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Payroll: Update Februar

Judith Schützinger
Von:
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Von den Absetzbeträgen und den Zuverdienstgrenzen ab 01.01.2023 über die Pendlerpauschale und begünstigte Öffi-Ticketregelung ab 01.01.2023 bis hin zu Neuerungen bezüglich Pflichtveranlagungen: In diesem Beitrag informieren wir Sie über die aktuellen Maßnahmen und Entwicklungen.
INHALTE

Absetzbeträge/Zuverdienstgrenzen neu ab 01.01.2023

Zuverdienstgrenze Kinderbetreuungsgeld ab 01.01.2023

Die Zuverdienstgrenze im Bereich des Kinderbetreuungsgeldkontos steigt mit Wirkung ab 01.01.2023 von EUR 16.200,00 auf EUR 18.000,00. Jene Zuverdienstgrenze im Bereich des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes steigt von EUR 7.600,00 auf EUR 7.800,00 pro Jahr.

Alleinverdienerabsetzbetrag/Alleinerzieherabsetzbetrag § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988

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Unterhaltsabsetzbetrag § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988

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Verkehrsabsetzbetrag § 33 Abs. 5 Z 1 bis 3 EStG 1988

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Pensionistenabsetzbetrag § 33 Abs. 6 EStG 1988

Pensionistenabsetzbetrag.png

Einkommensteuerliche Neuerungen 2023

Wir starten das Jahr 2023 gleich mit einigen Neuerungen in der Einkommensteuer. Wegen der Inflationsanpassung (Stichwort: Entfall der kalten Progression) ändern sich nicht nur die Werte der einzelnen Tarifstufen, sondern auch Absetz- und Freibeträge. Eine Reihe von veränderlichen Werten, wie die Sachbezugswerte und andere in der Personalverrechnung wichtige Bezugsgrößen, werden überblicksmäßig dargestellt.

Steuerbefreiungen

  • Sportlerbegünstigung: Noch rasch vor Jahresende wurde eine Erhöhung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbetreuer:innen beschlossen. Sportvereine können ab 1.1.2023 an diese Personengruppe bis € 120 täglich (bisher € 60) und bis € 720 monatlich (bisher € 540) ausschließlich als pauschale Reiseaufwandsentschädigung bezahlen. Diese sind bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu melden. Diese Entschädigungen sind in der genannten Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei, insofern die Tätigkeit nicht den Hauptberuf bzw die Hauptquelle der Einnahmen bildet.
  • Zuschüsse von Sozialfonds an aktive und ehemalige Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit, für Weiterbildung und Umschulung, bei langem Krankenstand oder im Todesfall nach einem Arbeitsunfall sind in begrenzter Höhe steuerfrei.

Sachbezugswerte

  • Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind basierend auf den CO2-Emissionswerten nach dem WLTP-Messverfahren bei Erstzulassung in 2023 folgende Sachbezugswerte anzusetzen:

Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (ausgenommen (E-)Fahrrad) schließt ein Pendlerpauschale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleistet werden. Mit der Novelle der Sachbezugswerteverordnung wurde die Steuerfreiheit der Nutzung von arbeitgebereigenen Fahrrädern und Krafträdern präzisiert. Darin wird festgehalten, dass auch dann, wenn zB ein Dienst-Fahrrad im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt wird, die Steuerfreiheit gegeben ist. Allerdings vorausgesetzt, das Gehalt liegt über der kollektivvertraglichen Einstufung. Die Begünstigung gilt auch für die Sozialversicherung.

Firmenparkplatz

Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer parkraumbewirtschafteten Zone ist für alle Fahrzeuge ein Sachbezug von monatlich € 14,53 anzusetzen. Dies gilt auch für E-Cars.

Zinsersparnis

Für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse beträgt 2023 der Sachbezugswert für die Zinsersparnis 1% (2022: 0,5%).

