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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Steuerreporting im Rahmen der KESt
Mit dem Abgabenänderungsgesetz wurde ein neues Steuerreporting eingeführt. Ziel dieses ist die detaillierte und einheitliche Darstellung der Kapitaleinkünfte. Die erstmalige Ausstellung erfolgt mit 01.01.2024.
Bezüglich der Form des Reports wird noch eine Verordnung des Bundesministerium für Finanzen (BMF) erwartet. Gesetzlich verankert wurde die Durchführung des Steuerreportings in § 96 Abs. 5 EStG.
Bisherige Bescheinigungen
Bis zur Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 gab es bislang drei Bescheinigungen, die von KESt-Abzugsverpflichteten gem. § 96 Abs. 4 EStG erstellt werden mussten:
- eine allgemeine Bescheinigung über die Höhe der Einkünfte und des Steuerbetrages.
- eine Verlustausgleichsbescheinigung über die Durchführung des Verlustausgleichs bei Depots.
- eine Verlustausgleichsbescheinigung über die Durchführung des Verlustausgleichs bei Kryptowährungen, die ab 01.01.2024 gegolten hätte.
Wer muss ein Steuerreporting erstellen?
Grundsätzlich trifft nun vor allem inländische depotführende Stellen die Pflicht zur Erstellung des Steuerreportings, da diese den automatischen Verlustausgleich durchführen müssen und auch ausländische Quellensteuer unmittelbar berücksichtigen dürfen. Allerdings gibt es im Gesetz keine Einschränkung der Verpflichtung auf depotführende Stellen. Eine wichtige Neuerung besteht darin, dass das Steuerreporting nur „auf Verlangen“ der Empfängerin bzw. des Empfängers der Kapitalerträge zur Verfügung gestellt und nicht automatisiert eingereicht werden muss.
Was muss im Steuerreporting enthalten sein?
Das Gesetz enthält eine nicht taxative Aufzählung dessen, was im Steuerreporting enthalten sein muss. Dazu zählen:
- Die Höhe der positiven und negativen Einkünfte untergliedert nach § 27 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 4a – laufende Einkünfte (Zinsen, Dividenden), Substanzerträge bzw. Derivate
- Die Höhe der Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge gem. § 186 InvFG 2011 und § 40 ImmoInvFG
- Die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs berücksichtigten Einkünfte
- Die Höhe der für den Verlustausgleich im Rahmen der Veranlagung zu Verfügung stehenden Verluste
- Die einbehaltene gutgeschriebene Kapitalertragsteuer
- Die berücksichtigten ausländischen Quellensteuern
- Die Anwendung von § 93 Abs. 4 EStG
- Allfällige Änderungen der Depotinhaberschaft
Aufzeichnungspflichten bei nicht endbesteuerten Kapitaleinkünften
Mit 01.01.2023 gelten für nicht endbesteuerte Kapitaleinkünfte gemäß § 126 Abs. 3 BAO neue Aufzeichnungspflichten für Abgabepflichtige. Diese sind auf Zuflüsse anzuwenden, die nach dem 01.01.2023 erfolgen. Davon können auch in früheren Veranlagungszeiträumen gelegene Geschäftsfälle umfasst sein, wenn ein daraus resultierender Zufluss nach dem 01.01.2023 erfolgt.
Demnach sind künftig die Einnahmen und Werbungskosten im Zusammenhang mit nicht endbesteuerten Kapitaleinkünften aufzuzeichnen und zum Ende jedes Jahres zusammenzurechnen.
Dazu zählen beispielsweise:
- Ausländische Dividenden, Zinsen oder Erträge aus Investmentfonds ohne inländische auszahlende Stelle
- Realisierte Wertsteigerungen bei GmbH-Anteilen
Formalvorschriften für die Aufzeichnungen
Gemäß § 126 BAO sind jene Aufzeichnungen zu führen, „die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zu Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen“.
Weiters sind auch jene Formvorschriften gemäß § 131 BAO für die Aufzeichnungspflicht gemäß § 126 Abs. 3 BAO einschlägig. Die Aufzeichnungen sind demnach so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle geben können.
Prüfungsmöglichkeiten
Durch die Normierung der Aufzeichnungspflicht in § 126 Abs. 3 BAO ist es künftig möglich, betroffene Kapitaleinkünfte auch einer Außenprüfung zu unterziehen. Während die Nachschau, die bisher aufgrund des Fehlens einer Außenprüfungsmöglichkeit, eher eine „äußerliche Kontrolle“ darstellte, hat eine Außenprüfung den Zweck einer konkreten Prüfung. Ziel einer Außenprüfung ist alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen und zu überprüfen.
Folgen der Pflichtverletzung
Im Falle einer Pflichtverletzung steht der Finanzbehörde das Recht zu, die Einkünfte zu schätzen. Eine Pflichtverletzung kann dabei in einer Missachtung der Aufzeichnungspflichten gemäß § 126 Abs. 3 BAO oder in sachlich unrichtigen Aufzeichnungen bestehen.
Weiters kann eine Pflichtverletzung vorliegen, wenn die Aufzeichnungen solche formellen Mängel aufweisen, dass sie geeignet sind, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Sofern im Zusammenhang mit der Verletzung der Aufzeichnungspflicht nicht bereits ein anderes Finanzvergehen verwirklicht wird – wie insbesondere Abgabenhinterziehung oder grob fahrlässige Abgabenverkürzung –, kann außerdem der Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit erfüllt sein, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000 zu ahnden ist.