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Elektrofahrzeuge: Anschaffen einer Ladeeinrichtung und Aufladen der Fahrzeuge

Judith Schützinger
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Elektrofahrzeuge gewinnen zunehmend an Beliebtheit. Im Zusammenhang mit der Anschaffung einer Ladeeinrichtung und bezüglich des Aufladens des Fahrzeuges gibt es aus Unternehmenssicht steuer- und beitragsrechtliche Aspekte zu beachten.
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Nutzung von Elektrofahrzeuge für Privatfahrten

Besteht für Dienstnehmer:innen die Möglichkeit ein firmeneigenes Kraftfahrzeug, Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emmissionswert von Null Gramm pro Kilometer für Privatfahrten zu nutzen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Hinweise: Kombinierte Antriebstechniken, wie zum Beispiel Plug-in-Hybrid Systeme, zählen nicht zu den emissionsfreien Fahrzeugen.

Aufladen von Elektrofahrzeugen

Besteht beim Arbeitgeber die Möglichkeit einer unentgeltlichen Aufladung des firmeneigenen Elektrofahrzeuges (welches auch privat genutzt werden darf), ist kein Sachbezug anzusetzen

Wird ein dienstnehmereigenes (privates) Elektrofahrzeug unentgeltlich aufgeladen, liegt ebenso kein Sachbezug vor.

Ersatz der Ladekosten

Ersetzt oder trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Kosten für das Aufladen eines firmeneigenen Elektrofahrzeuges, ist seit 01.01.2023 kein Sachbezug anzusetzen, wenn einer der folgenden beiden Punkte zutrifft:

  • Die Kosten des Aufladens werden an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen oder
  • die verwendete Ladeeinrichtung stellt die Zuordnung der Lademenge zum firmeneigenen Elektrofahrzeug sicher.

Als Kostenersatz sind für das Kalenderjahr 2023 22,247 Cent/Kilowattstunde anzusetzen. Ab dem Jahr 2024 ist der Strompreis vom Bundesminister für Finanzen spätestens bis 30. November jeden Jahres im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts zu veröffentlichen.
 
Hinweis:
Ist die verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage, die Lademenge dem firmeneigenen Elektrofahrzeug zuzuordnen, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2026 enden, für einen Kostenersatz von EUR 30 pro Kalendermonat kein Sachbezug anzusetzen.

Kostenersätze der Dienstgeber:innen für das Aufladen eines dienstnehmereigenen (privaten) Elektrofahrzeuges, stellen keinen Auslagenersatz dar. Es liegt somit beitrags- und steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (Lohnsteuerrichtlinien 2002, Randzahl 175b).

Anschaffung einer Ladeeinrichtung

Ersetzt das Unternehmen ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für ein firmeneigenes Elektrofahrzeug oder wird diese vom Unternehmen für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer angeschafft, ist nur der EUR 2.000 übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil anzusetzen.

Quelle: ÖGK Newsletter Jänner 2023