidiäre Geltung des GmbH-Rechts vorsieht. Individuellere Ausgestaltungen in manchen Bereichen nach dem Vorbild des Aktienrechts sollen ebenfalls möglich sein. Als Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft wird „flexible Kapitalgesellschaft“ vorgeschlagen, um auf die weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten dieser Rechtsform hinzuweisen. Im Firmenwortlaut kann die Bezeichnung auch mit „FlexKap“ abgekürzt werden. Im internationalen Verkehr kommt auch die englische Version „Flexibel Company“ oder „FlexCo“ in Betracht.

Als Kernstück wird die im Entwurf vorgesehene Ausgabe von „Unternehmenswert-Anteilen“ präsentiert, für deren Übertragung/Übernahme nur geringe Formerfordernisse bestehen und den Anteilsinhaber:innen grundsätzlich keine Mitwirkung an der Willensbildung der Gesellschaft zukommen lassen. In diesem Punkt gibt es offenbar noch Verhandlungsbedarf. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

 

Servicepauschale als „Zwangstrinkgeld“ in der Gastronomie

In der Gastronomie steht eine fixe Servicepauschale als zwingendes Trinkgeld in Diskussion. Einzelne Gastwirt:innen haben eine solche bereits eingeführt. Dabei wird übersehen: Nur das freiwillige Trinkgeld ist für die Kellner:innen einkommensteuerlich steuerfrei gestellt. Ein Trinkgeld, welches der Gast zwangsweise zahlen muss, stellt hingegen für das Servicepersonal lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar und unterliegt auch der Sozialversicherungspflicht. Weiters besteht auch die Gefahr, dass das Finanzamt ein „Zwangstrinkgeld“ bei Gastwirt:innen der Umsatzsteuer unterziehen muss; es unterliegt dann der Umsatzsteuer wie der sonstige Preis der jeweiligen Konsumation.

 

 

EU-Umgründungsgesetz

Mit dem EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG) wurde in Österreich eine Richtlinie der EU umgesetzt. Das EU-UmgrG bezieht sich auf Kapitalgesellschaften mit Sitz in der EU oder im EWR. Es ermöglicht

  • die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen,
  • die grenzüberschreitende Verschmelzung von Gesellschaften,
  • die grenzüberschreitende Spaltung von Gesellschaften,
  • die grenzüberschreitende Einbringung von Vermögen in eine Gesellschaft.

Die grenzüberschreitende Sitzverlegung war zwar aufgrund der EuGH-Rechtsprechung schon bisher möglich, hat jetzt aber eine gesetzliche Grundlage erhalten. Die Verlegung des Sitzes in einen anderen Staat bewirkt, dass die Gesellschaft die betreffende Rechtsform des Zuzugsmitgliedstaates erhält; es gilt dann nur mehr das Recht des Zuzugsmitgliedstaates.

Das Gesetz schränkt aber nicht ein, dass eine österreichische GmbH nur zu einer ausländischen GmbH werden kann; auf Wunsch kann eine GmbH durch die Sitzverlegung auch zu einer ausländischen AG werden oder eine AG zu einer ausländischen GmbH. Das EU-UmgrG bezeichnet diese Sitzverlegung als „Umwandlung“ und verlangt hierfür gesellschaftsrechtlich einen „Umwandlungsbeschuss“, der in der Gesellschafterversammlung mit ¾-Mehrheit gefasst wird. 

Aus steuerlicher Sicht führen die im EU-UmgrG geregelten Verlagerungen ins Ausland idR zur Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs am Vermögen der Gesellschaft. Daher sind die im Zeitpunkt der Verlagerung vorhandenen stillen Reserven des Vermögens der Gesellschaft in Österreich zu versteuern; es besteht aber das Recht, die Steuer in Raten zu entrichten.

 

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WiEReG-Novelle

Der EuGH hat entschieden, dass die bisher im WiEReG geregelte, komplett uneingeschränkte öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer:innen beschränkt werden muss. Dies ist jetzt mit einer Novelle zum WiEReG erfolgt. Die Einsichtnahme erfordert nunmehr ein berechtigtes Interesse. Für bestimmte begünstigte Organisationen oder Personen (Medien, Zivilgesellschaft), die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung aufweisen, wird das berechtigte Interesse unterstellt. Andere Antragsteller:innen auf Gewährung der Einsicht müssen hingegen nachweisen, dass aufgrund wirtschaftlicher oder persönlicher Elemente ein hinreichendes Interesse am wirtschaftlichen Eigentümer eines bestimmten Rechtsträgers besteht. Zudem können berufsmäßige Parteienvertreter:innen, wie z.B. Steuerberater:innen, Auszüge aus dem Register abfragen und sie an ihre Klient:innen übermitteln, wenn das Vorliegen des berechtigten Interesses als offenkundig einzustufen ist.

Mit der Novelle wurden weiters beispielsweise Meldeverpflichtungen für Stiftungen und Treuhandschaften erhöht. Bei Stiftungen und Trusts muss zum Beispiel offengelegt werden, ob ein Stifter, Gründer oder Trustor als Treuhänder tätig ist.

Die Novelle schafft weiters die rechtliche Grundlage für die rasche und effektive Zusammenarbeit der Registerbehörde mit anderen nationalen und internationalen Behörden.

 

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag keine individuelle Rechtsberatung ersetzt und Sachverhalte ggfs. verkürzt oder auf Grundlage derzeitiger Einschätzungen dargestellt werden. Grant Thornton übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der dargestellten Informationen.