Sachbezugswert Wohnraum

Pendlerpauschale und begünstigte Öffi-Ticketregelung

Der Zuschlag zur Pendlerpauschale, der mit dem befristeten Anti-Teuerungspaket ab Mai 2022 eingeführt wurde, gilt bis zum 30.06.2023.

Der bei Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale zustehende Pendlereuro (von € 2 pro Jahr und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke) erhöht sich von Mai 2022 bis Juni 2023 um € 0,50 pro Monat und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke.

Pendlerpauschale und begünstigte Öffi-Ticketregelung bis 31.12.2022

Bis 31.12.2022 galt, dass die von Arbeitgeberseite abgabenfrei zur Verfügung gestellten Öffi-Tickets oder abgabenfrei vergütete und nachgewiesene Arbeitnehmerausgaben für ein Öffi-Ticket in Bezug auf die Teilstrecke, die vom Öffi-Ticket umfasst wird, keine Möglichkeit bietet, die Pendlerpauschale und den Pendlereuro geltend zu machen.

Dies galt auch dann, wenn die Kosten für das Öffi-Ticket nur teilweise von Dienstgeberseite vergütet wurden.

Eine Geltendmachung von Pendlerpauschale/Pendlereuro war hier maximal für eine zusätzliche Teilstrecke, die nicht vom Öffi-Ticket auf dem Weg zum Arbeitsplatz abgegolten wurde, möglich.

Pendlerpauschale und begünstigte Öffi-Ticketregelung ab 01.01.2023

Ab 01.01.2023 ist die Höhe der Pendlerpauschale unter der Annahme zu ermitteln, dass kein Öffi-Ticket ersetzt oder zur Verfügung gestellt wird. Anschließend wird von diesem Freibetrag der Öffi-Ticket-Wert in Abzug gebracht. Bei einem Drittelanspruch wird die Pendlerpauschale „gedrittelt“ und davon dann der Öffi-Ticketersatz abgezogen (auch der Pendlereuro ist zu „dritteln“).

Der Pendlereuro steht für die gesamte Wegstrecke zu, auch dann, wenn die Pendlerpauschale durch den Abzug null beträgt, aber dem Grunde nach zusteht.

Steht das Öffi-Ticket Mitarbeiter:innen für einen längeren Zeitraum als für einen Kalendermonat zu, erfolgt die Ermittlung des monatlichen Beitrages auf anteilige Art und Weise. Diese neue Regelung gilt auch für den Fall, dass von Arbeitgeberseite das Öffi-Ticket zur Verfügung gestellt wird.

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Reisespesen

Die Sätze für Tages- und Nächtigungsdiäten im Inland sind unverändert geblieben. Hier zur Erinnerung:

Änderungen in der Sozialversicherung

  • Unfallversicherung wird mit 1.1.2023 von 1,2% auf 1,1% gesenkt.
  • Säumniszuschläge je Meldeverstoß € 59, insgesamt innerhalb eines Beitragszeitraums € 975.
  • Verzugszinsen betragen ab 1.1.2023 4,63%.
  • Kurzarbeit gilt grundsätzlich bis 30.6.2023, wobei die Begründung dafür deutlich spezifischer ausfallen muss als bisher.
  • Die Neuberechnung des Lohnausgleichs bei Altersteilzeit sieht vor, dass in den oberen Ausgangswert alles an Entgelt einzubeziehen ist, unabhängig davon, ob es während der Altersteilzeit weiter gebührt. Im Endergebnis bedeutet das weniger Lohnausgleich.

  • Homeoffice im Ausland geht in die Verlängerung bis 30.6.2023
    Erfreulicherweise wurde die SV-Zuständigkeit bei pandemiebedingtem Homeoffice erneut verlängert, womit es selbst bei Überschreiten der 25%-Grenze zu keiner Änderung der SV-rechtlichen Zuständigkeit innerhalb der EU, im EWR bzw in der Schweiz kommt. Nach Ablauf der Vereinbarung kommen die Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen / der Arbeitgeber seinen Sitz hat, zur Anwendung. Daher kann es ab dem 1.7.2023 aufgrund der für Telearbeit geltenden Regelungen zu einer Änderung der bisherigen SV-rechtlichen Zuständigkeit von Mitgliedstaaten kommen.

