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Sachverhalt
Übt eine in Österreich ansässige, im Rechnungswesen beschäftigte Mitarbeiterin einer in Deutschland ansässigen geschäftsleitenden Holding-AG ihre Tätigkeit dauerhaft drei Tage die Woche in den Räumlichkeiten der AG in Deutschland und zwei Tage die Woche in ihrer Privatwohnung (Homeoffice) in Österreich aus, so stellt sich die Frage, ob die Holding-AG in dieser Konstellation in Österreich eine Betriebsstätte gemäß Art. 5 Abs. 1 DBA Deutschland begründet.
Voraussetzungen einer Betriebsstätte
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte sind im Einklang mit dem OECD-MK zum einen das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung, durch die die Unternehmenstätigkeit ausgeübt wird und über die das Unternehmen eine Verfügungsmacht hat. Weiters muss die ausgeübte Tätigkeit eine Unternehmenstätigkeit darstellen und damit über bloße Hilfstätigkeiten hinausgehen sowie ausreichend dauerhaft ausgeübt werden.
Argumentation des BMF
Im gegenständlichen Fall sah das BMF in der wöchentlichen Nutzung des Homeoffice im Ausmaß von zwei Tagen eine ausreichend dauerhafte Ausübung der Tätigkeit, weshalb diese Voraussetzung vorlag. Auch die Tatsache, dass mit der Wohnung der Arbeitnehmerin eine feste örtliche Geschäftseinrichtung vorliegt, wurde unstrittig festgestellt.
In Bezug auf das Vorliegen einer Unternehmenstätigkeit, hielt das BMF fest, dass bei einer Tätigkeit im Rechnungswesen bei einer geschäftsleitenden Holding, die selbst keine Tätigkeiten im operativen Kerngeschäft des Konzerns, wohl aber die für geschäftsleitenden Holdinggesellschaften übliche Vielzahl typischer Zentraldienstleistungen gegenüber verbundenen Unternehmen erbringt, eine Hilfstätigkeit zu verneinen ist. Deshalb ist von einer Unternehmenstätigkeit auszugehen.
Nach herrschender österreichischer Verwaltungspraxis ist bei einer Tätigkeit im Homeoffice von einer faktischen Verfügungsmacht des Arbeitgebers auszugehen, weshalb dies zum Vorliegen einer Betriebsstätte führen würde. Allerdings hat das BMF erstmals festgehalten, dass im Einklang mit dem OECD-MK eine solche faktische Verfügungsmacht grundsätzlich zu verneinen ist, wenn der Arbeitgeber von der Mitarbeiterin bzw. vom Mitarbeiter die Tätigkeit im Homeoffice nicht verlangt, indem er der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter einen Arbeitsplatz zur ständigen Benutzung zur Verfügung stellt und dieser auch tatsächlich genutzt wird (OECD-MK Art 5 Rz 18 f).
Fazit
Auf Basis dieser Argumentation hält das BMF abschließend fest, dass im gegenständlichen Fall keine Begründung einer Betriebsstätte anzunehmen ist, da davon auszugehen ist, dass bei einer Tätigkeit in den Büroräumlichkeiten des Arbeitgebers an drei Tagen pro Woche, das Homeoffice vom Arbeitgeber nicht verlangt wird und auch ein Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Folglich liegt keine faktische Verfügungsmacht im Sinne des OECD-MK vor und es führt zu keiner Begründung einer Betriebsstätte gem. Art. 5 Abs. 1 DBA-Deutschland.
Weiters lässt das EAS 3445 offen, wie eine Beurteilung von leitenden Angestellten und Geschäftsführern in einem ähnlichen Sachverhalt aussehen würde.
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