Blog.Sustainability

Verlängerung des Energiekostenzuschusses

Von:
Oliver Wallnberger
insight featured image
In diesem Beitrag informieren wir Sie über die neuesten Entwicklungen im Bereich des Energiekostenzuschusses. Die Voranmeldung für Q4 2022 durch Unternehmen ist ab 29.03.2023 und bis 14.04.2023 möglich.
In diesem Artikel:

Der Arbeits- und Wirtschaftsminister hat kürzlich neue Details zur Ausweitung des Energiekostenzuschusses bekanntgegeben. Am 25.02.2023 wurde auch die gesetzliche Grundlage dazu im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Durch die Novellierung des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) wurde der Energiekostenzuschuss für das 4. Quartal 2022 und für das gesamte Jahr 2023 verlängert. Die Regelungen im UEZG sind sehr allgemein gehalten und es werden darauf aufbauend zukünftig Förderungsrichtlinien erarbeitet, welche aktuell noch nicht vorliegen. Die nachfolgenden Informationen basieren auf der Gesetzesnovellierung des UEZG, den Presseinformationen des Ministeriums bzw. auf Informationen des Austria Wirtschaftsservice (AWS), welche die Abwicklungsstelle des Energiekostenzuschusses ist.

Verlängerung Energiekostenzuschuss Oktober bis Dezember 2022 (EKZ I Q4)

Der Energiekostenzuschuss I umfasste bisher die Monate Februar bis September 2022 als förderfähigen Zeitraum (EKZ I Q1-3). Mit der Novellierung des UEZG wurde nun die gesetzliche Grundlage für die Verlängerung des EKZ I um das 4. Quartal (Oktober bis Dezember 2022) geschaffen.

Neu ist auch, dass Wärme, Kälte und Dampf als förderfähige Energieträger hinzukommen und dieselben Beantragungsvoraussetzungen wie bei Strom und Erdgas gelten. Die Förderungsuntergrenze beträgt EUR 750. Zudem wurde die Liste der besonders betroffenen Sektoren durch die EU-Kommission erweitert. Ansonsten gelten die bisherigen Bestimmungen für den EKZ I Q1-3 weiter. Laut UEZG liegt die Fördergrenze im EKZ I Q4 bei EUR 400.000.

Nachdem der EKZ I Q4 jedoch noch auf der entsprechenden ursprünglichen EU-Richtlinie („Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“) vom 24.03.2022 beruht und dort die Stufen 1-2 eine Fördergrenze von EUR 2 Millionen (für 02-12.2022) haben, gehen wir zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass Unternehmen die bisher im EKZ I Q1-3 noch nicht den vollen Betrag von 2 Millionen Förderung ausgeschöpft haben, für den EKZ I Q4 zumindest bzw. maximal bis zu dieser Fördergrenze eine Förderung beantragen können.

Die Voranmeldungen für den EKZ I Q4 können laut Information des AWS zwischen dem 29. März und dem 14. April 2023 vorgenommen werden – die Antragsphase läuft anschließend vom 17. April bis zum 16. Juni 2023.

Energiekostenzuschuss Jänner bis Dezember 2023 (EKZ II)

Neben der Ausweitung des EKZ I Q4 wurden auch neue Details zum EKZ II bekanntgegeben. Es gibt einige Neuerungen im Vergleich zum EKZ I, da ein neuer Krisenbeihilferahmen der EU zur Anwendung kommt:

  • Die förderfähigen Energiearten wurden gegenüber dem EKZ I erweitert. Die Energiearten entsprechen dem Umfang gemäß EKZ I Q4. Ferner sind ausschließlich in der Stufe 1 (= Basisstufe) nun auch Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel förderfähig.
  • In den Stufen 1 und 2 entfällt das Kriterium der Energieintensität. In den Stufen 3 und 4 bleibt es erhalten. Energieintensität liegt vor, wenn die Energie- und Strombeschaffungskosten 3 % des Produktionswertes in 2021 oder 6 % des Produktionswertes im 1. Halbjahr 2022 betragen.
  • Die Förderintensität (Förderung in % des förderfähigen Energiekostenanstiegs) wurde in allen Stufen erhöht. In der Basisstufe steigt die Förderintensität von 30 auf 60 Prozent, in Stufe 2 von 30 auf 50 Prozent, in Stufe 3 von 50 auf 65 Prozent, Stufe 4 von 70 auf 80 Prozent.
  • Die Fördergrenzen der Stufen 1 bis 4 wurden ebenfalls erhöht. In der Basisstufe können Unternehmen nun bis zu 2 Millionen Euro Förderung beantragen, in Stufe 2 bis zu 4 Millionen Euro, in Stufe 3 bis zu 50 Millionen Euro und in Stufe 4 bis zu 150 Millionen Euro.
  • Zusätzlich gibt es eine neue fünfte Förderstufe mit einer Förderintensität von 40 Prozent und einer Fördergrenze von 100 Millionen Euro. Das Kriterium der Energieintensität entfällt jedoch bei Stufe 5.
  • Während in der Basisstufe die Mehrkosten, sowie 100 % der Verbrauchsmenge gefördert werden, wird in den Stufen 2 bis 5 erst der 1,5-fach übersteigende Preis, sowie max. 70 % der verbrauchten Menge aus 2021 gefördert.
  • Um Förderungen der Stufen 3 bis 5 zu erhalten, müssen Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben. Sie verpflichten sich damit, bis zum 31. Dezember 2024 mindestens 90 % der am 1. Januar 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente zu erhalten. Des Weiteren wird es für alle Stufen wieder eine Beschränkung von Bonizahlungen geben und mit einer Beschränkung der Ausschüttung von Dividenden ist ebenfalls zu rechnen.

Die Antragsstellung wird voraussichtlich in zwei Zeiträumen erfolgen. Das erste Antragsfenster für den Zeitraum von Januar 2023 bis Juni 2023 ist für August/September 2023 vorgesehen. Das zweite Antragsfenster für den Zeitraum von Juli bis Dezember ist für Februar/März 2024 vorgesehen.

Details zum EKZ II werden wieder in einer Förderungsrichtlinie geregelt, welche zum jetzigen Zeitpunkt noch in Ausarbeitung ist. Nach erscheinen der Richtlinie werden wir einen Detailüberblick über die Förderbedingungen geben.

Übersicht EKZ II

Tabelle Übersicht EKZ II

Quelle: WKO

Zur Grafik der Gesamtübersicht des AWS