Dienstgeberbeitrag reduziert von 3,9% auf 3,7%

Wenn Sie bereits 2023 den reduzierten Satz von 3,7% anwenden möchten, lesen Sie die Voraussetzungen dazu in der Ausgabe der KlientenINFO 8/2022.

Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2023

Die monatlichen Sätze werden jährlich per 1.1. angepasst.

Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2023 (Monatlich

Pflegegeld valorisiert ab 1.1.2023

Tabelle Regelbedarfssätze (Pflegegeld)

Lohnsteuerrichtlinien – Änderungen 2023

Durch den Wartungserlass 2022 zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002 wurden die im abgelaufenen Jahr ergangenen Judikate und Erlässe in die Lohnsteuerrichtlinien eingearbeitet. Wir stellen hier eine Auswahl der uns wesentlich erscheinenden Änderungen vor.

Sachbezug für das Aufladen eines Elektro-Autos:

Wird ein arbeitgebereigenes Elektro-Kfz dem Arbeitnehmer auch für dessen private Fahrten überlassen (Dienstfahrzeug), dann gilt ab 2023: Kein Sachbezug wird angesetzt, wenn das Fahrzeug beim Arbeitgeber aufgeladen wird oder der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation ersetzt. Beim Aufladen an einer Ladeeinrichtung des Arbeitnehmers liegt kein Sachbezug vor, wenn als Strompreis maximal der von der E-Control veröffentlichte Haushaltspreis ersetzt wird (für 2023: 22,247 Cent/kWh) und die für das überlassene Kfz aufgewendete Strommenge durch eine „smarte Wallbox“ ermittelt wird. (Übergangsregelung bis Dezember 2025: Ist nachweislich keine „smarte“ Wallbox beim Arbeitnehmer vorhanden, bleibt ein Pauschalbetrag von maximal € 30 / Monat steuerfrei.)
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich die Kosten einer Ladeeinrichtung für dieses Dienstfahrzeug, ist nur ein € 2.000 übersteigender Betrag als Sachbezug anzusetzen.

Verwendet der Arbeitnehmer sein eigenes Elektro-Fahrzeug, wird kein Sachbezug angesetzt, wenn das Fahrzeug unentgeltlich beim Arbeitgeber aufgeladen wird. Jeder bezahlte Kostenersatz des Arbeitgebers für Ladestrom stellt aber steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Auch die Kostentragung für eine E-Ladestation beim Arbeitnehmer (für dessen eigenes Kfz) ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Steuerfreier Zuschuss zu Elektro-Carsharing:

Schließt ein Arbeitnehmer eine Vereinbarung mit einer Carsharing-Plattform, über die er für seine Privatfahrten E-Autos, E-Motorräder, E-Bikes oder E-Scooter gegen Bezahlung nutzen kann, und gewährt der Arbeitgeber hierfür einen Zuschuss, ist dieser ab dem Jahr 2023 bis max € 200 pro Jahr steuerfrei

Dienstreise des Arbeitnehmers mit eigenem Kfz

Soweit der Arbeitnehmer für seine Dienstreisen ein Öffi-Ticket verwendet, das ihm vom Arbeitgeber steuerfrei bezahlt worden ist, können keine weiteren Fahrtkostenersätze für die Dienstreise steuerfrei gewährt werden. Nur die Aufzahlung auf die erste Klasse oder auf die Business-Class kann zusätzlich steuerfrei gewährt werden. Sollte der Arbeitnehmer das Öffi-Ticket aber nachweislich nicht für Dienstreisen verwenden (zB Nutzung des eigenen PKW), können allgemein Fahrtkostenersätze (zB Km-Geld) steuerfrei ausbezahlt werden.

