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Grenzüberschreitende Telearbeit: Neue Rahmenvereinbarung bezüglich Sozialversicherung bei Homeoffice mit der Slowakei

Von:
Hannes Weißmann
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Durch Covid-Sonderregelungen für grenzüberschreitende Telearbeit im EU-Bereich wurde sichergestellt, dass sich die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung eines Staates bei grenzüberschreitender Telearbeit nicht ändert. Diese Regelungen gelten bis 30.06.2023. Ab 01.07.2023 kann eine Telearbeit zu einer Änderung des zuständigen Staates führen.
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Ab 01.07.2023 kann Telearbeit dazu führen, dass sich in Bezug auf die Sozialversicherung die Zuständigkeit zur Einhebung eines Staates ändert, wenn ein wesentlicher Teil der beruflichen Tätigkeit (mindestens 25 % gemessen an der Arbeitszeit und/oder Einkommen) in Telearbeit erfolgt.

Bislang gibt es zwischen Österreich und Deutschland bzw. Österreich und Tschechien Rahmenvereinbarungen, wonach es auch dann nicht zu einer Änderung des zuständigen Staates kommt, wenn bis zu 40 % der Tätigkeit in Form von Telearbeit erbracht werden.

Mit 01.06.2023 kommt nun eine weitere Rahmenvereinbarung mit der Slowakei hinzu. Die Kriterien sind im Wesentlichen dieselben, wie bei den erstgenannten Vereinbarungen, bezogen auf das Verhältnis zwischen Österreich und der Slowakei. Der Sitz des Arbeitgebers oder die Betriebsstätte, wo dieselbe Arbeit ansonsten verrichtet wird, muss sich in der Slowakei oder Österreich und der Wohnsitz des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin im jeweils anderen Staat befinden.

Sie gilt nur für Arbeitnehmer:innen, die in den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 fallen sowie die aufgrund der VO (EG) Nr. 1231/2010 erfassten Personen. Es darf nur ein Dienstverhältnis vorliegen und die Telearbeit muss regelmäßig wiederkehrend in der häuslichen Umgebung unter Einsatz von Informationstechnologie erfolgen.

Die Rahmenvereinbarung zwischen Österreich und der Slowakei ist ab 01.06.2023 gültig. Bis zum 30.06.2023 bleiben jedoch die pandemiebedingten Ausnahmeregelungen durch die Verwaltungskommission aufrecht.

Die Inanspruchnahme dieser Regelung setzt einen Antrag voraus, welcher vom zuständigen Sozialversicherungsträger bewilligt werden muss. Der Antrag auf Ausnahmevereinbarung ist sowohl vom Arbeitgeber, als auch von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gemeinsam bei der Stelle des Staates zu stellen, dessen Rechtsvorschriften gelten sollen. Die Ausnahmevereinbarung kann für eine Dauer von zwei Jahren gestellt werden und ist verlängerbar.

Gerne beraten wir Sie bei Fragen und der Beantragung der Ausnahmeregelung.