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Neues KESt-Steuerreporting ab 01.01.2024

Von:
Mariella Datzreiter, BA
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Mit der Kundmachung des Abgabenänderungsgesetzes 2022 wurde eine neue, detailliertere Form der KESt-Bescheinigung (Steuerreporting) sowie eine Verschärfung von Aufzeichnungspflichten bei nicht endbesteuerten Kapitaleinkünften veröffentlicht.
Inhalte

Steuerreporting im Rahmen der KESt

Mit dem Abgabenänderungsgesetz wurde ein neues Steuerreporting eingeführt. Ziel dieses ist die detaillierte und einheitliche Darstellung der Kapitaleinkünfte. Die erstmalige Ausstellung erfolgt mit 01.01.2024.

Bezüglich der Form des Reports wird noch eine Verordnung des Bundesministerium für Finanzen (BMF) erwartet. Gesetzlich verankert wurde die Durchführung des Steuerreportings in § 96 Abs. 5 EStG.

Bisherige Bescheinigungen

Bis zur Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 gab es bislang drei Bescheinigungen, die von KESt-Abzugsverpflichteten gem. § 96 Abs. 4 EStG erstellt werden mussten:

  • eine allgemeine Bescheinigung über die Höhe der Einkünfte und des Steuerbetrages.
  • eine Verlustausgleichsbescheinigung über die Durchführung des Verlustausgleichs bei Depots.
  • eine Verlustausgleichsbescheinigung über die Durchführung des Verlustausgleichs bei Kryptowährungen, die ab 01.01.2024 gegolten hätte.

Wer muss ein Steuerreporting erstellen?

Grundsätzlich trifft nun vor allem inländische depotführende Stellen die Pflicht zur Erstellung des Steuerreportings, da diese den automatischen Verlustausgleich durchführen müssen und auch ausländische Quellensteuer unmittelbar berücksichtigen dürfen. Allerdings gibt es im Gesetz keine Einschränkung der Verpflichtung auf depotführende Stellen. Eine wichtige Neuerung besteht darin, dass das Steuerreporting nur „auf Verlangen“ der Empfängerin bzw. des Empfängers der Kapitalerträge zur Verfügung gestellt und nicht automatisiert eingereicht werden muss. 

Was muss im Steuerreporting enthalten sein?

Das Gesetz enthält eine nicht taxative Aufzählung dessen, was im Steuerreporting enthalten sein muss. Dazu zählen:

  • Die Höhe der positiven und negativen Einkünfte untergliedert nach § 27 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 4a – laufende Einkünfte (Zinsen, Dividenden), Substanzerträge bzw. Derivate
  • Die Höhe der Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge gem. § 186 InvFG 2011 und § 40 ImmoInvFG
  • Die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs berücksichtigten Einkünfte
  • Die Höhe der für den Verlustausgleich im Rahmen der Veranlagung zu Verfügung stehenden Verluste
  • Die einbehaltene gutgeschriebene Kapitalertragsteuer
  • Die berücksichtigten ausländischen Quellensteuern
  • Die Anwendung von § 93 Abs. 4 EStG
  • Allfällige Änderungen der Depotinhaberschaft

Aufzeichnungspflichten bei nicht endbesteuerten Kapitaleinkünften

Mit 01.01.2023 gelten für nicht endbesteuerte Kapitaleinkünfte gemäß § 126 Abs. 3 BAO neue Aufzeichnungspflichten für Abgabepflichtige. Diese sind auf Zuflüsse anzuwenden, die nach dem 01.01.2023 erfolgen. Davon können auch in früheren Veranlagungszeiträumen gelegene Geschäftsfälle umfasst sein, wenn ein daraus resultierender Zufluss nach dem 01.01.2023 erfolgt.

Demnach sind künftig die Einnahmen und Werbungskosten im Zusammenhang mit nicht endbesteuerten Kapitaleinkünften aufzuzeichnen und zum Ende jedes Jahres zusammenzurechnen.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Ausländische Dividenden, Zinsen oder Erträge aus Investmentfonds ohne inländische auszahlende Stelle
  • Realisierte Wertsteigerungen bei GmbH-Anteilen 

Formalvorschriften für die Aufzeichnungen

Gemäß § 126 BAO sind jene Aufzeichnungen zu führen, „die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zu Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen“.

Weiters sind auch jene Formvorschriften gemäß § 131 BAO für die Aufzeichnungspflicht gemäß § 126 Abs. 3 BAO einschlägig. Die Aufzeichnungen sind demnach so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle geben können.

Prüfungsmöglichkeiten

Durch die Normierung der Aufzeichnungs­pflicht in § 126 Abs. 3 BAO ist es künftig möglich, betroffene Kapital­einkünfte auch einer Außen­prüfung zu unterziehen. Während die Nachschau, die bisher aufgrund des Fehlens einer Außenprüfungsmöglichkeit, eher eine „äußerliche Kontrolle“ darstellte, hat eine Außen­prüfung den Zweck einer konkreten Prüfung. Ziel einer Außen­prüfung ist alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen und zu überprüfen.

Folgen der Pflichtverletzung

Im Falle einer Pflichtverletzung steht der Finanzbehörde das Recht zu, die Einkünfte zu schätzen. Eine Pflichtverletzung kann dabei in einer Missachtung der Aufzeichnungspflichten gemäß § 126 Abs. 3 BAO oder in sachlich unrichtigen Aufzeichnungen bestehen.

Weiters kann eine Pflichtverletzung vorliegen, wenn die Aufzeichnungen solche formellen Mängel aufweisen, dass sie geeignet sind, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Sofern im Zusammenhang mit der Verletzung der Aufzeichnungs­pflicht nicht bereits ein anderes Finanz­vergehen verwirklicht wird – wie insbesondere Abgaben­hinterziehung oder grob fahrlässige Abgabenverkürzung –, kann außerdem der Tatbestand einer Finanz­ordnungswidrigkeit erfüllt sein, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000 zu ahnden ist.