TIPP: Dokumentieren Sie, weshalb der PKW anstelle der Öffis verwendet wurde, z.B. weil umfangreiche Unterlagen mitzunehmen sind und das Meeting 40 km vom Bahnhof entfernt stattgefunden hat.

Verwendet der Arbeitnehmer für die Dienstreise das von ihm privat bezahlte Öffi-Ticket, sind Fahrtkostenersätze des Arbeitgebers für diese Dienstreise bis zur Höhe der fiktiven Kosten des (günstigsten) öffentlichen Verkehrsmittel steuerfrei. Gewährt der Arbeitgeber keinen solchen Fahrtkostenersatz, kann der Arbeitnehmer die fiktiven Kosten des (günstigsten) öffentlichen Verkehrsmittel als Werbungskosten absetzen.

Behandlungskosten in Privatklinik als außergewöhnliche Belastung

Aufzahlungen für die Sonderklasse oder für eine Privatklinik sind ausnahmsweise dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen. Liegt eine ärztliche Bestätigung über die dringliche medizinische Notwendigkeit der Behandlung im Privatkrankenhaus vor und wäre bei einer längeren Wartezeit auf einen Platz in einem öffentlichen Krankenhaus mit nachteiligen gesundheitlichen Folgen zu rechnen gewesen, sind die Kosten für die Privatklinik als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Als triftige medizinische Gründe für eine bestimmte Behandlungsart können auch Aussichten auf ein geringeres Risiko von Folgewirkungen der Operation gelten (zB „NanoKnife-Methode“).

Kosten für ein Alters- und Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung

Kosten für ein Alters- und Pflegeheim sind nur dann außergewöhnlichen Belastungen, wenn Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit vorliegen. Bei Bezug eines Pflegegeldes ab Stufe 1 kann jedenfalls von einer Pflegebedürftigkeit ausgegangen werden und sind die Kosten für eine Pflegeeinrichtung (zB Pflegeheim, Seniorenresidenz) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Pflichtveranlagungen – Neuerungen

Teuerungsprämie

Der Freibetrag von EUR 3.000,00 steht insgesamt als maximaler Freibetrag je Arbeitnehmer:in und Kalenderjahr zur Verfügung.

Kommt es zur Bezahlung von Teuerungsprämien durch verschiedene Arbeitgeber im Laufe des Kalenderjahres (entweder parallele Dienstverhältnisse oder aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse), wobei jede:r das mögliche betragliche Gesamtausmaß ausschöpft, aber in Summe die EUR 3.000,00 überschritten werden, so behält jeder Arbeitgeber die Abgabenfreiheit in Bezug auf die gewährte Teuerungsprämie. Jedoch wird beim Arbeitnehmer bzw. bei der Arbeitnehmerin eine Pflichtveranlagung ausgelöst und so jener betragliche Teil, der in Summe über EUR 3.000,00 hinausgeht, der Tarifbesteuerung unterworfen.

Eine vorzeitige Alterspension erleidet durch die Gewährung einer abgabenfreien Teuerungsprämie keine Kürzung bzw. auch keinen Wegfall. Ebenso bleibt das Kinderbetreuungsgeld durch die Gewährung der abgabenfreien Teuerungsprämie unangetastet (sowohl in der Kontenvariante als auch im Modus des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes).

Die Teuerungsprämie 2022 darf bis 15.02.2023 für 2022 nachbezahlt werden (im Aufrollwege). Dadurch bleibt für Spätentschlossene der Freibetrag für 2023 erhalten.

Mitarbeiterbeteiligung

Der Pflichtveranlagungstatbestand umfasst auch die Summe aus steuerfreier Arbeitnehmergewinnbeteiligung und steuerfreier Teuerungsprämie, soweit der Betrag von insgesamt EUR 3.000,00 überschritten wurde.