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Konsultationsentwurf der ESRS von EU-Kommission veröffentlicht: ESRS E1 Klimawandel und S1 Eigene Belegschaft nicht mehr verpflichtend anzuwenden (sondern abhängig von der Wesentlichkeitsanalyse)

Von:
Helena Bergthaler
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Mit 9. Juni 2023 hat die Europäische Kommission den Entwurf des delegierten Rechtsakts über die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zur Konsultation veröffentlicht. Es zeigen sich im Vergleich zu der von EFRAG veröffentlichten Version deutliche Entschärfungen, insbesondere im Ausmaß der Offenlegung. Hierzu gehört, dass die Berichtsanforderungen der ESRS – mit Ausnahme des ESRS 2 Allgemeine Angaben – nunmehr vollständig von der Wesentlichkeitsanalyse abhängen.

Entschärfungen der Berichtspflichten im Konsultationsentwurf der EU-Kommission

Mit 5. Jänner 2023 ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Kraft getreten. Die Konkretisierung der Berichtspflichten erfolgt durch die verbindlich anzuwendenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Das Set der Sektor-übergreifenden Standards der European Financial Reporting Agency Group (EFRAG) wurde bereits im November 2022 vorgelegt und zur Verabschiedung der Europäischen Kommission übergeben. Die Europäischen Kommission hat am 9. Juni 2023 die überarbeiteten ESRS veröffentlicht und den Vorschlag zum delegierten Rechtsakt zur Konsultation veröffentlicht. Bis 7. Juli 2023 bestand die Möglichkeit die vorgeschlagene finale Fassung zu kommentieren.

Zum Konsultationsentwurf der ESRS

Der Entwurf des delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission enthält deutliche Entschärfungen im Vergleich zu der von EFRAG veröffentlichten Version und unterscheidet sich in wesentlichen Punkten:

  • Ausdehnung des Wesentlichkeitsvorbehalts 

Lediglich die Berichtserfordernisse und Datenpunkte des ESRS 2 (Allgemeine Angaben) sind stets berichtspflichtig. Alle anderen ESRS sind nur zu berichten, wenn diese wesentlich sind. Dies betrifft auch den ESRS E1 Klimawandel und S1 Eigene Belegschaft, die nach dem bisherigen Entwurf des EFRAG verpflichtend (E1) bzw. verpflichtend ab 250 Mitarbeiter:innen (S1) anzuwenden waren. Nunmehr besteht die Berichtspflicht nur noch dann, wenn sie als wesentlich einzustufen sind.

  • Ausweitung der Übergangszeiträume

Die Regelungen zu den Übergangsfristen wurden erweitert. So können beispielsweise alle Unternehmen im Jahr der erstmaligen ESRS-Anwendung Angaben zu erwarteten finanziellen Effekten im Zusammenhang mit klima- sowie nichtklimabezogenen Umweltthemen auslassen. Zusätzlich wurden für Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeiter:innen weitere ausgewählte Erleichterungen eingezogen.

  • Umwandung von verpflichtenden zu freiwilligen Angaben

Eine Vielzahl der in den EFRAG-Entwürfen enthaltenen Pflichtangaben wurden zu freiwilligen Angaben.

  • Zusätzliche Flexibilisierung

An zahlreichen anderen Stellen wurde durch weitere Änderungen eine Flexibilisierung der Berichterstattung nach den ESRS vorgenommen. So wurden zum Bespiel die Anforderungen an den Prozess zur Bestimmung der Wesentlichkeit methodisch abgeschwächt.

Nach Ablauf der Konsultationsfrist wird voraussichtlich noch im Juli 2023 der finale delegierte Rechtsakt durch die Europäische Kommission verabschiedet. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Änderungen vorgenommen werden und die Entschärfungen in der finalen Fassung erhalten bleiben.